Pflichtteilsrecht

Nachfolgend finden Sie das Wichtigste zum Thema Pflichtteil und Pflichtteilsergänzungsanspruch. Da das Pflichtteilsrecht sehr komplex ist, kann hier nicht jeder Einzelfall dargestellt werden. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Harald Irion. 

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Alles Wichtige zum Pflichtteil - Übersicht:

Pflichtteilsberechtigte Personen:  //  Kinder  //  Ehegatten & Lebenspartner  //  Eltern 

Höhe des Pflichtteils:  //  1/2 gesetzlicher Erbteil  //  Anrechnung Vorempfänge  //  Ausgleichung unter Abkömmlingen  

Pflichtteilsergänzungsanspruch  //  Schenkung  //  10-Jahres-Frist  //  Genussverzicht?  //  Nießbrauch  //  Wohnungsrecht  //  Rückforderungsrechte  //  Wert der Schenkung  //  Niederstwertprinzip  // Wertabzug von Nießbrauch & Wohnrecht?  //  Bewertung lebenslanger Nutzungsrechte  //  Bewertung von Pflegeleistungen 

Geltendmachung Pflichtteil:  //  Auskunftsanspruch  //  Nachlassverzeichnis  //  Wertermittlung  // Pflichtteilsklage 

Was wir sonst als Rechtsanwalt und Steuerberater für Sie im Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht tun können, erfahren Sie in unserer Übersicht zum Erbrecht.

Was ist ein Pflichtteilsanspruch?

Der Pflichtteilsanspruch ist eine Art Entschädigung für bestimmte Personen, die enterbt worden sind. Enterben bedeutet also lediglich, dass die enterbte Person nicht Erbe wird, den Pflichtteilsanspruch verliert sie dadurch aber nicht. Der Pflichtteil ist (bloß) ein Anspruch  auf Geld, d.h. der Pflichtteilsberechtigte ist nicht Teil der Erbengemeinschaft und hat somit kein Mitspracherecht  bei der Erbauseinandersetzung. Die pflichtteilsberechtigte Person kann auch keine bestimmten Gegenstände aus dem Nachlass verlangen.

Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?

Der Pflichtteil kann enterbten Abkömmlingen, Ehegatten oder eingetragenem Lebenspartner und in bestimmten Fällen den Eltern zustehen. Geschwister oder andere weiter entfernte Verwandte sind nie pflichtteilsberechtigt.

Pflichtteilsberechtigte Personen

Folgende Personen können pflichtteilsberechtigt sein: 

Direkte Abkömmlinge

Leibliche Kinder

Kinder, Enkelkinder, Urenkel etc. des Verstorbenen sind pflichtteilsberechtigt (§ 2303 Abs. 1,  S. 1 BGB). Entferntere Abkömmlinge haben aber keinen Pflichtteilsanspruch, wenn der die Verwandschaft vermittelnde Abkömmlinge noch lebt. Beispiel: das Enkelkind hat keinen Anspruch auf den Pflichtteil, wenn der vom Erblasser abstammende Elternteil (Kind des  Erblassers) noch lebt.

Adoptivkinder

Seit dem Jahr 1977 führt die Adoption eines minderjährigen Kindes zur sog. Volladoption. Das Kind verliert dadurch sein Erb- und Pflichtteilsrecht gegenüber den leiblichen Eltern (§ 1755 BGB). Eine Ausnahme besteht bei Verwandten-, Verschwägerten-  und Stiefkindadoption, wo das Pflichtteilsrecht gegenüber den Blutsverwandten erhalten bleibt. Das adoptierte Kind erlangt gegenüber dem annehmenden Elternteil und auch gegenüber dessen Eltern und Großeltern das volle Erb- und Pflichtteilsrecht (§ 1754 BGB).

Bei der Annahme eines Volljährigen bleibt die Verwandschaft zu den Blutsverwandten bestehen (§ 1770 Abs. 2 BGB). Somit besteht weiterhin das Pflichtteilsrecht gegenüber den natürlichen Verwandten. Gegenüber dem Annehmenden wird zusätzlich ein Erb- und Pflichtteilsrecht begründet, allerdings nicht gegenüber den Verwandten des Annehmenden (§ 1770 Abs. 1 BGB). Das Familiengericht kann auf Antrag aber die Annahme eines Volljährigen rechtlich der Adoption eines minderjährigen Kindes gleichstellen (§ 1772 BGB). Dann entstehen dieselben oben beschriebenen Wirkungen wie bei der Adoption eines Kindes.   

Ehegatten & eingetragene Lebenspartner

Ein Ehegatte ist pflichtteilsberechtigt, wenn er zum Zeitpunkt des Erbfalls mit dem Erblasser in einer gültigen Ehe verheiratet war. Nach einer rechtskräftigen Scheidung besteht kein Pflichtteilsrecht mehr. Die bloße Trennung von Ehegatten beseitigt das Erb- und Pflichtteilsrecht aber nicht. Nur wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls schon alle Voraussetzungen für die Ehescheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat, entfallen Erb- und Pflichtteilsrechte. Der Pflichtteilsausschluss wirkt nur wechselseitig, wenn auch der Antragsgegner der Scheidung zugestimmt hat. Für den Beteiligten des Scheidungsverfahrens, der nicht die Scheidung beantragt hat, besteht daher ein erhebliches Risiko.  

Gleichgeschlechtliche Partner, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben, sind ebenfalls erb- und pflichtteilsberichtigt (§ 10 LPartG) und  somit Ehegatten erbrechtlich im Wesentlichen gleichgestellt.
Das Pflichtteilsrecht des eingetragenen Lebenspartner ist nach § 10 Abs. 3 LPartG una. dann ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Erbfalls die Voraussetzungen für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft gegeben waren und der verstorbene Partner die Aufhebung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.

Eltern

Die Eltern  eines Verstorbenen zählt das Gesetz zwar zu den Pflichtteilsberechtigten. Allerdings haben Eltern nur dann einen Pflichtteilsanspruch, wenn der Erblasser (also  ihr Kind) keine Abkömmlinge (Kinder  oder Enkelkinder) hinterlässt. Dasselbe gilt, wenn dem Abkömmling der Pflichtteil wirksam  entzogen wurde und deshalb kein Abkömmling vorhanden ist.  
Auch Adoptiveltern können pflichtteilsberechtigt sein, insbesondere bei einer sog. Volladoption.

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Wie hoch ist der Pflichtteil?

Die Höhe des Pflichtteils hängt von der gesetzlichen Erbquote und dem Nachlasswert ab.Während die Erbquote meist einfach zu berechnen ist, besteht über den Wert des Nachlasses oft Streit.

Hälfte gesetzlicher Erbteil

Die Pflichtteilshöhe beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1, S. 2 BGB). Die Erbquote wird in diesem Fall abstrakt bestimmt (§ 2310 S. 1 BGB). Dies bedeutet, dass man bei der Bestimmung des gesetzlichen Erbteils die enterbten und für erbunwürdig erklärten Personen mitzählen muss. Auch Erben, die ausgeschlagen haben, werden berücksichtigt. Nicht mitgezählt werden Personen, die im Erbfall schon vorverstorben sind und diejenigen, die auf ihren Erbteil verzichtet haben (§ 2310 S. 2 BGB). Bei einem Erbverzicht erhöhen sich also die Pflichtteilsquoten der verbleibenden gesetzlichen Erben.

Die Erb- und Pflichtteilsquote eines Ehegatten hängt vom Güterstand (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft) ab. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (wenn also kein Ehevertrag geschlossen wurde) bestimmt sich der Pflichtteil nach der nicht erhöhten Erbquote nach § 1931, § 1371 Abs. 2 BGB. Neben Kindern hat der Ehegatte dann in der Regel einen Pflichtteil von 1/8.
Ein gesetzlich erbberechtigter Ehegatte (es existiert kein Testament oder Erbvertrag) mit Anspruch auf den Zugewinn hat auch die Möglichkeit die Erbschaft aus taktischen Gründen auszuschlagen um so zu einem Pflichtteil zu gelangen. Der Zugewinnehegatte kann also wählen: entweder nimmt er die Erbschaft bzw. das Vermächtnis an (sog. erbrechtliche Lösung). Oder der Ehegatte schlägt die Erbschaft bzw. das Vermächtnis aus und fordert neben dem Zugewinnausgleich den sog. kleinen Pflichtteil aus nicht erhöhter Erbquote (güterrechtliche Lösung).
Der enterbte Ehegatte, der auch kein Vermächtnis erhält, kann neben dem konkret berechneten Zugewinnausgleich nur den kleinen Pflichtteil (nicht erhöhte Erbquote) verlangen (§ 1371 BGB).

Anrechnung von Vorempfängen

Nach § 2315 BGB muss sich ein Pflichtteilsberechtigter sog. Vorempfänge auf den Pfichtteil anrechnen lassen. Wenn er also zu Lebzeiten des Erblasser von diesem eine Zuwendung (z.B. Schenkung) erhalten hat, muss er sich diesen Wert möglicherweise auf den Pflichtteil anrechnen lassen. Voraussetzung ist aber, dass der Erblasser die Anrechnung spätestens mit der Zuwendung angeordnet hat. Die Anordnung kann der Erblasser einseitig bestimmen. Eine nachträgliche Anordnung - z.B. im Testament - ist aber nicht möglich. Der Beschenkte muss im Zeitpunkt der Zuwendung die Anrechnungsanordnung kennen, damit er entscheiden kann, ob er die Zuwendung annimmt oder zurückweist. 

Ausgleichung unter Geschwistern

Wenn der Erblasser mehrere Kinder hinterlässt sieht das Gesetz auch den Ausgleich bestimmter lebzeitiger Zuwenndungen vor (§ 2316 BGB). Dies führt zu einer Umverteilung der Pflichtteile unter den pflichtteilsberechtigten Abkömmlingen (Kindern bzw. Geschwistern).
Voraussetzung ist, dass der Verstorbene mehrere Abkömmlinge hinterlässt, also bei gesetzlicher Erbfolge mehr als ein Kind Erbe geworden wäre. Dann sind bestimmte Zuwendungen an den Abkömmling ausgleichungspflichtig. So sind Austattungen (§ 2050 Abs. 1 BGB) des Erblassers zugunsten seiner Abklömmlinge bei der Pflichtteilsberechnung der übrigen Kinder zu berücksichtigen. Weiterhin sind Zuschüsse zum Lebensunterhalt und Aufwendungen für die Berufsausbildung auszugleichen, wenn sie das für den Erblasser übliche Maß übersteigen. Der Erblasser kann die Ausgleichung im Pflichtteilsrecht nicht durch eine abweichende Anordnung verhindern, da ansonsten der Pflichtteil ausgehöhlt würde.
Andere Zuwendungen als die oben genannten müssen nur ausgeglichen werden, wenn der Verstorbene dies bei der Zuwendung angeordnet hat. Eine nachträgliche Anordnung ist also wirkungslos.
Ebenfalls auszugleichen sind besondere Leistungen eines Abkömmlings nach § 2057a BGB. Insbesondere für die unentgeltliche Pflege des Erblassers soll der Abkömmling einen Ausgleich im Verhältnis zu den Geschwistern erhalten.

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Pflichtteilsergänzungsanspruch

Wenn der Nachlass vom Erblasser durch lebzeitige Schenkungen geschmälert wurde, sieht das Gesetz (§ 2325 BGB) unter bestimmten Voraussetzungen einen Pflichtteilsergänzungsanspruch vor. Es soll verhindert werden, dass der Erblasser selbst - oder der Vorsorge-Bevollmächtigte - durch Schenkungen versucht, den Nachlass als wertlos darzustellen, um so den Pflichtteil unliebsamer Angehöriger auszuhöhlen. Der Berechtigte soll so gestellt werden, als sei das Geschenk noch im Nachlass. Allerdings wird der Wert des Geschenks innerhalb von 10 Jahren abgeschmolzen.

Wer kann Pflichtteilsergänzung geltend machen?

Anspruch auf den Ergänzungspflichtteil kann jede Person haben, die ansich zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört. Der Anspruch hängt nicht vom Bestehen des ordentlichen Pflichtteils ab. Der Pflichtteilsergänzungsansrpuch ist ein eigenständiger Anspruch, der auch dem Erben oder Vermächtnisnehmer zustehen kann. Voraussetzung ist nur, dass derjenige weniger erhält, als den Pflichtteil aus dem - um die Schenkungen erhöhten (fiktiven) - Nachlass.

Wann besteht Anspruch? → bei Schenkung

Pflichtteilsergänzungsansprüche entstehen bei Schenkungen des Erblassers an eine andere Person. Auch bei belohnenden Schenkungen entsteht der Anspruch auf Pflichtteilsergänzung. Gegenseitige Verträge zu Konditionen, die unter fremden Dritten üblich sind, stellen keine Schenkung dar. Wenn also ein Gegenstand zum üblichen Marktwert verkauft wird, hat dies keine Folgen für den Pflichtteil. Man muss im Einzelfall prüfen ob Leistung und Gegenleistung angemessen sind. Bei einem groben Missverhältnis der gegenüberstehenden Werte spricht eine Vermutung dafür, dass die teilweise Unentgeltlichkeit der Zuwendung gewollt war und somit eine gemischte Schenkung vorliegt. Bei einer geimischen Schenkung unterliegt nur der unentgeltliche Teil der Pflichtteilsergänzung.

Bei Übergabeverträgen im Rahmen der sog. vorweggenommenen Erbfolge zeigt sich der Übergeber hinsichtlich der Bemessung des Entgelts bzw. der Gegenleistung meist großzügig. Solange sich die Werte von Leistung und Gegenleistung noch in einem - auch unter Berücksichtigung des Verwandschaftverhältnisses - vernünftigen Rahmen bewegen, liegt aber keine Schenkung vor. Die Übergabe muss also nicht zum Höchstpreis erfolgen.

Wenn sich Ehegatten etwas zuwenden wird dies rechtlich meist als sog. ehebedingte Zuwendung qualifiziert, da sich die Ehepartner nicht über die Unentgeltlichkeit einigen. Auch diese ehebedingten Zuwendungen sind im Rahmen des § 2325 BGB aber wie Schenkungen zu behandeln und werden bei der Pflichtteilsergänzung berücksichtigt.

10-Jahres-Frist

Eine Schenkung ist nur dann ergänzungspflichtig wenn zwischen der Leistung der Schenkung und dem Erbfall keine 10 Jahre vergangen sind (§ 2325 Abs. 3 BGB). Nach 10 Jahren fällt die Schenkung also komplett aus dem Pflichtteil heraus, egal welchen Wert das Geschenk hatte.

Abschmelzung

Wenn der Schenker innerhalb eines Jahres nach der Schenkung stirbt, ist der volle Wert bei der Pflichtteilsergänzung zu berücksichtigen. Danach wird der Wert um jeweils 1/10 pro Jahr abgeschmolzen. Wenn der Erbfall also z.B. 15 Monate nach der Schenkung eintritt, werden 90 % des Werts berücksichtigt, 7,5 Jahre nach der Schenkung werden nur noch 30 % berücksichtigt.

Fristbeginn

Die Abschmelzungsfrist beginnt erst nach der Leistung der Schenkung zu laufen. Maßgeblich soll nicht die Leistungshandlung, sondern der Erfolg der Leistung sein. Es kommt also auf den Eigentumsübergang an. Bei einer Grundstücksübertragung ist also die Eintragung im Grundbuch der Stichtag und nicht der Tag des Vertragsschlusses.

"Genussverzicht"

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss das Geschenk auch aus dem wirtschaftlichen Verfügungsbereich des Erblassers endgültig ausgegliedert werden. Liegt ein solcher "Genussverzicht" nicht vor, beginnt die 10-Jahresfrist nicht zu laufen. Bei Vermögensübertragungen, deren Vollzug durch den Tod des Erblassers (Schenkers) aufschiebend bedingt sind, beginnt die Zehnjahresfrist erst mit dem Todesfall. Sog. Schenkungen auf den Todesfall sollte man daher vermeiden, wenn Pflichtteilsergänzungsansprüche zu befürchten sind. Vorsicht ist auch geboten bei Schenkung eines Guthabens auf einem "Oderkonto", über das der Schenker noch bis zu seinem Tod mitverfügen kann. Hier beginnt die Frist erst mit dem Tod des Erblassers und nicht in dem Zeitpunkt in dem das Konto errichtet wird oder dem Dritten (Beschenkten) die Verfügungsbefugnis eingräumt wird.

Nießbrauch

Der Genussverzicht spielt zudem meist eine Rolle bei der Übertragung von Hausgrundstücken oder Wohnungen, bei denen sich der Übergeber einen Nießbrauch oder ein Wohnrecht zurückbehält. Beim Vorbehaltsnießbrauch wird das Eigentum im Grundbuch auf den Beschenkten/Erwerber umgeschrieben, der Erblasser behält sich aber einen Nießbrauch vor. Der Nießbrauch berechtigt den Erblasser dazu, das Haus weiterhin selbt zu nutzen oder auch zu vermieten, um Mieteinküfte zu erzielen. Hier gibt der Erblasser den Genuss nicht auf, da er wirtschaftlich weiter den Nutzen erhält. Trotz der Umschreibung im Grundbuch und des Eigentumswechsels beginnt die 10-Jahres-Frist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann nicht zu laufen (Urteil BGH v. 27.04.1994, Az IV ZR 132/93). Das gilt jedenfalls dann, wenn der Erblasser das Haus "im Wesentlichen" weiternutzt. Wann eine wesentliche Nutzung vorliegt, lässt der BGH offen. Wenn eine Nutzung von 50 % oder mehr für den Übergeber vorbehalten wird, ist wohl davon auszugehen, dass die Frist nicht in Gang gesetzt wird. Im Übrigen ist die Rechtslage zum Fristbeginn bei vorbehaltenen Nutzungsrechten aber noch nicht geklärt. Unser Rat: bei der Gestaltung des Übergabevertrags sollte stets die Absicherung des Übergebers eine wesentliche Rolle spielen. Daher kann es sinnvoll sein, dass man riskiert, dass die Zehnjahresfrist nicht anläuft. Auch wenn die Frist nicht in Gang gesetzt wird, kann durch den Nießbrauch dennoch die Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs reduziert werden (s.u. zur Berechnung & Niederstwertprinzip).

Wohnungsrecht

Bei einem Wohnungsrecht soll die Rechtsprechung des BGH entsprechend gelten, so dass die 10-Jahresfrist nicht anläuft, wenn dem neuen Eigentümer (Beschenktem) keine eigentständige Nutzungsmöglichkeit verbleibt oder der Übergeber wesentliche Teile des Hauses weiterhin nutzt. Allerdings gibt es zum Wohnungsrecht Urteile von Landgerichten und Oberlandesgerichten, die den Fristbeginn etwas großzügiger beurteilen. Die Zehnjahresfrist soll beispielsweise anlaufen, wenn das Wohnungsrecht an nur einer von zwei übergebenen Wohnungen vorbehalten wird oder wenn sich das Wohnrecht nur auf einzelne Zimmer mit Mitbenutzung von Küche und Bad bezieht. Nach einem Urteil des Landgerichts Rottweil hemmt ein Wohnungsrecht den Fristbeginn nicht, wenn sich das Wohnrecht nur auf ca. 10 % der übergebenen Gesamtnutzfläche erstreckt. Es sind aber stets die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. So kann es beispielsweise schädlich sein, wenn der Übergeber zusätzlich ein Rückforderungsrecht für den Fall erhält, dass das Eigentum vom Beschenkten veräußert oder belastet wird.

Rückforderungsrecht

Streitig ist auch ob ein Widerrufsvorbehalt oder eine Rückforderungsklausel im Übergabevertrag den Fristbeginn ausschließt. Sofern die Rückforderung auf abschließend aufgezählte Fälle beschränkt ist, dürfte dies den Fristbeginn nicht verhindern. Bei einem Rückforderungsrecht beispielsweise für den Fall des Vorversterbens des Beschenkten beginnt die 10-Jahresfrist m.E. zu laufen, da der Schenker auf den Bedingungseintritt keinen Einfluss hat.

Fristbeginn bei Ehegatten

Für Schenkungen an den Ehegatten gibt es eine Sonderregel (§ 2325 Abs. 3 S. 3 BGB):  die 10-Jahresfrist beginnt hier frühestens mit der Auflösung der Ehe zu laufen. Endet die Ehe also durch den Tod eines Ehepartners sind alle Schenkungen beim Pflichtteil ergänzungspflichtig, egal zu welchem Zeitpunkt die Schenkung erfolgte. Auch Schenkungen, die Jahrzehnte zurückliegen, werden also berücksichtigt.

Schuldner des Pflichtteilsergänzungsanspruchs

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist ebenso wie der Pflichtteilsanspruch gegen den oder die Erben geltend zu machen. Nur in Ausnahmefällen kann der Beschenkte in Anspruch genommen werden, z.B. wenn kein Nachlass vorhanden oder überschuldet ist oder wenn der Nachlass nicht zur Ergänzung des Pflichtteils ausreicht.

Bewertung des Geschenks

Bei der Bewertung des Geschenks ist ebenso wie beim ordentlichen Pflichtteil der Verkehrswert - und bei Landgütern meist der Ertragswert - maßgeblich. Für den Zeitpunkt der Bewertung gibt es in § 2325 Abs. 2 BGB eine Sonderregelung. Für sog. verbrauchbare Sachen gilt der Wert am Tag der Schenkung. Allerdings ist die Geldentwertung seit der Schenkung zu berücksichtigen, der Wert ist also zu indexieren.

Niederstwertprinzip

Für nicht verbrauchbare Gegenständen, also Grundstücke und Immobilien, gilt das sog. Niederstwertprinzip. Hier vergleicht man den Wert des verschenkten Gegenstandes zum Zeitpunkt der Schenkung mit dem Wert am Todestag. Der niedrigere der beiden Werte ist maßgeblich für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs. Der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung ist zwar um den Kaufkraftverlust zu bereinigen. Hierzu wird der Schenkungswert auf den Zeitpunkt des Erbfalls indexiert. Wenn die Immobilie nach der Schenkung im Wert erheblich steigt, profitiert der Pflichtteilsberechtigte aber nicht von dieser Wertsteigerung. Die rechtzeitige Übertragung kann also den Pflichtteil reduzieren.

Schenkungswert bei Vorbehalt von Nutzungsrechten

Wenn sich der Schenker einen Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht am verschenkten Objket vorbehält, ist dieser Wert nach der Rechtsprechung des BGH nur unter gewissen Voraussetzungen vom Schenkungswert abzuziehen. Es erfolgt hierzu folgende Berechnung:

  • Feststellung des maßgeblichen Werts nach dem Niederstwertprinzip: Der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung ohne Berücksichtung des Wohnrechts oder Nießbrauchs wird zur Inflationsbereinigung auf den Tag des Erbfalls indexiert. Diesem Wert wird der Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls (ebenfalls ohne Berücksichtigung von Nießbrauch oder Wohnrecht, da erloschen) gegenübergestellt. Der geringere Wert ist maßgeblich (→ Niederstwertprinzip).

  • Ist der maßgebliche (geringere) Wert der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung, so wird dieser Wert aufgeteilt in den Nießbrauch oder Wohnrecht einerseits und den Restwert des Grundstücks / der Immobilie andererseits. Der Wert des Nießbrauchs oder Wohnungsrechts wird hierzu anhand des Wohnwerts (Vergleichsmiete) und der damaligen Lebenserwartung des Schenkers kapitalisiert und abgezogen. Nur den Restwert der Immobilie hat der Schenker aus seinem Vermögen ausgegliedert. Dieser Restwert wird als Schenkung bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs angesetzt.

  • Ist der maßgebliche (geringere) Wert hingegen der Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls, so wird der Wert des Nießbrauchs oder der Wert des Wohnrechts nicht abgezogen. Dann bleibt das Nutzungsrecht also völlig unberücksichtigt.

Fazit: nach der Berechnung des BGH profitiert der Pflichtteilsberechtigte wenn die verschenkte Immobilie im Wert sinkt, denn dann wird das Nutzungsrecht nicht vom Wert abgezogen. Sofern das übertragene Hausgrundstück im Wert gestiegen ist, kann sich der maßgebliche Schenkungswert durch das Wohnrecht oder den Nießbrauch aber (z.T. erheblich) verringern, da das Nutzungsrecht dann abgezogen wird.

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Wert von lebenslangen Nutzungsrechten

Für Nutzungsrechte wie Nießbrauch und Wohnrecht oder andere wiederkehrende Leistungen die dem Schenker eingeräumt werden, muss der Wert berechnet werden. Grundlage hierfür ist der Jahreswert der Leistung, also z.B. der jährliche Nettomietertrag. Weiterhin wird auf die allgemeine Lebenserwartung des Schenkers zum Zeitpunkt der Schenkung abgestellt. Die statistische Lebenserwartung kann man aus Sterbetafeln ablesen. Der Gesamtwert muss dann noch abgezinst werden. In der Praxis benutzt man meist die Anlage 9 zu § 14 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes. Dort findet man einen Vervielfältiger, der schon eine Abzinsung von jährlich 5,5 % für die lebenslangen Nutzungen enthält.

Bewertung von Pflegeleistungen

Im Übergabevertrag wird auch oft eine Pflegeverpflichtung vereinbart. Die Verpflichtung zur Pflege kann den Teil der unentgeltlichen Zuwendung erheblich reduzieren. Die Bewertung der Pflegeleistung ist nicht immer einfach. Wichtig ist, dass der Umfang der Pflege vertraglich konkret festgelegt wird. Es bietet sich an, sich an den Pflegestufen des Pflegeversicherungsgesetzes (§ 14 Abs. 4 SGB XI) zu orientieren. Dort ist als untere Grenze der Sachleistungswert genannt, der bei Pflegestufe I bei 384,- € im Monat liegt. Je nach den Umständen kann aber auch ein höherer Wert angenommen werden. Der Kapitlisierungswert von lebenslangen Pflegleistungen wird auch anhand des Vervielfältigers (Analge 9 zu § 14 BewG) bestimmt. Fraglich ist, ab welchem Zeitpunkt die Pflegeleistung berücksichtigt wird, wenn der Schenker nicht schon bei der Übertragung pflegebedürftig ist. Meist wird aber auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abgestellt, da der Übernehmer (Beschenkte) ab diesem Zeitpunkt das Risiko hat, dass er die Pflege über den vollen Zeitraum erbringen muss. 
Falls die Pflege zunächst unentgeltlich erbracht wurde, können die Parteien auch nachträglich noch die Entgeltlichtkeit vereinbaren. Dann unterliegt der Wert der Pflegeleistung nicht der Pflichtteilsergänzung.

Pflichtteil einfordern

Der gesetzlich Pflichtteil fällt dem Enterbten nicht automatisch zu. Der Pflichtteilsanspruch muss aktiv geltend gemacht werden, da er sonst (ohne gerichliche Geltendmachung) nach 3 Jahren verjährt. Nachfolgend finden Sie Infos, wie Sie Ihren Pflichtteil geltend machen oder wie Sie als Erbe einen Pflichtteilsanspruch ggf. abwehren können.

Wer schuldet den Pflichtteil?

Der Pflichtteilsanspruch ist gegenüber dem oder den Erben geltend zu machen. Welche Personen Erben sind, ergibt sich aus dem Testament oder Erbvertrag. Der Vermächtnisnehmer oder der Testamentsvollstrecker ist nicht der richtige Anspruchsgegner.

Auskunftsanspruch Pflichtteil

Um den Pflichtteil berechnen zu können benötigen Sie als Pflichtteilsberechtigter Informationen über den Bestand und den Wert des Nachlasses. Meist besteht aber keine Möglichkeit, sich die erfoderlichen Informationen selbst einzuholen, da z.B. Banken nur den Erben Auskunft erteilen. Das Gesetz (§ 2314 BGB) sieht daher einen Auskunftsanspruch und einen Wertermittlungsanspruch des Pfichtteilsinhabers vor. Allerdings bestehen diese Ansprüche nur gegenüber dem oder den Erben und nicht gegenüber Drittten, wie z.B. Banken. Dies schwächt die Position des Pflichtteilsberechtigten in der Praxis.

Auskunft über Nachlassbestand

Es besteht zunächst Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls. Es müssen hierzu alle Vermögensgegenstände und Schulden mitgeteilt werden, der Wert spielt hierbei noch keine Rolle. Auch Gegenstände, die der Erbe für wertlos hält, muss er angeben. Genauso müssen zweifelhafte, unsichere oder bedingte Ansprüche oder Rechte angegeben werden. Der Enterbte muss in die Lage versetzt werden, die recthliche Einordnung selbst vorzunehmen.
Der Pflichtteilsberechtigte hat Anspruch auf Vorlage von Unterlagen, die zur Schätzung des Werts eines Gegenstandes erforderlich sind. Der Erbe hat aber keine allgemeine Pflicht, seine Angaben anhand von Belegen zu beweisen. Insbesondere soll es keine Pflicht zur Vorlage von Kontoauszügen geben. Im Rahmen der Wertermittlung (siehe unten) müssen dann aber auch Belege vorgelegt werden.

Auskunft über lebzeitige Schenkungen

Die Erben müssen auch Auskunft über lebzeitige Schenkungen erteilen, da diese zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB) führen. Dieser Anspruch ist für den Pflichtteilsberechtigten ganz wichtig, da im Zeitpunkt des Versterbens oftmals kaum noch Vermögen vorhanden ist. Insbesondere wenn die Erben eine Vorsorgevollmacht besitzen, wird vor dem Tod oft noch Vermögen verschoben, was letztlich meist eine (gemischte) Schenkung ist. Die Auskunft, "dass nichts mehr da ist", hilft dann nicht weiter. Der Pflichtteilsberechtigte sollte ganz gezielt Auskunft über lebzeitige Zuwendungen verlangen. Die Erben müssen nämlich nicht von sich aus diese Umstände offen legen. Die lebzeitigen Zuwendungen stellen den sog. fiktiven Nachlass dar, der dann zu einem höheren Pflichtteilsanspruch führt. Auch hier gilt, dass nicht die Erben bestimmen, ob ein Geschäft als Schenkung anzusehen ist oder nicht. Insbesondere bei Übergabeverträgen über Hausgrundstücke u.ä. muss der Vertrag offengelegt werden. So kann der Pflichtteilsberechtigte selbst beurteilen, ob eine sog. gemischte Schenkung (Teilschenkung) vorlag oder ein üblicher Kaufvertrag.

Auskunft über Güterstand & gesetzliche Erben

Der Auskunftsanspruch umfasst auch die Frage, in welchem Gütertstand der Erblasser lebte, ob es also einen Ehevertrag gab. Außerdem müssen die Erben Auskunft geben, wieviele gesetzliche Erben vorhanden sind, da nur so die Pflichtteilsquote bestimmt werden kann.

Form Nachlassverzeichnis

Eine bestimmte Form ist für das Nachlassverzeichnis nicht vorgeschrieben. Der Pflichtteilsberechtigte kann ein privates und auch ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen. Er hat auch das Recht, bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses anwesend zu sein.

Nachlassverzeichnis selbst erstellen (privates Nachlassverzeichnis)

Bei der Erstellung eines privaten Nachlassverzeichnisses beachten Sie folgendes: das Verzeichnis muss alle tatsächlich vorhandenen und (bei entsprechendem Verlangen) die sog. fiktiven Nachlassgegenstände und die Verbindlichkeiten enthalten. Das Vermögen und die Schulden sollten übersichtlich dargestellt werden. Wir empfehlen, die Aktiva (Vermögen) und Passiva (Schulden) getrennt in der Form einer Bilanz aufzuführen. Rechtliche Ausführungen zu einzelnen Gegenständen (z.B. zu Hausübergabe) sollten Sie gesondert angefügt werden. Eine Bewertung der einzelnen Gegenstände ist zunächst nicht erforderlich. Bei den Nachlassverbindlichkeiten sollten Sie den Grund der Schuld angeben (z.B. Darlehen, Stromrechnung).

Notarielles Nachlassverzeichnis

Als Pflichtteilsberechtigter kann man auch ein amtliches - d.h. notarielles - Nachlassverzeichnis verlangen (§ 2314 Abs. 1, S. 3 BGB). Dieser Anspruch besteht zusätzlich und neben dem Anspruch auf ein privates Nachlassverzeichnis. Wenn ein privates Bestandsverzeichnis vorgelegt wurde kann also noch ein notarielles Verzeichnis verlangt werden. Zweifel an der Richtigkeit des privaten Verzeichnisses sind dafür nicht erforderlich. Ein notarielles Verzeichnis kann nur verweigert werden, wenn im Nachlass kein Vermögen vorhanden ist, mit dem die anfallenden Notarkosten gedeckt werden können.
Der Notar wird sich meist auf die Angaben der Erben verlassen und das Verzeichnis in seinem Büro aufnehmen. Ein Vor-Ort-Besuch des Notars kann aber notweding sein für die Einordnung von Nachlassgegenständen (z.B. bei einem Landgut i.S.v. § 2312 BGB). Der Notar muss die Erben zudem auf die Wahrheitspflicht hinweisen, er muss die Angaben der Erben kritisch hinterfragen und wenn möglich anhand von Belegen überprüfen. Sofern die Erben die Erstellung des Verzeichnisses erschweren bzw. nicht mitwirken, muss er dies im Nachlassverzeichnis vermerken.

Eidesstattliche Versicherung

Nur wenn die Annahme begründet ist, dass das Nachlassverzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt oder falsch ersstellt wurde, besteht ein Anspruch auf Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Erben den Nachlass nur sukzessive auf mehrfache Nachfragen angeben.

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Wertermittlungsanspruch

Der Pflichtteilsberechtigte hat neben der Auskunft über den bloßen Nachlassbestand auch einen Anspruch auf Ermittlung des Werts der einzelnen Nachlassgegenstände. So soll er in die Lage versetzt werden, seinen Pflichtteilsanspruch zu berechnen.

Vorlage von Unterlagen & Belegen

Die Erben müssen alle Unterlagen und Informationen vorlegen, die für die Wertbestimmung maßgeblich sind. Der Verpflichtete muss hierzu auch die erforderlichen Informationen beschaffen. Wenn Gegenstände aus dem Nachlass nach dem Erbfall schon verkauft wurden, muss der Kaufvertrag vorgelegt werden. Wenn ein Haus verkauft wurde reicht die Vorlage des Kaufvertrags im Zusammenhang mit der Schätzung eines Immobilienmaklers aber nicht aus. Hier kann der Pflichtteilsinhaber weiterhin ein Wertgutachten verlangen (hierzu s.u.). Sofern ein Unternehmen oder eine Unternehmensbeteiligung zum Erbe gehört, sind die Geschäftsunterlagen der letzten fünf Jahre vorzulegen, damit eine Unternehmensbewertung vorgenommen werden kann.

Wertgutachen

Wenn der Pflichtteilsberechtigte aufgrund der erteilten Informationen den Wert eines Gegenstandes nicht hinreichend bestimmen kann, hat er zusätzlich Anspruch auf  Einholung eines Wertgutachtens durch einen unparteiischen Sachverständigen. Dies kommt v.a. bei Immobilien, Kunstgegenständen und Unternehmen in Betracht. Der Erbe muss und darf das Gutachten in eigener Verantwortung in Auftrg geben. Der Pflichtteilsinhaber darf das Gutachten nicht selbst in Auftrag geben, selbst dann nicht, wenn die Erben damit in Verzug sind.
Der Sachverständige muss entgegen verbreiteter Meinung nicht öffentlich bestellt und vereidigt sein. Er muss "nur" sein Wertgutachten unparteiisch und unabhängig erstellen, er darf also nicht befangen sein. Wichtig: das Gutachten dient nicht dazu, über die unterschiedlichen Wertvorstellungen zu entscheiden und den Wert endgültig und bindend festzusetzen. Das Gutachten soll dem Berechtigten erst einmal nur helfen, dass er den Pflichtteilsanspruch für eine ggf. folgende Klage beziffern kann. Er ist dabei an den im Gutachten festgestellten Wert nicht gebunden. Das Gutachten ist für die Erben und den Pflichtteilsberechtigten also unverbindlich, es sei denn man verständigt sich vorher, den Wert zu akzeptieren. Sofern der Pflichtteil später eingeklagt wird, muss das Gericht ein weiteres Gutachten durch einen amtlich bestellten und vereidigten Sachverständigen einholen, wenn die Parteien sich nicht einigen.

Kosten Wertermittlung

Die Kosten für Wertgutachten etc. fallen dem Nachlass zur Last (§ 2314 Abs. 2  BGB).  Die Wertermittlungskosten werden also vom Nachlasswert abgezogen und mindern so anteilig auch den Pflichtteilsanspruch. Wenn der Pflichtteilsberechtigte aber selbst einen Gutachter beauftragt hat, muss er die Kosten alleine tragen. Dies gilt sogar dann, wenn die Erben mit der Einholung des Gutachtens in Verzug waren. Der Pflichtteilsberechtigte sollte daher erforderlichenfalls die Wertermittlung einklagen, anstatt eigenmächtig ein Wertgutachten einzuholen.

Pflichtteilsklage

Sofern keine Einigung über den Pflichtteil möglich ist, muss der Pflichtteilsberechtigte Klage erheben, auch um zu verhindern, dass der Pflichtteilsanspruch verjährt. Da die Verjährungsfrist nur 3 Jahre beträgt und die Auskunftsbeschaffung sehr mühsam und langwierig sein kann, besteht die Möglichkeit einer sog. Stufenklage: in der ersten Stufe wird die Auskunftserteilung eingeklagt, in der zweiten Stufe die Abgabe der Versicherung an Eides Statt und in der dritten Stufe der Zahlungsanspruch. Bei Bedarf kann nach der Auskunft auch zusätzlich eine Wertermittlung miteingeklagt werden. Der Vorteil der Stufenklage besteht darin, dass die Verjährung des gesamten Pflichtteilsanspruch unterbrochen wird, obwohl der Anspruch noch nicht beziffert wurde und kein Zahlungsantrag gestellt wurde. Trotzdem sollten Sie nicht erst kurz vor Ablauf der 3-Jahres-Frist einen Anwalt einen Anwalt für Erbrecht aufsuchen, da vor der Klage sinnvollerweise Auskunft verlangt und Fristen gesetzt werden sollten. Sie riskieren ansonsten bei einem Anerkenntnis der Erben die vollen Verfahrenskosten tragen zu müssen.

Wenn zeitlich kein Zwang besteht kann auch nur auf Auskunft oder Wertermittlung geklagt werden. Sofern der Pflichtteilsanspruch beziffert werden kann, ist eine sofortige Leistungsklage auf Zahlung möglich. Das taktisch richtige und wirtschafltich sinnvolle Vorgehen erörtern wir gerne mit Ihnen.

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Kann ich den Pflichtteil entziehen?

Eine Pflichtteilsentziehung ist nur unter engen Voraussetzung möglich und unterliegt besonderen Formvorschriften. Die Pflichtteilsentziehung ist daher  nur in Ausnahmefällen und nur mit qualifiziertem Beistand möglich. Der Grund der Pflichtteilsentziehung muss zum Beispiel im Testament ganz genau bezeichnet werden. Die Angaben in Laien-Testamenten sind oft unzureichend, so dass die Pflichtteilsentziehung letztlich nicht funktioniert.

Wie kann ich den Pflichtteil reduzieren bzw. möglichst gering halten?

Wenn Sie als Erblasser mögliche Pflichtteilsansprüche reduzieren wollen, können Sie dies durch lebzeitge Schenkungen  erreichen, da somit Ihr Vermögen im Erbfall geringer ist. Das verschenkte Vermögen wird bei der Berechnung des Pflichtteils aber noch berücksichtigt, wenn seit der Schenkung noch keine 10 Jahre  vergangen sind. 
Neu ist seit dem 01.01.2010: Pro Jahr, das seit der Schenkung bis zum Erbfall vergangen ist, wird bei der Berechnung ein Abschlag von 1/10 des Werts der Schenkung vorgenommen. Somit wird ein Geschenk bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs beispielsweise nach 5 Jahren nur noch zur Hälfte berücksichtigt, und nach 10 Jahren dann gar nicht mehr.
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Vermögen an den Ehegatten verschenkt wird. Hier beginnt die 10-Jahres-Frist erst mit der Auflösung der Ehe - d.h. mit Scheidung oder Tod - zu laufen.  Dies wird oft auch durch anwaltliche Berater übersehen. Wer also Pflichtteilsansprüche reduzieren will, sollte unbedingt fachlichen Rat einholen.