Pflichtteil
Was ist ein Pflichtteilsanspruch?
Der Pflichtteilsanspruch ist eine Art Entschädigung für bestimmte Personen, die
enterbt worden sind. Enterben bedeutet also lediglich, dass die enterbte Person
nicht Erbe wird, den Pflichtteilsanspruch verliert sie dadurch aber nicht.
Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?
Der
Pflichtteil steht den Abkömmlingen des Erblassers, dessen Ehegatten
oder eingetragenem Lebenspartner und in bestimmten Fällen den Eltern
zu. Geschwister oder andere Verwandte sind nie pflichtteilsberechtigt.
Kann ich den Pflichtteil entziehen?
Eine Pflichtteilsentziehung ist nur unter engen Voraussetzung möglich und unterliegt besonderen Formvorschriften. Die Pflichtteilsentziehung
ist daher nur in Ausnahmefällen und nur mit qualifiziertem Beistand
möglich. Der Grund der Pflichtteilsentziehung muss zum Beispiel im Testament ganz genau bezeichnet werden. Die Angaben in Laien-Testamenten sind oft unzureichend, so dass die Pflichtteilsentziehung letztlich nicht funktioniert.
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Die Pflichtteilshöhe besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteil ist (bloß) ein Anspruch auf Geld,
d.h. der Pflichtteilsberechtigte ist nicht Teil der Erbengemeinschaft
und hat somit kein Mitspracherecht bei der Erbauseinandersetzung.
Wie kann ich den Pflichtteil reduzieren bzw. möglichst gering halten?
Wenn Sie als Erblasser mögliche Pflichtteilsansprüche reduzieren wollen, können Sie dies durch lebzeitge Schenkungen erreichen, da somit Ihr Vermögen im Erbfall geringer ist.
Das verschenkte Vermögen wird bei der Berechnung des Pflichtteils aber noch berücksichtigt, wenn seit der Schenkung
noch keine 10 Jahre vergangen sind.
Neu ist seit dem 01.01.2010: Pro Jahr, das seit der Schenkung bis zum Erbfall vergangen ist, wird bei der Berechnung ein Abschlag von 1/10 des Werts der Schenkung vorgenommen. Somit wird ein Geschenk bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs beispielsweise nach 5 Jahren nur noch zur Hälfte berücksichtigt, und nach 10 Jahren dann gar nicht mehr.
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn
Vermögen an den Ehegatten verschenkt wird. Hier beginnt die 10-Jahres-Frist
erst mit der Auflösung der Ehe - d.h. mit Scheidung oder Tod - zu
laufen.
Dies wird oft auch durch anwaltliche Berater übersehen. Wer
also Pflichtteilsansprüche reduzieren will, sollte unbedingt fachlichen
Rat einholen.