Verzugsschaden

Was kann ich vom Schuldner als Schaden bei Zahlungsverzug verlangen?

Infolge des Zahlungsverzugs Ihres Kunden können Sie insbesondere Folgendes als Schadensersatz verlangen: 

Verzugszinsen

Vom Zeitpunkt des Zahlungsverzugs an können Sie von Ihrem Kunden Verzugzinsen verlangen. Die Höhe hängt von der Zinsart ab:

1) gesetzliche Verzugszinsen

Die gesetzliche Verzugszinsen können Sie als Mindestschaden ohne weiteren Nachweis verlangen. Er beträgt bei Verbrauchern 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz. Bei Nichtverbrauchern (Unternehmern) beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz 9 %-Punkte über dem Basiszinssatz (siehe § 288 Abs. 2 BGB).

2) in Anspruch genommener Kreditzins

Wenn Sie selbst einen Kredit in Anspruch nehmen, dessen Zinssatz über dem oben genannten gesetzlichen Verzugszins liegt (z.B. 12 %), können Sie diese Zinsen als Verzugsschaden geltend machen.

3) vertraglicher Verzugszins

Sofern Sie mit dem Kunden / Schuldner einen bestimmten Verzugszins vereinbart haben (z.B. 10 %), können Sie diesen geltend machen.

Mahnkosten & Anwaltskosten

Mahnkosten, die nach dem Eintritt des Zahlungsverugs entstehen, können Sie vom Schuldner ersetzt verlangen. Die Kosten der ersten Mahnung, die erst den Verzug herbeiführt, fallen nicht hierunter. 
Die Kosten für die zweite und weitere Mahnungen können Sie dem Schuldner aber in Rechnung stellen. 

Auch die Kosten, die für ein beauftragtes Inkassobüro oder einen Rechtsanwalt anfallen, sind grundsätzlich zu erstatten. Bitte beachten Sie aber: Es sind nach der Rechtsprechung nur Anwalts- oder Inkassokosten erstattungsfähig. Es macht daher finanziell keinen Sinn, erst ein Inkassobüro und dann einen Anwalt mit der außergerichtlichen Beitreibung Ihrer Forderung zu beauftragen.

Entgangener Gewinn

Sofern Sie nachweisen können, dass Ihnen durch den Zahlungsverzug ein bestimmter Gewinn entgangen ist, können Sie auch diesen grundsätzlich als Schaden geltend machen.  Als Beispiel möchten wir hier den Fall nennen, dass ein avisierter Aktienkauf nachweislich am fehlenden Zahlungseingang des Kunden scheitert, und Sie die Aktien mit Gewinn weiterverkauft hätten. In Fällen des entgangenen Gewinns kommt es jedoch immer auf den Einzelfall an. Sie müssen als Gläubiger den entgangenen Gewinn darlegen und auch beweisen können.