Inkasso-AGB
Bedingungen für Inkasso-/Forderungseinzugsangelegenheiten:
§1 Vertragsgegenstand
Vertragsgegenstand
ist die Beauftragung der Kanzlei Irion durch den Mandanten zum Zwecke
der außergerichtlichen und/oder gerichtlichen Einziehung von
Forderungen des Mandanten.
§2 Beginn und Ende des Mandatsverhältnisses
Das Mandatsverhältnis beginnt mit der Mandatierung durch den Mandanten. Eine Mandatierung kommt mit der Übersendung eines Auftrages (Forderungsformular) zustande. Das Mandatsverhältnis endet automatisch mit der vollständigen Einziehung, Abrechnung und Überweisung der Forderung. Das Mandatverhältnis kann darüber hinaus jederzeit durch eine der Vertragsparteien schriftlich per Brief, Telefax oder Email gekündigt werden. Eine Kündigung durch die Kanzlei Irion darf jedoch nicht zur Unzeit ausgesprochen werden, es sei denn, es liegt hierfür ein wichtiger Grund vor.
§3 Pflichten der Kanzlei Irion
Die
Kanzlei Irion verpflichtet sich gegenüber dem Mandanten, die Einziehung
der Forderungen mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln ohne
schuldhafte Verzögerung zu betreiben. Dies geschieht bei der
außergerichtlichen Geltendmachung von Forderungen durch ein
anwaltliches Mahnschreiben.
Bei der gerichtlichen Geltendmachung
geschieht dies durch ein vom Rechtsanwalt der Kanzlei Irion betriebenes
Mahnbescheidsverfahren (Mahnbescheid). Sofern der Anspruch durch den
Rechtsanwalt der Kanzlei Irion vor Beantragung des Mahnbescheides
geprüft werden soll, muss der Mandant die Unterlagen vor der
Beauftragung an die Kanzlei Irion senden und einen Auftrag zur
Überprüfung erteilen.
Die Kanzlei Irion ist verpflichtet, über
eingezogene Gelder gegenüber dem Mandanten umgehend abzurechnen und
diese an den Mandanten unverzüglich auszuzahlen. Unberührt von dieser
Pflicht steht der Kanzlei Irion das Recht zu, bestehende
Honoraransprüche oder Ansprüche wegen verauslagter Kosten gegenüber dem
Mandanten aus dem jeweiligen Mandatsverhältnis mit vom Mandanten
eingezogenen Geldern zu verrechnen.
Die Kanzlei Irion weist
darauf hin, dass die vom Mandanten angegebenen Forderungen nicht auf
ihre Berechtigung geprüft werden können und deshalb ungeprüft geltend
gemacht werden.
Die Kanzlei Irion weist zudem darauf hin, dass
bei gerichtlichen Mahnbescheiden nur bei einer ordnungsgemäßen
Beauftragung bis 10 Tage vor Eintritt der Verjährung die
Verjährungsunterbrechung gewährleistet ist. Bei allen Beauftragungen
ist der Mandant zudem verpflichtet sicherzustellen, dass auf Rückfragen
unverzüglich reagiert wird. Bei späteren Aufträgen oder bei ignorieren
von Rückfragen übernimmt die Kanzlei Irion keine Gewährleistung für die
rechtzeitige, d.h. verjährungsunterbrechende Bearbeitung des Mandates.
Die
Kanzlei Irion verpflichtet sich, vor Gewährung von Ratenzahlungen oder
Forderungsnachlässen gegenüber Dritten die Zustimmung des Mandanten
einzuholen.
§4 Haftung der Kanzlei Irion
Die
Kanzlei Irion haftet nur für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen
Pflichtverletzung des Rechtsanwalts der Kanzlei Irion oder auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines
Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Irion beruhen. In dem Fall ist die
Haftung auf die Höhe einer anwaltlichen Haftpflichtversicherung über
250.000,00 EUR beschränkt.
Eine Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
§5 Pflichten des Mandanten
Der
Mandant beauftragt die Kanzlei Irion nur mit dem Einzug solcher
Forderungen, deren rechtlicher Bestand unstreitig ist, und mit denen
der Schuldner in Zahlungsverzug ist.
Der Mandant hält die Kanzlei
Irion von Ansprüchen Dritter, die aus einer schuldhaften Verletzung
dieser Pflicht durch ihn gegenüber der Kanzlei Irion erhoben werden,
frei.
Der Mandant ist verpflichtet, der Kanzlei Irion alle in
seinem Besitz befindlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur
Beitreibung oder Durchsetzung der Forderungen erforderlich sind. Er ist
ebenso verpflichtet, über ihm bekannt werdende Einreden oder
Einwendungen des Schuldners umgehend zu informieren.
Weiter ist
der Mandant verpflichtet, die Kanzlei Irion umgehend schriftlich über
direkt an den Mandanten eingehende Zahlungen des Schuldners zu
informieren.
Der Mandant
unterlässt es, während des Mandatsverhältnisses, eigenständig
Verhandlungen mit dem jeweiligen Schuldner zu führen, ohne die Kanzlei
Irion hierüber vorher in Kenntnis zu setzen.
§6 Kosten
Der
Mandant schuldet der Kanzlei Irion für ihre Tätigkeit grundsätzlich die
gesetzliche Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Zur
Erfüllung dieses Anspruchs tritt der Mandant seinen gegen den Schuldner
bestehenden Anspruch auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten ab. Die
Kanzlei Irion macht beim Schuldner die gesetzliche Vergütung nach dem
RVG mit der Hauptforderung des Mandanten geltend.
Die Kanzlei Irion
vereinbart mit dem Mananten für den Fall, dass beim Schuldner die
Kosten nicht beigetrieben werden können, ein dem
Einzelfall angemessenes Pauschalhonorar.
Der Mandant hat zudem
sämtliche anfallenden Gerichtskosten, Auskunftskosten, Kosten des
Gerichtsvollziehers und andere Auslagen zu tragen. Der Mandant
verpflichtet sich, diese Kosten direkt an den Rechnungssteller zu
zahlen.
Sollte die Kanzlei Irion Kosten für den Mandanten
verauslagen, so ist sie berechtigt, eingehende Zahlungen des Schuldners
zunächst mit diesen verauslagten Kosten zu verrechnen.
§7 Schlussbestimmungen
Für
das Mandatsverhältnis gelten ausschließlich unsere AGB. Andere AGB
werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn Ihnen nicht ausdrücklich
widersprochen wird.
Änderungen und Ergänzungen des zwischen
Mandanten und der Kanzlei Irion geschlossenen Mandatsvertrages bedürfen
der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung der Schriftformklausel
selbst.
Es gilt deutsches Recht.
Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam sein, so berührt dies die übrigen Bestimmungen nicht.
Anstelle
der Unwirksamen gilt bereits jetzt als vereinbart, was dem Zweck der
unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich und rechtlich am nächsten kommt.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, sofern der Mandant Kaufmann ist, für beide Parteien Villingen-Schwenningen.