Flugausfall Corona - Ihre Rechte als Fluggast

Hier finden Sie alle Infos zu Ihren Passagierrechten in Coronazeiten inklusive kostenlosem Musterbrief

Ihr Flug war Teil einer Pauschalreise? Dann ist unser Beitrag "Coronavirus & Pauschalreise" das Richtige für Sie.

Flug wegen Corona gestrichen? Flugplanänderung? Fluggesellschaft verweigert Erstattung der Ticketkosten?

Wir setzen die Rückzahlung der Flugscheinkosten gegen die Fluggesellschaft für Sie durch!

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Wir vertreten seit über 10 Jahren bundesweit Passagiere gegenüber Fluggesellschaften. Gerade in Corona-Zeiten ist ein zügiges und gezieltes Vorgehen wichtig. Profitieren Sie von unserer Erfahrung und verlieren Sie keine Zeit.

Kostenlose Ersteinschätzung

Rechte als Passagier bei Corona - Inhaltsübersicht:

Wahlrecht zwischen Erstattung & Umbuchung nur beiFlugstreichung // Flugverlegung ab 5 Stunden

Rückerstattung Ticketkosten // Wo Erstattung beantragen? // Zahlungsfrist 7 Tage // nur Rückflug annulliert // Anspruch auch bei Corona // Gutschein statt Auszahlung? // Airline bietet nur Umbuchung an? /

Probleme bei Erstattung mit Airlines Lufthansa // Eurowings // Swiss // Austrian // Aeroflot // Air Europa // Sunexpress // Condor // Ryanair // Air France & KLM // Emirates // Etihad // Singapore Airlines // Iberia // TAP // Turkish Airlines

Flug wegen Corona selbst stornieren?


Ausgleichsleistung nach EU-VO? // Coronavirus außergewöhnlicher Umstand? // keine Anrechnung von Ticketkosten auf Entschädigung

Passagierrechte bei Corona

Wahlrecht zwischen Erstattung und Umbuchung

Nach Art. 8 Abs. 1 a) der sog. Fluggastrechtevordnung (VO 261/2004) haben Sie bei einer Flugannullierung durch die Fluggesellschaft oder bei einer Flugverlegung ab 5 Stunden ein Wahlrecht zwischen der Erstattung der Flugscheinkosten, der Rückbeförderung zum Abflugort und der Umbuchung. Dies gilt für Flüge, die in einem EU-Staat angetreten werden sollten und bei Flügen aus einem Drittland (Nicht-EU-Land), die von einer Fluggesellschaft mit Sitz in der EU ausgeführt werden sollten. Bei einer Flugannullierung durch eine deutsche Fluggesellschaft (z.B. Lufthansa oder Eurowings) gilt die VO 261/2004 somit. Genaueres zu den Anwendungsvoraussetzungen der Verordnung finden Sie im Beitrag Entschädigung Flugverspätung. Wichtig: Sie können schon dann die Erstattung der kompletten Ticketkosten verlangen, wenn ein Teilflug der Buchung, also z.B. nur der Rückflug, annulliert wurde. 

Achtung: Sie selbst können den Flug wegen Corona nicht stornieren.

Flugstreichung durch Fluggesellschaft

Bei einer Flugannullierung durch die Fluggesellschaft aufgrund von Corona haben Sie Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten. Dies ergibt sich ganz klar aus Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 der VO 261/2004. 
Fraglich ist, ob der Anspruch auch besteht, wenn Sie selbst den Flug storniert haben (etwa aus Angst vor Corona) und der Flug dann später aber gar nicht stattfindet. Nach unserer Ansicht ist auch in diesem Fall ein Erstattungsanspruch gegeben, da die Fluggastrechteverordnung nur die Annullierung des Fluges verlangt. Diese Konstellation ist von dern Gerichten noch nicht entschieden. Sie sollten dennoch die Erstattung der vollständigen Ticketkosten verlangen. Die Steuern und Gebühren müssen übrigens auf jeden Fall erstattet werden. 

Flugverlegung um 5 Stunden

Mittlerweile annullieren die Fluggesellschaften die Flüge nicht mehr einfach, sondern versenden eine Flugplanänderung. Sofern ein Flug um mindestens 5 Stunden verlegt wird oder der Flughafen geändert wird, können Sie die Erstattung der kompletten Ticketkosten verlangen. Sie müssen eine solche Flugplanänderung also nicht akzeptieren. Viele Fluggesellschaften - allen voran die Lufthansa - bieten trotzdem nur eine Umbuchung oder einen Gutschein an. Wenn Sie nicht umbuchen möchten, verlangen Sie Ihr Geld zurück. 

Erstattung Kosten Flugticket

Wenn die Fluggesellschaft Ihre Flugbuchung aufgrund der Corona-Pandemie annulliert, können Sie die Rückerstattung der bezahlten Ticketkosten verlangen, Art. 8 (1) a VO 261/2004.

Nutzen Sie hierfür einfach unser kostenloses Musterschreiben zur Erstattung der Flugscheinkosten. Das Ausfüllen des pdf-Formulars dauert nur 2 Minuten und ist völlig kostenlos - Sie müssen uns noch nicht einmal Ihre E-Mail-Adresse geben!

Oder holen Sie mit unserer kostenlosen Erstberatung einen Rat zum weiteren Vorgehen ein, insbesondere dann, wenn Sie schon selbst die Rückerstattung eingefordert haben.

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Fluggesellschaft zur Erstattung auffordern

Da nach Art. 8 der VO 261/2004 ein Wahlrecht besteht, müssen Sie als Fluggast die Erstattung aktiv einfordern. Sie sollten umgehend nach der Stornierung Ihres Fluges durch die Fluggesellschaft die Rückerstatung der Flugscheinkosten geltend machen.

Bei Airlines, die eine Rückerstattung verwerigern, kann man über die Website bzw. im Buchungsbereich meist keine Erstattung beantragen (der Link bzw. das Formular für Erstattungen wurde bewusst entfernt). In diesem Fall nutzen Sie einfach unseren Musterbrief zur Erstattung der Ticketkosten. Sie können stattdessen auch folgende Zahlungsaufforderung per E-Mail oder über ein allgemeines Kontaktformular (z.B. "Lob und Beschwerden") an die Fluggesellschaft senden:

Sehr geehrte Damen und Herren,

der von mir gebuchte Flug von ... nach ... (Buchungsnummer: ...) wurde von Ihnen annulliert. Ich wähle die Rückerstattung der Flugscheinkosten (Art. 8 der VO 261/2004).
Bitte weisen Sie die kompletten Kosten in Höhe von ... € binnen 7 Tagen auf mein nachfolgendes Konto .... an.

MfG

Fluggesellschaft, Reisebüro oder Buchungsportal - wer ist zuständig für Ticketerstattung?

Sofern Sie nicht direkt bei der Fluggesellschaft gebucht haben, sondern über ein klassisches Reisebüro oder einen Online-Vermittler (sog. Online-Travel-Agencys, "OTA", z.B. Opodo, Expedia, Kissandfly, Bravofly, Flugladen.de o.ä.) sollten Sie sich immer auch direkt an die Fluggesellschaft wenden. Das Buchungsportal ist nämlich nur Reisemittler und nicht Vertragspartner des Beförderungsvertrags. Leider werden viele Fluggäste selbst durch Anwälte falsch beraten, indem pauschal gesagt, man müsse sich an das Buchungsportal als seinen Vertragspartner halten. Dies ist so nicht richtig: mit dem Online-Reisebüro besteht nämlich nur ein Vermittlungsvertrag. Der Beförderungsvertrag hingegegen besteht mit der Fluggesellschaft. Die Airline schuldet die Beförderung und nicht das Buchungsportal oder das Reisebüro.
Trotzdem verweisen fast alle Fluggesellschaften ihre Kunden zurück an die Stelle, wo der Flug gebucht wurde. Der Vermittler würde die Erstattung der Ticketkosten vornehmen. Es gibt zwar tatsächlich mit dem sog. Billing and Settlement Plan (BSP) der IATA (Weltluftfahrtverband) ein System, mit dem die Ticketverkäufe zwischen Airline und Reisebüro einfach abgewickelt werden. Allerdings können die Reisebüros derzeit meist keine Erstattung über BSP vornehmen, da die Fluggesellschaft diese Möglichkeit stillgelegt haben.

Fazit: die Fluggesellschaft selbst ist zur Erstattung der Kosten des Flugtickets verpflichtet. Daher wenden Sie sich unbedingt direkt an die Airline und lassen sich nicht abwimmeln.

Übrigens: Die Provision des Reisevermittlers darf die Fluggesellschaft nicht in Abzug bringen, es sei denn der Reisemittler hat die Vermittlungsgebühr ohne Wissen der Fluggesellschaft festgelegt (Urteil EuGH v. 12.09.2018, A C-601/17). Sie fordern daher einfach die gesamte Zahlung zurück.

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Zahlungsfrist 7 Tage

Die Airline muss die vollständigen Flugscheinkosten innerhalb von 7 Tagen erstatten. Falls Sie einen Teil Ihrer Flugbuchung schon abgeflogen haben, erhalten Sie eine Erstattung für noch nicht zurückgelegte Reiseabschnitte. Da in in Art. 8 der EU-Verordnung ein Wahlrecht vorsieht, müssen Sie aktiv die Rückerstattung geltend machen, damit die Zahlungsfrist zu laufen beginnt. Die Fluggesellschaft muss und wird die Erstattung nicht automatisch vornehmen.

Vorsicht bei Streichung Rückflug

Sofern Sie den Hinflug angetreten haben, sollten Sie nicht vorschnell die Erstattung der Flugscheinkosten verlangen, sondern vielmehr auf  einen frühest möglichen Rückflug bestehen. Sie könnten sonst Ansprüche auf Rückbeförderung, Untekunft & Verpflegung etc. verlieren. Die Fluggesellschaft muss Ihnen nach Art. 8 Abs. 1 der VO 261/2004 eine anderweitige Beförderung zu Ihrem Ziel bzw. einen frühest möglichen  Rückflug anbieten. Bietet die Fluggesellschaft keine angemessene Ersatzbeförderung an, können Sie unter Umständen die Mehrkosten eines selbst gebuchten Ersatzfluges erstattet verlangen. Näheres hierzu finden Sie in unserem Beitrag "Ersatzflug selbst gebucht - Kostenerstattung".

Erstattung Flugticket auch bei höherer Gewalt

Der Grund für Flugstreichung spielt beim Anspruch auf Rückerstattung oder Umbuchung keine Rolle. Die Fluggesellschaft  muss die Ticketkosten auch in Fällen von höherer Gewalt bzw. außergewöhnlichen Umständen erstatten. Beim Flugausfall wegen des Coronavirus können Sie also die Rückerstattung der Flugkosten geltend machen.

Gutschein anstatt Erstattung?

Viele Fluggesellschaften bieten ihren Fluggästen nur Gutscheine an. Ein Gutschein ist jedoch keine Erstattung im Sinne des Art. 8 und muss nicht angenommen werden. Aufgrund des Insolvenzrisikos der Fluggesllschaften  raten wir von der Annahme von Gutscheinen ab. Es gibt bei Flugbuchungen nämlich noch immer keine Insolvenzsicherung.

Gutschein von Fluggesellschaft angenommen?

Auch wenn Sie einen Gutschein bzw. Voucher von der Fluggesellschaft bereits angenommen haben, besteht ggf. noch die Möglichkeit zur Erstattung in Geld. Dies gilt zum einen dann, wenn die Fluggesellschaft Sie nicht gem. Art. 14 Abs. 2 der VO 261/2004 darüber informiert hat, dass Ihnen eine Bar-Erstattung zusteht. Die Annahme des Gutscheins muss nämlich freiwillig erfolgen. Daher muss die Fluggesellschaft klarstellen, dass sich der Kunde nicht auf die Gutscheinlösung einlassen muss.  Im Übrigen muss die Zustimmung zum Gutschein nach Art. 7 Abs. 3 der VO 261/2004 schriftlich erfolgen. Hierfür kann aber genügen, dass die Airline auf ihrer Homepage die Wahl zwischen Umbuchung, Gutschein und Erstattung angeboten hat. Die Fluggesellschaft muss im Zweifel vor Gericht beweisen, dass die Website beim Erstattungsantrag diese Auswahl vorsah und dass der Passagier trotz Auswahl den Button mit Guschein / Voucher angeklickt hat. Viele Airlines haben nämlich unaufgefordert einfach Gutscheine zugesendet.

Die Auszahulung eines Gutscheins ist v.a. auch dann interessant, wenn die Laufzeit kurz bemessen ist und der Gutschein bald abläuft. Auch nach Ablauf des Gutscheins können Sie noch die Auszahlung verlangen, solange keine Verjährung eingetreten ist. Der Erstattungsanspruch verjährt nach deutschem Recht aber erst nach 3 Jahren zum Jahresende. Wenn der Flug also beispielsweis im April 2020 annulliert wurde, tritt Verjährung erst Ende des Jahres 2023 ein.

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Flug mit Gutschein bezahlt - Erstattung in bar

Sofern die Flüge mit einem Gutschein erworben wurden, nehmen viele Airlines die Erstattung ebenfalls nur per Guschein vor. Die Fluggesellschaften behaupten, dass man nur in der Form erstatten müsse, in der die Flugscheine erworben wurden. Selbst bei Flügen, die mit einem Gutschein aus einer vorherigen Flugstreichung erworben wurden, wird die Erstattung in bar abgelehnt. Diese Erstattungspraxis ist nicht korrekt: Sie haben als Passagier auch in solchen Fällen gem. Art. 7 Abs. 3 der VO Anspruch auf Erstattung in Geld. Dies wurde uns auch schon gerichtlich bestätigt (siehe das von uns erstrittene Urteil des AG Köln gegen Ryanair v. 20.10.2021).

Fluggesellschaft bietet nur Umbuchung an?

Viele Airlines versuchen die Rückerstattung der Ticketkosten auch immer noch dadurch zu vermeiden, dass sie den Passagieren nur Umbuchungen anbieten und einen Antrag auf Ticketersattung einfach nicht vorsehen. Hier ist es wichtig, dass Sie eine klare Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung an die Fluggesellschaft richten.

Ticketkostenerstattung mit Anwalt durchsetzen

Bei den meisten Fluggesellschaften werden Sie als Passagier vergeblich die Rückerstattung einfordern. Dann helfen wir Ihnen weiter, auch ohne Rechtsschutzversicherung:

Bei Zahlungsverzug muss Fluggesellschaft Anwaltskosten übernehmen

Wenn Sie gem. unserer obigen Anweisung selbst Ihr Geld zurückverlangt haben und die Zahlungsfrist ergebnislos abläuft oder die Erstattung abgelehnt wird, muss die Fluggesellschaft auch die Anwaltskosten erstatten. In diesem Fall fordern wir per Anwaltsschreiben die Flugscheinkosten und die Anwaltkosten ein. Wenn die Fluggesellschaft alle Forderungen erfüllt, erhalten Sie vollständigen Ticketkosten erstattet. Sie bezahlen Sie also weder eine Provision, noch einen Vorschuss.
Für den Fall, dass die Anwaltskosten nicht erstattet werden, bezahlen Sie nur eine geringe Pauschale an uns und treten uns den Kostenerstattungsanspruch gegen die Airline ab. Am besten nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung, damit wir Ihren Fall prüfen und Ihnenein Angebot machen können.

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Rechtsschutzversicherung übernimmt Anwaltskosten

Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, teilen Sie uns einfach die Versicherungsdaten mit und wir klären die Kostenübernahme bei Ihrer Rechtsschutzversicherung ab. Die Deckungsanfrage ist für Sie kostenfrei. Vorab prüfen Sie bitte, ob ein Selbstbehalt bei Ihrer Rechtsschutzversicherung besteht. Falls dies der Fall ist und Sie den Selbstbehalt nicht bezahlen möchten, fordern Sie die Fluggesellschaft zunächst selbst zur Zahlung auf. Wenn Sie unsicher sind, wie Sie am besten vorgehen, fragen Sie uns. Die Erstberatung ist in Fällen der Fluggastrechte immer kostenlos.

Probleme mit Fluggesellschaften bei der Rückerstattung

Nachfolgend finden Sie Infos wie Kontaktdaten und Regulierungsverhalten zu einigen Fluggesellschaften gegen die wir tätig waren und immer noch sind (Liste nicht vollständig):

Deutsche Lufthansa AG

Erstattung bei Flugstreichungen

Die Lufthansa verweigerte am Anfang der Corona-Krise oft die Erstattung der Ticketkosten für annullierte Flüge. Den Fluggästen wurden nur noch Umbuchungen und Gutscheine angeboten. Die Lufthansa verwies Kunden hierzu auch oft auf das Service-Center. Sofern Sie die Erstattung bereits per E-Mail oder Brief eingefordert haben, ist dies ausreichend. Sie können dann direkt die Hilfe eines Anwalts für Fluggastrechte in Anspruch nehmen. Die Lufthansa muss die Rechtsanwaltskosten erstatten.

Umbuchung oder Gutschein

Die Lufhansa bot zeitweise nur zwei Optionen zum Anklicken an: man konnte der Flugplanänderung zustimmen oder das Ticket zu einem späteren Zeitpunkt nutzen, was nichts anderes als einen Gutschein darstellte. Wer keine dieser Optionen wählen wollte, sollte bis zu einem bestimmten Datum das Service Center kontaktieren, um eine Streichung der Reise zu vermeiden. Diese Flugplanänderung sorgte wie gewünscht für Verwirrung und sollte die Fluggäste wohl unter Druck zur Annahme des Gutscheins bewegen. Passagiere haben ab einer Verlegung von 5 Stunden aber ganz klar Anspruch auf Erstattung in Geld.

änderung Ihrer Reservierung - Achtung Stornofalle

Vermutlich weil die Lufthansa aufgrund eigenen Personalmangels im Jahr 2022 viele Flüge streichen muss, werden viele Fluggäste mit einer E-Mail-Nachricht "Bestätigung erforderlich - Änderung der Reservierung" kontaktiert. Es werden geringfüge Anpassungen am Flugplan mit einer Verlegung von nicht mehr als 2 Stunden vorgenommen. Dem Kunden werden drei Optionen angeboten, von denen er eine bestätigen soll:
Änderung akzeptieren - Ticket später nutzen - Erstattung anfordern:

Lufthansa Aenderung Reservierung

Vorsicht: wer die 3. Option "Ich möchte eine Erstattung anfordern" anklickt, löst damit ohne weiteren Hinweis eine Stornierung zu Tarifbedingungen aus, wenn der Flug um nicht mehr als zwei Stunden verlegt wurde. Dies bedeutet meist, dass Sie nur die Steuern und Gebühren erstattet erhalten. Die Flugscheinkosten behält die Lufthansa dann einfach ein.

Unser Rat falls auch Sie eine Buchungsänderung erhalten: Klicken Sie keine der Optionen an und kontaktieren Sie auch nicht das Service Center, sondern warten einfach ab. Sie müssen hier nicht reagieren, die Lufthansa darf die Buchung nicht einfach stornieren, falls Sie sich nicht melden. Bei einer Verlegung des Fluges ab 5 Stunden können Sie nach Art. 6 i.V.m. Art. 8 der VO 261/2004 die Flugplanänderung ablehnen und die kompletten Ticketkosten zurückfordern, wenn Sie den Flug nicht antreten möchten. Die Lufthansa bietet die Erstattung hier schon ab 2 Stunden an. Bei einer Änderung von nicht mehr als 2 Stunden ist das Angebot der Lufthansa aber als Täüsuchung der Verbraucher anzusehen.

Wenn Sie (versehentlich) auf den Button "Ich möchte eine Erstattung anfordern" geklickt haben, sollten Sie unbedingt umgehend auf die Wiederherstellung der Buchung oder auf die komplette Erstattung der Ticketkosten bestehen und klarmachen, dass Sie einem Irrtum unterlegen sind. Meiner Ansicht nach ist die Auswahl der Stornierung nach Tarif nicht bindend. Grund: die Auswahl erfolgte nicht freiwillig, da die Lufthansa auf die Folgen der Stornierung nicht bzw. nicht deutlich genug hingewiesen hat. Da die Lufthansa in der E-Mail gar nicht direkt angibt, um wieviel der Flug verlegt wurde, und dem Passagier suggeriert wird, er müsse schnell reagieren, liegt auch eine Täuschung vor, die zur Anfechtung berechtigt. Diese Frage wird aber noch gerichtlich geklärt. Sie sollten jedenfalls sofort widersprechen und klarmachen, dass Sie die Buchung nicht zu den Tarifbedingungen stornieren wollten.

Um Ihren Anspruch bei der Lufthansa anzumelden, finden Sie nachfolgend die Adresse & Kontaktdaten der Lufthansa und ein Musterschreiben zur Erstattung bei Flugstreichung im pdf-Format: 

Deutsche Lufthansa AG
Customer Relations
Postfach 710234
60492 Frankfurt
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www.lh.com/feedback
Musterbrief Ticketkostenerstattung an Lufthansa

Wir haben gegen die Lufthansa schon mehrfach erfolgreich Klage auf Rückerstattung der Flugscheinkosten erhoben (siehe z.B. Urteil AG Köln gegen Lufthansa).

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Eurowings GmbH

Auch die Eurowings als Tochterunternehmen der Lufthansa veweigert Erstattungen bzw. reagiert gar nicht. Wir empfehlen Ihnen, eine klare Zahlungsaufforderung mit Frist per Brief (Einwurf-Einschreiben) oder E-Mail zu senden. Die Eurowings hat zwar ihren Sitz in Düsseldorf, der Kontakt ist jedoch über die Anschrift in Köln möglich:

Eurowings GmbH
Waldstraße 249
51147 Köln
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Musterbrief Ticketkostenerstattung an Eurowings

Auf die E-Mail-Nachricht erhalten Sie in der Regel eine Eingangsbestätigung. Bewahren Sie die Eingangsbestätigung auf und warten den Ablauf der Zahlungsfrist ab. Danach können Sie einen Anwalt beauftragen. Wir machen in solchen Fällen unsere Anwaltskosten mit den Ticketkosten mitgeltend, so dass Sie 100 % Ihrer Zahlung zurückerhalten. Gegen die Eurowings konnten wir schon mehrfach die Rückzahlung der Flugscheinkosten durchsetzen. Die Eurowings erkennt meist spätestens nach Erhalt der Klage die Forderungen an (siehe z.B. Urteil AG Düsseldorf gegen Eurowings).

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Swiss

Die Swiss gehört ebenfalls zur Lufthansa Group. Auf Erstattungsanfragen hin wird meist nur um Geduld gebeten oder an das Reisebüro bzw. an die Online Travel Agency verwiesen. Bitte machen Sie Ihren Anspurch unbedingt per Einschreiben geltend:

Swiss International Air Lines AG
Malzgasse 15
4052 Basel
SCHWEIZ

Wenn der Flug von einem deutschen Flughafen aus erfolgen sollte, ist eine Klage in Deutschland möglich. Wir haben gegen die Swiss schon erfolgreich Klage erhoben (siehe Urteil gegen Swiss).
Etwas schwieriger ist die Lage bei einem Abflug vom Flughafen Zürich.

Austrian Airlines

Die größte österreichische Fluggesellschaft gehört zur Lufthnsa. Die Austrian Airlines bezahlt meist nach unserem Schreiben, so dass in der Regel keine Klage erforderlich ist. Nachfolgend finden Sie die Kontaktdaten:

Austrian Airlines AG
Office Park 2
1300 Wien-Flughafen
ÖSTERREICH
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Aeroflot

Die russische Fluggesellschaft Aeroflot bereitet besonders Schwierigkeiten wenn über ein Reisebüro oder einen Online-Vermittler gebucht wurde. Auf der Website der Aeroflot werden nur Umbuchungen oder digitale Gutscheine angeboten, zur geschuldeten Erstattung findet der Kunde nichts. Wir raten Ihnen an, unbedingt die Auszahlung zu verlangen. Der Kontakt per Brief oder E-Mail wird erschwert, die nachfolgenden Kontakte für Deutschland sind daher ohne Gewähr:

PJSC Aeroflot Russian Airlines
Hansaallee 154
60320 Frankfurt
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Je nach Abflugort sind ggf. die dortigen Niederlassungen zuständig, so z.B. für Flüge ab Berlin:

PJSC Aeroflot Russian Airlines
Justus-von-Liebig-Str. 7
12489 Berlin
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Wir haben gegen die Aeroflot schon Klage erhoben, woraufhin die Erstattung erfolgt ist. Die entandenen Verfahrenskosten musste die Aeroflot erstatten.

Air Europa

Die Air Europa sagte teilweise die Erstattung zu, verzögerte dann aber die Auszahlung. Mittlerwiele werden nach unserer Erfahrung oft einfach nur noch Voucher ausgestellt. Wenn der Kunde die Erstattung in Geld fordert, wird er auf Air Europa´s Call Center verwiesen, das nur über Facebook, Twitter oder Telefon erreichbar ist. Weiterhin wird behauptet, dass die Erstattung erst 12 Monate nach Ausgabe des Vouchers möglich sei und es dann auch noch eine Frist von 2 Monaten nach Ablaufdatum gebe ("It is important to highlight that you can apply for the refund after 12 months from the date of the issuance of the voucher and the deadline to apply for it is 2 calendar months after the expiry date of the voucher.").
Dies müssen Sie nicht hinnehmen, Sie können die sofortige Erstattung fordern, und zwar einfach per E-Mail oder an oder folgende Adresse:

AIR EUROPA LÍNEAS AÉREAS, S.A.U.
Centro Empresarial Globalia Apto. Correos
LLUCMJOR KM 21.5
07620 Llucmajor
Baleares/SPANIEN
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Fax: +34 971 / 178 439

Wir haben Flugscheinkosten gegen die Air Europa schon mehrfach gerichtlich geltend gemacht. Auf die Klagen hin wurde bezahlt. Die Air Europa muss dann die Kosten des Verfahrens tragen, wenn Sie zuvor vergeblich die Erstattung geltend gemacht haben.

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Sunexpress

Die Sunexpress ist ein Joint Venture der Lufthansa und Turkish Airlines. Auch die Sunexpress hat wie die Lufthansa den Link zur Beantragung von Rückerstattungen deaktiviert. Passagiere erhalten nur die Möglichkeit zur Umbuchung.

Auf der Website der Sunexpress findet man folgenden Hinweis: Rückerstattungen: Es geltend die Ticketregeln. Dies ist nicht korrekt: Sie können die Ticketkosten zurückverlangen, egal in welchem Tarif Sie gebucht haben. 

Sunexpress Deutschland GmbH (bei Flugnummern XG)
De-Saint-Exupéry-Straße 10
60549 Frankfurt

SunExpress Güneş Ekspress Havacılık A.Ş. (Flugnummer XQ)
Yenigöl Mah. Nergiz Sok. No: 84 PK
07230 Antalya
TÜRKEI
Geschäftsanschrift Deutschland:
De-Saint-Exupéry-Straße 10
60549 Frankfurt am Main

Wir haben gegen die Sunexpress schon Klage auf Erstattung der Ticketkosten bei Flugausfall wegen Corona erhoben.

Condor

Die Condor stellt den Fluggästen einfach Gutscheine aus, wenn die Rückerstattung verlangt wird. Sie müssen das Flugguthaben nicht annehmen, sondern können auf Auszahlung der Ticketkosten bestehen.

Die Condor hatte am 26.09.2019 Insolvenzantrag für ein sog. Schutzschirmverfahren gestellt. Das Insolvenzverfahren wurde am 01.12.2019 vom AG Frankfurt eröffnet (Az 810 IN 1209/19 C). Wenn Sie vor der Insolvenz gebucht haben, der Flug aber danach (also beispielsweise im April 2020) stattfinden sollte und auch danach von der Condor annulliert wurde, können Sie die Erstattung der Ticketkosten geltend machen. Die Condor verweigert in solchen Fällen die Erstattung mit der Begründung, dass die Buchung und Zahlung vor Einleitung des Schutzschirmverfahrens erfolgt sei. Man könne den Anspruch nur als sog. Insolvenzforderung (§ 38 InsO) im Insolvenzverfahren anmelden (dort erhält man aber nur 0,1 % der Forderung).
Dies ist nach meiner Ansicht so nicht richtig: der Anspruch auf  Ticketkostenerstattung entsteht erst mit der Annullierung des Fluges und es liegt deshalb eine sog. Masseverbindlichkeit (§ 55 InsO) vor. Dies bedeutet, dass man die Ticketkosten in voller Höhe einklagen kann. In diesem Sinne wurde zugunsten der Passagiere auch vom Amtsgericht Frankfurt entschieden (Urteil v. 16.12.2020, Az 31 C 2353/20 (15)).

Condor Flugdienst GmbH
Condor Platz
60549 Frankfurt
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Ryanair DAC

Die Ryanair sendet den Fluggästen auf den Erstattungsantrag meist ungewollt einen "Reisegutschein im vollen Wert der Buchung" zu. An diesem Punkt können Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen um die Auszahlung durchzusetzen. Passagiere, die über einen Vermittler (travel agency) gebucht haben, sollen ein Formular ("Verification form") ausfüllen und eine Fülle von Dokumenten übersenden. Dies verursacht einigen Aufwand und soll die Kunden von der Weiterverfolgung abhalten.
Nachfolgend finden Sie die Kontaktdaten und ein Musterschreiben an Ryanair, damit Sie ganz einfach die Erstattung beantragen können. Ryaniar behauptet im Gerichtsverfahren oft, dass Zahlungsaufforderungen der Kunden nicht ankamen bzw. die verwendete E-Mail-Adresse nicht die richtige sei. Deshalb versenden Sie am besten unser Musterschreiben als Einschreiben und vorab per E-Mail.

Ryanair DAC
Airside Business Park
Swords
Co Dublin
IRELAND
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Musterbrief Ticketkostenerstattung an Ryanair

Ryanair mussten wir schon mehrfach auf Erstattung der Ticketkosten verklagen (siehe z.B. Urteil AG Köln gegen Ryanair).

Air France & KLM

Air France und KLM Royal Dutch Airlines lehnen eine Erstattung gegenüber dem Passagier meist ab und bieten nur einen Voucher an. Auf unser Anwaltsschreiben hin werden in der Regel die Ticketkosten bezahlt. Bei Zahlungsverzug wurden sogar die Anwaltskosten erstattet. Bitte fordern Sie daher erst einmal selbst die Erstattung an:  

Air France / KLM Royal Dutch Airlines
Customer Care Center
TSA 21235
75564 Paris Cedex 12
FRANCE

Emirates

Die Emirates verschleppt Erstattungen insbesondere dann, wenn die Buchung nicht direkt sondern über einen Vermittler erfolgt ist. Sie fordern die Ticketkosten aber direkt gegenüber der Emirates zurück und lassen sich durch den Veweis auf das Reisebüro nicht verunsichern.

Probleme gibt es regelmäßig bei Streichung des Rückflugs, wenn der Hinflug angetreten wurde. Obwohl die Emirates die Rückflüge ersatzlos annulliert hat, wird in undurchschabarer Weise die Erstattung so berechnet, als habe der Passagier storniert oder den Flug einfach nicht angetreten (sog. no-show). Dies wird so begründet: "... Die Erstattung des nicht verbrauchten Teils des Flugscheins richtet sich sodann im Einklang mit unseren ABB nach dem Oneway-Tarif für die nicht abgeflogene Strecke - was in aller Regel dazu führt, dass kein erstattbarer Betrag vorhanden ist. Vielmehr wird dieser durch die vereinbarten Stornierungsgebühren aufgezehrt...." Die Emirates bietet dann "aus Kulanz" und "ungeachtet der Rechtslage" 25 % des Ticketpreises sowie des Treibstoffzuschlags (YQ) an. Diese Berechnung nach dem Oneway-Tarif ist unzulässig. Die Emirates muss den Anteil der ursprünglichen Ticketkosten erstatten, der auf den Rückflug entfiel. 

Sie können sich an die deutsche Adresse der Emirates wenden und das Schreiben vorab an die deutsche E-Mail-Adresse senden:

Emirates
Direktion für Deutschland
Grüneburgweg 16
60322 Frankfurt
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Wir haben die Emirates schon erfolgreich auf Erstattung der Ticketkosten verklagt (siehe z.B. Urteil gegen Emirates des AG Düsseldorf v. 03.03.2021).

Etihad Airways

Die Etihad Airways verweigert und verzögert die Erstattung in dem sie auf den Vermittler verweist. Lassen Sie sich hiervon nicht irritieren: Die Etihad schuldet die Erstattung. Sie können die Zahlungsaufforderung an die deutsche Adresse der Ethad richten: 

Etihad Airways
Bockenheimer Landstr. 2-4
60306 Frankfurt / Main
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Die Etihad bezahlt meist nach unserer Zahlungsaufforderng.Wir mussen aber auch schon Klage erheben und ein Urteil gegen Etihad Airways erwirken.

Singapore Airlines

Die Singapore Airlines macht v.a. Probleme, wenn der Flug über einen Drittanbieter / Reisebüro gebucht wurde. Es wird dann oft behauptet, dass die Erstattung nur beim Vermittler geltend gemacht werde könne oder dass man die Erstattung bereits genehmigt habe. In einem solchen Fall empfehlen wir eine Fristsetzung direkt an die Singapore Airlines an die u.g. deutsche Adresse.

Probleme macht die Singapore Airlines insbesodere auch bei Buchung über die insolvente sta Travel GmbH. Es wird behauptet, dass bei Buchungen mit Ticketnummern die mit dem "Präfix 000" beginnen, die STA Travel Vertragspartner geworden sei. Bei "000-Tickets" bzw. "SATA-Tickets" erhalte man als Fluggesellschaft erst die Ticketgebühren von der STA Travel sobald die Gäste in das Flugzeug gestiegen und die Reise angetreten seien. Auch wenn die Singapore Airlines  selbst im Schlichtungsverfahren der söp so argumentiert, ist dies nach unserer Erfahrung eine (dreiste) Falschinformation. Vertragspartner und Schuldner der Erstattung ist bei reinen Flugbuchungen über die STA Travel die Fluggesellchaft. Die Singapore Airlines hat nach Ablehnung der Schlichtungsempfehlung der söp auf unsere Klage hin bezahlt. Man sollte daher nach gescheiterter Schlichtung nicht aufgeben.

Singapore Airlines Ltd.
Hahnstrasse 31-35
60528 Frankfurt
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Fax: 069 / 7195-220

Wir haben schon mehrfach Klage gegen die Singapore Airlines erhoben. Es wurde dann stets bezahlt, so dass die Singapore Airlines die Verfahrenskosten zu tragen hatte (siehe z.B. Beschluss AG Frankfurt v. 22.02.2021).

Iberia

Die spanische Fluggesellschaft Iberia reagiert meist gar nicht auf Anfragen. Daher ist es wichtig, dass man als Passagier klare Zahlungsfristen setzt.

IBERIA LAE S.A.
Customer Relations
36.315
28080 Madrid
SPANIEN
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TAP Air Portugal

Die TAP reagiert in der Regel gar nicht auf Zahlungsaufforderungen und versucht, die Sache einfach auszusitzen. In den meisten Fällen müssen wir Klage erheben und erhalten dann die Zahlung oder ein Versäumnisurteil oder Anerkenntnisurteil (siehe z.B. Urteil gegen die TAP Air v. AG Erding). Vor der Einschaltung eines Anwalts empfehlen wir Kunden trotzdem, selbst eine Zahlungsaufforderung zu versenden.

Die TAP hat den Fluggästen insbesondere im Jahr 2020 nach unserer Erfahrung nur Voucher zugesendet. Eine Auszahlung der Ticketkosten war nicht vorgesehen. Gleichwohl behauptet die TAP nun, dass die Kunden sich bewusst für einen Gutschein entschieden und somit auf eine Erstattung in Geld verzichtet hätten. Dies ist falsch: unsere Kunden berichten, dass das Online-Formular der TAP keine Rückzahlung vorsah. Daher ist die Beantragung bzw. Annahme eines Gutscheins meist nicht bindend. Sie können weiterhin die Auszahlung der Ticketkosten verlangen. Dies lassen wir derzeit auch gerichtlich klären (unser Az 194-21, Entscheidung wird im April 2022 erwartet).

Viele unserer Kunden haben schon ein Schlichtungsverfahren bei der söp durchgeführt. Die TAP hat dann gegenüber der söp den Anspruch "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht in vollem Umfang" anerkannt und mitgeteilt, dass man zur Erstattung der Ticketkosten bereit sei. Eine Zahlung erfolgte jedoch trotz weiterer Aufforderungen über Monate hin nicht. In solchen Fällen hilft eine Klage gegen die TAP.  Das Prozessrisiko geht in solchen Fällen in der Regel gegen Null, so dass sich eine Klage lohnt.

Kostenlose Ersteinschätzung

Sie können Ihre Erstattungsforderung an die deutsche Adresse der TAP senden, am besten per Einwurf-Einschreiben oder auch per Fax:

TAP Air Portugal
Hanauer Landstraße 114
60314 Frankfurt am Main
Fax: 069 / 27229380

Turkish Airlines

Die Turkish Airlines verweist gerne an das Reisebüro wenn das Ticket nicht direkt bei der Turkish Airlines gebucht wurde. Da das (Online-) Reisebüro die Flugbuchung aber nur vermittelt hat, halten Sie sich bitte direkt an die Airline und lassen sich nicht verunsichern. Sie müssen auch keinen Gutschein (sog. EMD) akzeptieren. Den Erstattungsanspruch können Sie an folgende deutsche Adresse der Turkish Airlines senden:

Turkish Airlines
Hamburger Allee 2-7
60486 Frankfurt am Main
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Fax: 069 / 955171 - 75

Da die Turkish Airlines selbst uns schon mit Verweis an das Reisebüro einfach abwimmeln wollte, haben wir mehrfach Klage gegen die Turkish Airlines erhoben (siehe z.B. Urteil AG Hamburg gegen Turkish Airlines).

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Flug selbst stornieren?

Eine kostenlose Stornierung des Fluges aufgrund des Coronavirus wegen höherer Gewalt sieht das Gesetz nicht vor. Ob Sie bei einer Stornierung des Fluges den Flugpreis erstattet bekommen, hängt daher von den Vereinbarungen mit der Fluggesellschaft ab. Je nach Tarif ist eine Erstattung des Flugpreises ausgeschlossen oder eine Umbuchung oder Stornierung nur gegen Gebühr möglich. Viele Airlines bieten aber eine kostenlose Umbuchung an, da sie ohnehin viele Flugverbindungen streichen.
Unser Tipp: Sofern eine kostenfreie Stornierung nicht möglich ist, sollten Sie abwarten, ob die Fluggesellschaft den Flug später annulliert. Dann muss die Fluggesellschaft nämlich die Flugscheinkosten erstatten.

Auch wenn eine Erstattung des Flugpreises ausgeschlossen ist, hat die Fluggesellschaft nach deutschem Recht jedoch die Steuern und Gebühren zu erstatten, da diese nur anfallen, wenn der Flug angetreten wird. Gerade bei Billigflügen, bei denen eine Stornierung ausgeschlossen ist, machen die Steuern und Gebühren einen erheblichen Teil des Ticketpreises aus. Sie sollten also die Erstattung der Abgaben verlangen. Dies ist auch dann möglich, wenn Sie den Flug einfach nicht antreten, ohne vorher der Fluggesellschaft den Rücktritt zu erklären.
Sofern ausländische Airlines in ihren AGBs die Erstattung von Steuern und Gebühren ausgeschlossen haben und auch ausländisches Recht anwendbar ist, sieht die Rechtslage anders aus. Hier erhalten Sie u.U. nichts erstattet.

Entschädigung nach der EU-VO 261/2004

Fraglich ist, ob Sie bei einem Flugausfall aufgrund von Corona neben der Erstattung der Flugscheinkosten auch eine pauschale Entschädigung (Ausgleichsleistung zwischen 250,- € und 600,- €) nach Art. 7 der VO 261/2004 geltend machen können. Eine solche Enschädigung kommt in Betracht, wenn Sie von der Fluggesellschaft nicht mindestens 14 Tage vor dem geplanten Abflug über die Flugstreichung informiert wurden. Die weiteren genauen Anspruchsvoraussetzungen finden Sie im Beitrag Entschädigung Flugverspätung / Flugannullierung.

Coronavirus außergewöhnlicher Umstand?

Ein möglicher Anspruch auf Entschädigung hängt entscheidend von der Frage ab, ob die Auswirkungen des Corona-Virus einen außergewöhnlichen Umstand nach Art. 5 Abs. 3 der VO 261/2004 begründen. Man muss hier unterscheiden: 

Flughafenschließung u.ä. ist außergewöhnlicher Umstand

Sofern ein Flughafen oder eine ganze Region gesperrt ist, liegt ganz klar ein außergewöhnlicher Umstand vor, so dass man in diesen Fällen keinen Anspurch auf die pauschale Ausgleichsleistung hat.

Einstellung / Reduzierung des Flugbetriebs

Die Fluggesellschaften - allen voran die Lufthansa - haben in der Corona-Krise früh zahlreiche Flugverbindungen gestrichen, um Kosten einzusparen. Wirtschaftliche Entscheidungen der Fluggesellschaften gelten erst einmal nicht als außergewöhnlicher Umstand. Dies würde bedeuten, dass Annullierungen aufgrund von Flugplanstreichungen wegen geringer Auslastung enschädigungspflichtig wären.

Die Europäische Kommission hat am 18.03.2020 aber eine Mitteilung zur Auslegung der EU-Verordnungen über Passagierrechte im Zusammenhang mit Covid-19 veröffentlicht. Danach sind behördliche Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie grundsätzlich als außergewöhnlicher Umstand zu qualifizieren.
Fraglich ist, wann eine Flugstreichung noch als Folge auf diesen besonderen Umstand anzusehen ist, da die Fluggesellschaften auch alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen müssen, um die Annullierung zu verhindern. Die Stornierung beruht auf einem außergewöhnlichen Umstand, wenn Behörden bestimmte Flüge verbieten oder den Passagierverkehr so untersagen, dass die Durchführung des Fluges de facto ausgeschlossen ist.
Nach Ansicht der Europäischen Kommission soll es ausreichen, dass die Annullierung des Fluges unter Umständen erfolgt, unter denen der Passagierverkehr nicht vollständig verboten ist, sondern auf Personen beschränkt ist, für die Ausnahmeregelungen gelten. Beispiel: Für die USA gilt ab dem 13.03.2020 ein Einreiseverbot aus den Schengen-Staaten. Ausgenommen hiervon sind aber v.a. US-Bürger. Wenn nun kein US-Bürger den Flug (z.B. von Frankfurt nach New York) antritt, bliebe der Flug leer oder würde sogar annulliert. In einem solchen Fall soll die Fluggesellschaft berechtigt sein, den Flug schon frühzeitig abzusagen, ohne abzuwarten, ob sich ein US-Bürger zum Checkin einfindet. Dies soll unter Umständen sogar für Flüge in der Gegenrichtung gelten. Im o.g. Beispiel dürfte die Fluggesellschaft also wohl auch den Flug New York - Frankfurt annullieren, wenn der direkte Vorflug nach New York leer staatfinden müsste.

Wenn die Fluggesellschaft den Flug annulliert, um die eigene Besatzung vor einer Infizierung mit dem Coronavirus zu schützen, kann dies nach Ansicht der Kommission ebenfalls einen außergewöhnlichen Umstand begründen. Dieses Argument werden die Fluggesellschaften vermutlich immer vorbringen. Da die Leitlinien nicht abschließend sind, sind im Einzelfall auch weitere außergewöhnliche Umstände denkbar. 

Die Beurteilung der Einzelfälle obliegt letztlich den Gerichten. Die Leitlinien der Kommission sind für die Gerichte (auch für den EuGH) nicht bindend. Nach unserer Erfahrung werden sich die deutschen Gerichte aber voraussichtlich an die Auslegungsleitlinie halten.

Bei der Beurteilung, ob ein außergewöhnlicher Umstand im Einzelfall vorliegt, muss unseres Erachtens folgendes beachtet werden: Einige Fluggesellschaften haben ihren Flugbetrieb relativ lange aufrechterhalten, um ihren eigenen Passagieren die Rückkehr zu ermöglichen. Andere Airlines (v.a. die Lufthansa) haben frühzeitig eine Vielzahl von Flügen gestrichen, obwohl nach Art. 8 der VO 261/2004 die Pflicht zur Rückbeförderung der eigenen Passagiere besteht. Zahlreiche Passagiere mussten deshalb bei andern Fluggesellschaften auf eigene Kosten einen Rückflug buchen. Diese Pflichtverletzung erfolgte wohl v.a. aus wirtschaftlichen Erwägungen und auch mit dem Ziel, länger liquide Mittel zur Verfügung zu haben, als die Mitbewerber. Würden die Gerichte nun vorschnell einen außergewöhnlichen Umstand bejahen, würden die Fluggesellschaften, die sich in der Corona-Krise gegenüber ihren Kunden bewusst pflichtwidrig verhalten haben, auch noch belohnt.

Sobald es Rechtsprechung zur Frage Coronaviraus als außergewöhnlicher Umstand gibt, erfahren Sie es auf dieser Seite. Am besten tragen Sie sich zu unserem nachfolgenden kostenlosten Update ein:

Keine Anrechnung der erstatteten Ticketkosten

Sofern die Fluggesellschaft eine Ausgleichsleistung schuldet, muss diese zusätzlich zur Rückerstattung der Ticketkosten bezahlt werden. Die Fluggesellschaft darf die Ticketkosten nicht nach Art. 12 Abs. 1 S. 2 der VO 261/2004 auf die Entschädigung anrechnen.

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