Flugzeug am Flughafen BER - Warnstreik Verdi
zuletzt aktualisiert am: 17 März 2026

Streik am Flughafen Berlin - was Reisende wissen müssen

Aufgrund eines Warnstreiks der Gewerkschaft Verdi fallen am Hauptstadt-Flugahafen BER am 18.03.2026 alle regulären Passagier-Flüge aus. Hier erfahren Sie, was Sie als Passagier beachten sollten: 

An Fluggesellschaft oder Reiseveranstalter wenden

Als betroffener Passagier wenden Sie sich an Ihre Fluggesellschaft, um eine Umbuchung oder ggf. einen Flug von einem anderen bzw. an einen anderen Flughafen zu erhalten. Falls Sie eine Pauschalreise (Flug + Hotel) gebucht haben, ist der Reiseveranstalter Ihr Ansprechpartner. Der Veranstalter muss sich um eine Lösung bemühen und für eine Ersatzbeförderung sorgen. 

Ersatzflug u.a.

Die Fluggesellschaft muss einen zeitnahen Ersatzflug anbieten und muss hiierbei auch prüfen, ob Flüge (Direkt- oder Umsteigeverindungen) von nahegelegenen Flughäfen (z.B. Flughafen Leipzig oder Dresden) möglch sind. Wenn die Arline keine Ersatzbeförderung anbietet, können Sie selbst einen Ersatzflug (auch einer anderen Airline) buchen und die Kosten von Ihrer Fluggesellschaft erstattet verlangen. Nähere hierzu im Beitrag "Ersatzflug selbst gebucht". 

Die Fluggesellschaft muss Passagieren deren Rückflug sich verzögert, auch Verpflegung und Unterkunft anbieten. 

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Ticketkostenerstattung oder Umbuchung

Bei einer Annullierung des Fluges können Sie die Erstattung der Ticketkosten verlangen, wenn Sie den Flug nicht mehr antreten möchten. Sie können zudem auf eine kostenlose Umbuchung für dieselbe Strecke mit derselben Fluggesellschaft bestehen (ohne zeittliche Begrenzung). 

Entschädigung nach EU-VO 261/2004?

Der Streik des Flughafenpersonals ist ein außergewöhnlicher Umstand. Ein Anspruch auf die pauschale Entschädigung zwischen 250,- € und 600,- € besteht aber u.U. wenn die Airlines nicht alles Zumutbare unternommen hat, um die Verspätung am Zielflughafen so gering wie möglich zu halten. Dazu muss auch auf Flüge anderer Fluggesellschaften umgebucht werden. Wenn Ihnen gar kein Ersatzflug oder nur ein Flug mehrere Tage später angeboten wird, ist die Entschädigung meist durchsetzbar. 

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Reisepreisminderung u.a. bei Pauschalreise

Wird eine anstehende Reise vom Reiseveranstalter vorschnell abgesagt obwohl ggf. ein Ersatzflug hätte besorgt werden können, kommt neben der Erstattung des Reisepreises u.U. auch Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude in Betracht. Weiterhin stellt die verspätete Rückreise einen Reisemangel dar, der zur Reisepreisminderung berechtigt (auch wenn den Veranstalter kein Verschulden trifft). 

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Kostenfreie Ersteinschätzung

Sie können uns Ihren Fall gerne kurz schildern und erhalten dann eine gratis Ersteinschätzung. Anfragen senden Sie über das Formular oder per E-Mail oder telefonisch an: 

Rechtsanwalt Harald Irion
ra[at]kanzlei-irion.de
07725 9149925