Das gemeinschaftliche Testament kann nur durch Ehegatten und durch Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft errichtet werden. Als Form ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass ein Ehegatte das Testament handschriftlich verfasst, und der andere Ehegatte das gemeinsame Testament mitunterzeichnet.
Das besondere am gemeinschaftlichen Testament ist, dass sog. wechselbezügliche Verfügungen getroffen werden können. Die wechselbezüglichen Verfügungen können nach dem Tod des einen Ehegatten nicht oder nur aus bestimmten Gründen vom überlebenden Ehegatten widerrufen werden. Es entsteht also eine Bindungswirkung,
so dass der überlebende Ehegatte nur unter bestimmten, engen
Voraussetzungen das Testament hinsichtlich der Erbfolge nach seinem Tod
ändern kann.
Eine bekannte Form des gemeinschaftlichen Testaments ist das sog. "Berliner Testament":
Die Ehegatten setzen sich gegenseitig als Erben ein. Erben des
längstlebenden Ehegatten sind dann meist die gemeinsamen Kinder.
Hier
müssen sich die Eheleute aber Gedanken darüber machen, welche Stellung
der Längerlebende innehaben soll: Soll sein Vermögen mit dem ererbten
Vermögen des Erstversterbenden nach dessen Tod verschmelzen, so ist der
Längerlebende sog. "Vollerbe". Wenn der Längerlebende hingegen zwei getrennte Vermögensmassen behält, dann ist er nur sog. "Vorerbe".
Die Unterschiede sind erheblich, da der Vorerbe z.B. in der Regel nicht unwesentlichen Beschränkungen unterliegt.
Ein großer - oft übersehener - Nachteil des Berliner Testamentes ist, dass die Gefahr der doppelten Steuerbelastung
besteht. Da der Nachlass zweimal vererbt wird (erst auf den Ehegatten
und dann - oft relativ kurz danach - auf die Kinder) besteht die
Gefahr, dass zweimal Erbschaftssteuer bezahlt werden muss.
Sie sollten daher bei der Errichtung eines Testaments immer auch steuerlichen Rat einholen, und sich nicht auf den Rat von reinen Anwaltskanzleien oder "Nur-Erbrechtlern" verlassen. Bei uns werden Sie auch erbschaftsteuerlich und ertragsteuerlich umfassend beraten!