Sie hatten eine Flugverspätung, Flugannullierung, Flugvorverlegung oder wurden nicht befördert?

Dann sind Sie hier genau richtig. Wir helfen Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung im Bereich Fluggastrechte bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Anwalt für Flugverspätung etc. - Entschädigung durchsetzen

Abflugtafel am FlughafenBei einer Flugverspätung von mehr als 3 Stunden, Flugannullierung, Flugvorverlegung um mehr als eine Stunde oder bei Nichtbeförderung steht Ihnen nach der EU-Verordnung 261/2004 möglicherweise eine pauschale Entschädigung in Höhe von 250,- € bis 600,- € zu, auch bei sog. Billigflügen!
Sie sind mit der Familie, einer Gruppe oder mit Ihrem Verein geflogen? Dann hat jeder Ihrer Mitreisenden Anspruch auf die Ausgleichsleistung. 

Ihr Flug wurde aufgrund der Corona-Pandemie gestrichen? Dann reklamieren Sie jetzt und fordern von der Fluggesellschaft Ihr Geld zurück! Die Ticketkosten müssen binnen 7 Tagen erstattet werden. Alles zu Ihren Rechten als Passagier bei Corona erfahren Sie in unserem Beitrag Flugausfall Coronavirus.

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Kostenlose Ersteinschätzung

Rechtsanwalt Harald Irion ist seit dem Jahr 2009, als der EuGH eine Entschädigung auch bei Flugverspätungen zugesprochen hat, im Bereich Fluggastrechte für Passagiere tätig. Die Rechte der Passagiere werden durch zahlreiche Urteile konkretisiert. Ein nicht spezialisierter Anwalt macht hier leicht Fehler, indem er z.B. die falsche Airline verklagt oder die Flugentfernung falsch berechnet. Wir kennen nach der Bearbeitung von mehreren Tausend Flugverspätungsfällen die Rechtslage und auch die Tricks der Fluggesellschaften. 

Alles was Sie zu Reklamation und Entschädigungen nach EU-Verodnung wissen müssen

Ausgleichsleistung 250,- € bis 600,- €: 
Wann die VO 261/2004 gilt // Annullierung - Verspätung u.a. // 2 Wochen-Frist // Außergewöhnlicher Umstand // Coronavirus // Höhe der Ausgleichsleistung // Berechnung Entfernung // nur Anschlussflug verspätet oder annulliert 
Weitere Ansprüche:
Sonstiger Schadensersatz // Betreuungsleistungen // Erstattung Ticketkosten // Richtiger Anspruchsgegner  // Musterbrief Entschädigung // Ablehnung durch Fluggesellschaft // Fluggutschein // Verjährung Ausgleichsanspruch // Anwaltskosten Flugverspätung // Klage gegen Fluggesellschaft

 

Wann besteht Anspruch auf Entschädigung wegen Flugverspätung, Flugannullierung, Flugvorverlegung oder Nichtbeförderung?

Die Anspruchsvoraussetzung für Ihre Ausgleichszahlung nach der EU-VO 261/2004 in Kürze:

  • Die VO 261/2004 muss anwendbar sein: Abflug aus EU oder Flug einer EU-Airline mit Ziel EU (siehe Einzelheiten zum Anwendungsbereich der VO 261/2004)
  • Ihr Flug wurde annulliert oder ist um mindestens 3  Stunden verspätet oder Ihnen wurde die Beförderung verweigert
  • Die Info über die Verlegung oder Annullierung erfolgte weniger als 2 Wochen vor Abflug
  • Es lag kein außergewöhnlicher Umstand (wie z.B. schlechtes Wetter) vor

Anwendungsbereich Fluggastrechte-Verordnung

Fluggesellschaft der EU

Wenn Ihre Fluggesellschaft in einem Mitgliedsstaat der EU ansässig ist, gilt die Fluggastrechteverordnung, wenn entweder Start oder Landung im Gebiet der EU erfolgt. Umsteigeflüge mit ein- oder mehrmaligem Umsteigen werden als Gesamtheit betrachtet, wenn eine einzige Buchung vorliegt. Bei einer Flugbuchung Frankfurt → Dubai → Singapur ist also Frankfurt der Startflughafen und Singapur der Ziel- bzw. Endzielflughafen. Beim Rückflug ist Singapur der Startflughafen und Frankfurt der Zielflughafen. Die Verordnung gilt dann sowohl für den Hinflug, als auch für den Rückflug. Auf welcher Teilstrecke die Verspätung oder Annullierung auftritt, spielt keine Rolle (s.u.).

Fluggesllschaft aus Drittstaat (Nicht-EU-Airline)

Sofern Sie mit einer Fluggesellschaft aus einem sog. Drittstaat, also einem Staat, der nicht EU-Mitglied ist, geflogen sind, kommt die  VO 261/2004 nur zur Anwendung, wenn Sie auf einem Flughafen in einem EU-Mitgliedstaat abfliegen. Bei einer einheitlichen Buchung mit geplanter Zwischenlandung genügt es, wenn der erste Teilflug in der EU startet. Der Hin- und Rückflug werden aber getrennt betrachtet. Wer beispielsweise mit einer amerikanischen Fluggesellschaft von Deutschland aus eine Reise in die USA und zurück bucht, hat Ansprüche nach der EU-Verordnung nur beim Hinflug.

Verspätung / Annullierung mit Umsteigen außerhalb der EU

Der EuGH hat den Anwendungsbereich der Verordnung zugunsten der Fluggäste bei Umsteigeverbindungen ausgedehnt:
Nach dem Urteil des EuGH vom 31.05.2018 (Rechtssache C-537/17, Wegener gegen Royal Air Maroc SA) kann ein Ausgleichsanspruch auch bei Flügen einer nicht in der EU ansässigen Fluggesellschaft mit planmäßiger Zwischenlandung (Wechsel des Flugzeugs) außerhalb der EU bestehen. Voraussetzung ist, dass eine einzige bzw. einheitliche Buchung vorliegt und der (erste) Abflug aus der EU erfolgt. Dann gilt die VO 261/2004 auch, wenn die Zwischenlandng in einem Nicht-EU-Land erfolgt und der Anschlussflug in einem Drittstaat landet. Dem o.g. Fall lag eine einzige Buchung bei der Fluggesellschaft Air Maroc von Berlin über Casablanca (Marokko) nach Agadir (Marokko) zugrunde. Der Flug Berlin → Casablanca war gering verspätet, der Passagierin wurde dann die Beförderung auf dem Flug Casablanca → Agadir verweigert, da der Sitzplatz schon anderweitig vergeben war. Die VO 261/2004 ist hier laut EuGH anwendbar, da ein einheitlicher Flug vorlag und die Störung auf dem (ersten) Flug, der aus der EU startete, auftrat.
Auch wenn die Ursache der Verspätung allein im zweiten Teilflug liegt, ist die EU-Verordnung anwendbar, zumindest dann, wenn die Flüge bei einer Fluggesellschaft der EU gebucht wurden. Dies hat der EuGH mit Urteil vom 07.04.2022 (Rechtssache C-561-20) entschieden. Der Kläger hatte  eine einzige Buchung bei der Lufthansa für Flüge von Brüssel über Newark (USA) nach San José (USA). Alle Flüge wurden von der United Airlines (mit Sitz außerhalb der EU) durchgeführt. Die Ankunft am Endziel San José erfolgte mit einer Verspätung von 223 Minuten. Dem Fluggast wurde eine Entschädigung gegen die United Airlines zugesprochen. Der EuGH stellte klar, dass hier von einem einheitlichen Flug Brüssel → San José auszugehen ist und die VO 261/2004 anwendbar ist, da der Abflug von einem EU-Lannd erfolgte.        

Flugannullierung, Flugvorverlegung, Flugverspätung von mindesten 3 Stunden oder Nichtbeförderung

Wenn Ihr Flug gestrichen wurde, also ausfällt, liegt eine Annullierung vor. Auch wenn Ihr Flug auf einen anderen Flughafen umgeleitet wird, liegt rechtlich gesehen eine Annullierung vor (Urteil EuGH v. 13.10.2011, Az C-83/10), so dass Sie eine Augsleichsleistung verlangen können (auch wenn sie anschließend z.B. mit dem Bus zum eigentlichen Zieflughafen befördert werden). Es etwas gilt nur dann, wenn der Ausweichflughafen in derselben Stadt oder Region liegt.
Eine große Verspätung liegt nach der Rechtsprechung des EuGH und des BGH vor, wenn Sie Ihr Endziel drei Stunden oder später nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen. Die Verordnung Nr. 261/2004 ist dahin auszulegen, dass Fluggästen verspäteter Flüge ein Ausgleichsanspruch nach der Verordnung zusteht, wenn sie aufgrund dieser Flüge einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der vom Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen (siehe Urteil des EuGH v. 19.11.2009 in Sachen Sturgeon, Az C-402/07). Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zudem die Türen des Flugzeugs geöffnet werden und die Erlaubnis zum Verlassen des Flugzeugs erteilt wird.

Der EuGH hat mit Urteil vom 26.02.2013 (Rechtssache C-11/11, Air France gegen Folkerts) auch folgenden Fall zugunsten der Fluggäste entschieden: Bei einem Flug mit Anschlussflug erfolgt der Abflug am Startflughafen mit einer nur kleinen Flugverspätung, d.h. mit weniger als drei Stunden. Der direkte Anschlussflug wird deshalb verpasst und die Verspätung am Endziel beträgt letztlich drei Stunden oder mehr. Hier wenden die Fluggesellschaften oft ein, die Verordnung sehe für eine Flugverspätung von weinger als 3 Stunden keine Entschädigung vor. 
Dies ist falsch: Der EuGH hat klargestellt, dass die Ausgleichzahlung nicht von einer großen Flugverspätung beim Abflug abhängt, und den Fluggästen daher auch in diesen Fällen eine Entschädigung zusteht. Auch der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 07.05.2013 (Az X ZR 127/11) entschieden, dass Fluggästen eine Entschädigung zusteht, wenn sie aufgrund einer geringen Flugverspätung des Zubringerfluges den an sich pünktlichen Anschlussflug verpassen

Wenn Ihnen die Beförderung gegen Ihren Willen verweigert wird, z.B. wegen Überbuchung, liegt ein Fall der Nichtbeförderung vor, der ebenfalls zur Entschädigung berechtigt.

Auch bei einer Flugvorverlegung können Sie eine Ausgleichsleistung geltend machen Der EuGH hat mit Urteilen vom 21.12.2021 (Rechtssachen C-145/20, C-188/20, C-196/20 & C-270/20; C-263/20) entschieden, dass ein Flug auch dann als annulliert anzusehen ist, wenn der Flug um mehr als eine Stunde vorverlegt wurde.

Voraussetzung für den Erhalt der Ausgleichsleistung ist aber, dass man sich rechtzeitig zum Checkin bzw. (bei Online-Checkin) am Flughafen einfindet. Wer aufgrund einer drohenden Verspätung erst gar nicht zum Flughafen fährt, hat keinen Anspruch auf die Ausgleichsleistung (Urteil EuGH v. 25.01.2024, Rs C-474/22). Ebenso erhält man keine Entschädigung, wenn man sich selbst einen Ersatzflug bucht, der mit weniger als drei Stunden Verspätung am Zielort landet (Urteil EuGH v. 25.01.2024, Rs C-54/23).

Keine rechtzeitige Information (2-Wochen-Frist)

Wenn Sie von der Fluggesellschaft mindestens zwei Wochen vor der geplanten Abflugzeit über die Annullierung oder Verlegung / Verspätung informiert wurden, können Sie keine Entschädigung verlangen (Art. 5 (1) c i) der VO 261/2004). Bei einer Buchung über einen Vermittler (Online-Buchungsplattform oder Reisebüro) wendet die Fluggesellschaft manchmal ein, dass der Vermittler rechtzeitig unterrichtet wurde. Sofern der Vermittler die Information aber nicht mindestens zwei Wochen vor Abflug an Sie weiterleitet, haben Sie einen Anspruch auf Entschädigung. Das Risiko der rechtzeitigen Info trägt dann also die Fluggesellschaft. Etwas anderes gilt, wenn Sie als Fluggast den Vermittler ausdrücklich dazu ermächtigt haben, dass dieser die Informationen von der Fluggesellschaft entgegennehmen darf.

Kein außergewöhnlicher Umstand

Die Fluggesellschaft muss keine Ausgleichszahlung leisten, wenn ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung die Ursache der Flugverspätung oder -annullierung war und sich der außergewöhnliche Umstand auch nicht hätte vermeiden lassen, wenn die Airline alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätte.

Ein Umstand ist nach der Rechtsprechung außergewöhnlich, wenn er nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens ist und von der Fluggesellschaft nicht zu beherrschen ist. Die Fluggesellschaft muss beweisen, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei schlechten Wetterbedingungen.

Streik kein außergewöhnlicher Umstand

Ob ein Streik der Arbeitnehmer der Fluggesellschaft als außergewöhnlicher Umstand zu werten ist, war lange umstritten. Der EuGH hat nun aber mit Urteil vom 23.03.2021 (Rechtssache C-28/20, Airhelp ./. SAS) entschieden, dass ein rechtmäßiger Streik einer Gewerkschaft mit dem Forderungen der Beschäftigten - etwa auf Lohnerhöhung oder bessere Arbeitsbedigungen - durchgesetzt werden soll, kein außergewöhnlicher Umstand ist.

Der Streik des Bodenpersonals der Lufthansa am 27.07.2022 ist also kein außergewöhnlicher Umstand und die Lufthansa muss für die gestrichenen Flüge und Verspätungen Ausgleichsleistungen an die Passagiere zahlen.

Massenhafte Krankmeldungen ("wilder Streik") der Flugzeugbesatzungen ist nach dem Urteil des EuGH vom 17.04.2018 (Rechtssache C-195/17, Krüsemann u.a. ./. Tuifly) ebenfalls kein außergewöhnlicher Umstand.  Näheres finden Sie auf unserer Seite "Flugausfall Tuifly wegen Krankmeldungen." 
Wenn das Sicherheitspersonal an den Passagierkontrollen streikt und deshalb nicht alle Passagiere den Flug rechtzeitig erreichen können, so ist dies nach dem Urteil des BGH vom 04.09.2018, Az X ZR 111/17 kein Grund um den Flug entschädigungslos zu annullieren. Die Fluggesellschaft könnte sich wohl nur dann entlasten, wenn kein Fluggast den Flug zum vorgesehenen Zeitpunkt hätte wahrnehmen können.

Ein Vogelschlag, also die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel, ist laut dem Urteil des EuGH vom 04.05.2017 (Rechtssache C-315/15, Peskova u. Peska gegen Travel Service a.s.) aber ein außergewöhnlicher Umstand, der zur Entlastung des Luftfahrtunternehmens führen kann.

Ein technischer Defekt ist aber in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von Ausgleichszahlungen freistellt. Dies gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft alle Wartungsarbeiten am Flugzeug frist- und ordnungsgemäß durchgeführt hat und der Mangel unvorhergesehen auftrat.

Auch die Beschädigung des Flugzeugs durch eine Fremdfirma oder eigenes Personal beim Beladen, Betanken oder durch ein Treppenfahrzeug ist kein außergewöhnlicher Umstand (Beschluss EuGH v. 14.11.2014, Rechtssache C-394/14, Siewert gegen Condor Flugdienst GmbH).

Die Verspätung der Crew am Flughafen aufgrund eines Verkehrsstaus ist kein außergewöhnlicher Umstand (siehe Urteil AG Rüsselsheim Az 3 C 1264/14 (37)). Die Erkrankung des Piloten oder der Crew sehen die Gerichte ebenfalls nicht als außergewöhnlichen Umstand an (z.B. LG Darmstadt, Urteil v. 23.05.2012, Az 7 S 250/11).

Meist versuchen die Fluggesellschaften mit dem pauschalen Hinweis auf außergewöhnliche Umstände oder einen "unerwartet aufgetretenen Flugsicherheitsmangel" die berechtigten Ansprüche der Fluggäste abzuwehren. Diese Aussagen sind jedoch oft als inhaltsleere Standardantworten zu werten.

Coronavirus außergewöhnlicher Umstand?

Für Passagiere stellt sich die Frage, ob man auch bei Flugverspätung oder -annullierung infolge des Corona-Virus eine pauschale Entschädigung von der Fluggesellschaft verlangen kann. Diese Frage ist umstritten. Nähere Infos hierzu finden Sie in unserem Beitrag Flugausfall wegen Coronavirus.

Höhe der Entschädigung

Die Höhe des Anspruchs auf Entschädigung bzw. Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung, -annullierung oder Flugvorverlegung hängt von der Flugstrecke ab. Nach Artikel 7 der Fluggastrechteverordnung erhält jeder Fluggast eine Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

  • Flugstrecke 1500 km oder weniger:

    Bei einer Entfernung bis 1500 km beträgt der Ausgleichsanspruch 250,- Euro.

  • Flugstrecke über 1500 km bis 3500 km oder Flug innerhalb der EU über 1500 km:

    Bei Flügen innerhalb der EU mit mehr als 1500 km Entfernung erhalten Sie 400,- Euro Entschädigung. Ebenfalls 400,- Euro erhalten Sie, wenn der Flug von oder nach einem Flughafen eines Nicht-EU-Staates startet, und die Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km beträgt. Wichtig: bei innergemeinschaftlichen Flügen gibt es maximal 400,- €, auch wenn die Entfernung mehr als 3500 km beträgt. Beispiel: für den Flug von Hamburg nach La Palma (Kanaren) erhalten Sie nur 400,- € (keine 600,- €). Die Entfernung beträgt zwar über 3500 km, La Palma gehört aber zur EU.

  • Flug außerhalb der EU mit einer Entfernung von mehr als 3500 km

    Bei Flügen mit einer Entfernung von mehr als 3500 km erhalten Sie eine Entschädigung in Höhe von 600,- Euro, sofern der Flug aus der EU ins Nicht-EU-Ausland erfolgt oder umgekehrt (hier aber nur bei EU-Fluggesellschaften, siehe oben). Sofern die Flugverspätung allerdings nicht mehr als 4 Stunden beträgt, kann dieser Anspruch um 50 % gekürzt werden (Artikel 7 Abs. 2 (c) der Verordnung 261/2004), so dass Sie letztlich 300,- € erhalten.

Wie berechnet sich die Entfernung bei einer Flugverspätung oder Flugannullierung?

Die maßgebliche Entfernung eines Fluges (Luftlinie) berechnet sich nach der sog. Großkreißmethode. Sie können die genaue Entfernung Ihres Fluges ganz einfach bei Online-Entfernungsrechnern, z.B. bei flightmapper.net in Erfahrung bringen. 

Maßgebliche Flugentfernung bei Umsteigeverbindung

Bei einer Umsteigeverbindung berechnet sich die maßgebliche Entfernung nicht nach der Gesamtstrecke der beiden Teilflüge, sondern nach der direkten Entfernung vom ersten Startflughafen zum Endzielflughafen. Dies hat der EuGH mit Urteil vom 07.09.2017 (Rechtssache Bossen u.a. ./. Brussels Airlines, Az C-559/16) entschieden. Die Klägerinnen sind von Rom nach Hamburg geflogen und mussten planmäßig in Brüssel umsteigen. Die insgesamt zurückgelegte Strecke (Rom - Brüssel - Hamburg) beträgt über 1.500 km, wohingegen die direkte Luftlinie von Rom nach Hamburg nur 1.326 km beträgt. Berechnungsgrundlage für die Höhe des Ausgleichsanspruchs ist hier die Entfernung von Rom nach Hamburg, so dass die Klägerinnen nur 250,- € erhileten und nicht 400,- €. 

Anspruchshöhe wenn nur Anschlussflug verspätet oder annulliert

Vom Europäischen Gerichtshof noch nicht entschieden wurde die Frage, wie hoch die Entschädigung ausfällt, wenn bei einer Umsteigeverbindung nur der letzte Teilflug verspätet war oder annulliert wurde. Ein Beispielsfall aus unserer Praxis: unser Mandant flog mit Air France von Phuket nach Bangkok, von Bangkok nach Paris und von Paris nach Nürnberg. Die Flüge Phuket - Bangkok und Bangkok - Paris wurden planmäßig durgchgeführt. Der letzte Flug AF 1310 von Paris nach Nürnberg wurde aber annulliert. Die Fluggesellschaft zahlte nur 250,- €, da die Entfernung Paris - Nürnberg unter 1.500 km (620 km) betrage. Wir erhoben über weitere 350,- € Klage vor dem Amtsgericht Nürnberg, da wir die Entfernung von Phuket nach Nürnberg für maßgeblich halten und der Anspruch somit 600,- € beträgt. Das AG Nürnberg gab uns mit Urteil vom 31.01.2019 (Az 18 C 8282/18), das vom Berufungsgericht (LG Nürnberg-Fürth) bestätigt wurde, Recht. Auch nach Ansicht des Gerichts ist bei Flügen, die aus mehreren Teilflügen bestehen, die Entfernung vom ersten Startflughafen zum Endziel maßgeblich, wenn eine einheitliche Buchung vorliegt. 

Sonstige Kosten, Schäden, Reisepreisminderung etc.

Weiter gehender Schadensersatzanspruch gegenüber der Fluggesellschaft (Art. 12 Abs. 1 VO 261/2004)

Aufgrund der Flugannullierung oder Flugverspätung können weitere Schäden entstehen, beispielsweise wenn am Zielort schon ein Mietwagen oder eine Übernachtung gebucht wurde und eine kostenfreie Stornierung nicht mehr möglich ist. Hier besteht zwar grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch gegenüber der Airline. Allerdings ist dieser Anspruch nach Art. 12 (1) Satz 2 der VO 261/2004 auf die pauschale Ausgleichsleistung anzurechnen. Fluggäste können also nicht die Ausgleichsleistungen zwischen 250,- € und 600,- € beanspruchen und zusätzlich noch Schadensersatz für Hotelkosten o.ä. verlangen. Die Fluggesellschaft darf die Ansprüche vielmehr verrechnen. Dies hat nun auch der BGH mit Urteilen vom 06.08.2019 (Az X ZR 128/18 und X ZR 165/18) bestätigt. Eine Geltendmachung der sonstigen Schäden macht daher nur Sinn, wenn diese höher sind, als die Entschädigung nach Art. 7 der VO 261/2004.

Verpflegungs-, Übernachtungs- & Transportkosten

Nicht anzurechnen sind sog. Betreuungsleistungen nach Art. 9 der VO 261/2004. Dies sind v.a. die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und den Transfer zum Hotel, die bis zur Ankunft am Zielflughafen anfallen (nicht aber auf dem Weg vom Zielflughafen zum Wohn- oder Urlaubsort). Diese Kosten muss die Airline zusätzlich übernehmen, und zwar unabhängig vom Grund der Flugverspätung. Wenn Ihr Ersatzflug erst am nächsten Tag startet und Ihnen von der Fluggesellschaft keine Übernachtung angeboten wird, können Sie also selbst ein Hotel buchen und die Kosten von der Airline zurückverlangen. Alternativ können Sie Fahrtkosten erstattet verlangen, wenn Sie zur Vermeidung von Hotelkosten nach Hause gefahren sind.

Keine angemessene Ersatzbeförderung? → Erstattung Ticketkosten

Wenn die Fluggesellschaft Ihnen nach Annullierung des Fluges keine anderweitige Beförderung unter vergleichbaren Bedingungen anbietet, können Sie zusätzlich zur Entschädigung die Flugscheinkosten zurückverlangen (Art. 8 Abs. 1a). Vergleichbare Bedingungen liegen vor, wenn die Fluggesellschaft einen Ersatzflug - ggf. auch eine Umsteigeverbindung - ohne Aufpreis anbietet. Eine Bus- oder Bahnfahrt anstatt des Fluges stellt keine vergleichbare Beförderung dar, jedenfalls dann nicht, wenn die Bus- oder Zugfahrt erheblich länger dauert. Selbst wenn Sie die Bus- oder Bahnfahrt akzeptiert haben, können Sie deshalb die Flugscheinkosten für den annullierten Flug erstattet verlangen. Wenn der Preis der betroffenen Flugstrecke in der Buchungsbestätigung nicht gesondert aufgeführt ist, setzen Sie einfach den anteiligen Preis (gemessen an der Gesamtflugstrecke) an. Die meisten Airlines lehnen die Ticketkostenerstattung in diesen Fälle zu Unrecht ab. Hier sollten Sie aber auf der Erstattung bestehen und notfalls die Hilfe eines Anwalts in Anspruch nehmen. Wir helfen Ihnen gerne bei Ihrer Reklamation weiter und klagen die Erstattung der Ticketkosten notfalls ein (siehe Urteil AG Köln v. 05.11.2019, Az 134 C 95/19).

Zur Frage, wann Sie selbst einen Ersatzflug buchen und Kostenerstattung verlangen dürfen, lesen Sie bitte unseren Beitrag "Ersatzflug selbst gebucht - Kostenerstattung".

Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter

Bei einer Pauschalreise kommen aufgrund der Flugverspätung / Annullierung v.a. auch Ansprüche auf Reisepreisminderung (§ 651m BGB) und Schadensersatz wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit (§ 651n Abs. 2 BGB) in Betracht. Diese Ansprüche bestehen gegenüber dem Reiseveranstalter, können aber mit der Ausgleichsleistung, die die Fluggesellschaft schuldet, verrechnet werden. Dadurch soll eine Überkompensation des Reisenden verhindert werden. Die überwiegende Rechtsprechung hat die Anrechnung der Ansprüche durch die Airline oder den Reiseveranstalter schon früher zugelassen. Diese Anrechnung wurde nun mit der Umsetzung der Pauschalreise-Richtlinie auch gesetzlich ausdrücklich geregelt in § 651p Abs. 3 BGB. Unser Tipp: machen Sie nur den höheren der beiden Ansprüche geltend. Dies ist meist (bei billigen Pauschalreisen) die Ausgleichsleistung gegenüber der Airline.

Gegen wen ist der Anspruch geltend zu machen? Der Anwalt für Flugverspätungen hilft gerne weiter.

Der Anspruch ist direkt gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen geltend zu machen und nicht gegen den Reiseveranstalter oder das Reisebüro. Das ist diejenige Fluggesellschaft, die den Flug tatsächlich ausführt bzw. ausführen sollte. Bei Code-Share-Flügen mit mehreren Flugnummern muss also darauf geachtet werden, dass man die Airline in Anspruch nimmt, die den Flug in eigener Verantwortung ausführt. Einen Hinweis darauf findet man meist auf der Buchungsbestätigung oder Bordkarte (z.B. "ausgeführt von", "operated by", "operado por").
Wenn wegen eines technischen Defekts oder ähnlichem kurzfristig eine anderweitige Beförderung mit dem Flugzeug einer anderen Airline ggf. sogar mit deren Besatzung durchgeführt wird, bleibt die Fluggesellschaft, die den Flug ursprünglich ausführen sollte, das ausführende Luftfahrtunternehmen im Sinne der EU-Verordnung. 

Wie mache ich meine Reklamation gegen die Airline geltend?

Sie schreiben die Fluggesellschaft ganz einfach an und bitten um Zahlung der Entschädigung innerhalb zwei Wochen. Dabei sollten Sie alle Daten und eine Kopie der Buchungsbestätigung oder der Bordkarten beifügen. 
Sie wissen nicht, wie Sie das Schreiben an die Airline wegen der Flugverspätung formulieren sollen? Dann benutzen Sie einfach unsere Vorlage zur Reklamation, die Sie nur mit Ihren Daten vervollständigen müssen: Musterbrief Enschädigung Flugverspätung

Was tun, wenn die Fluggesellschaft die Ausgleichszahlung ablehnt?

Bei Ablehnung der Ausgleichszahlung durch die Fluggesellschaft oder nach Ablauf der Zahlungsfrist können Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Die Fluggesellschaft muss dann die entstehenden Anwaltskosten erstatten. Wenn Sie uns nach erfolgloser Zahlungsaufforderung beauftragen, erhalten Sie daher 100 % der Entschädigung, ohne Abzug von Provision. Wir sorgen dann auch dafür, dass unsere Kosten von der Airline erstattet werden; sehen Sie hierzu als Beispiel das Urteil des Amtsgerichts Hannover gegen die Tuifly GmbH vom 14.03.2017, Az 409 C 12533/16.
Oftmals bieten die Fluggesellschaften "aus reiner Kulanz" einen Vergleichsbetrag oder einen Gutschein an, der unter dem eigentlich geschuldeten Betrag liegt. Dies ist ein Zeichen dafür, dass der Ausgleichsanspruch besteht. Dann sollten Sie unsere Anwaltskanzlei für eine kostenlose Ersteinschätzung kontaktieren. 

Muss eine Gutschrift bzw. ein Gutschein der Airline akzpetiert werden?

Auch wenn viele Fluggesellschaften lediglich einen Reisegutschein anbieten, kann diese Frage ganz klar mit Nein beantwortet werden. Sie haben Anspruch auf eine Entschädigung in Geld. Sie müssen daher angebotene Gutschriften der Airline nicht annehmen. Sie können also selbstverständlich getrost das Ihnen zustehende Geld einfordern, und Ihren nächsten Flug bei einer anderen Airline buchen.

Wann tritt Verjährung der Entschädigung ein?

Der Anspruch gegen die Fluggesellschaft auf die Ausgleichsleistung wegen Flugverspätung oder Flugannullierung verjährt nach deutschem Recht in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Flug stattgefunden hat. 
Beispiel: Die Flugverspätung ereignete sich am 31.08.2019. Der Ausgleichsanspruch verjährt dann zum Ablauf des 31.12.2022. Um die Verjährung zu unterbrechen, genügt die bloße schriftliche Geltendmachung nicht. Es ist vielmehr eine Klage oder ein gerichtlicher Mahnbescheid zur Unberbrechung der Verjährung erforderlich. 

Anwaltskosten Entschädigung Flugverspätung

Bei Zahlungsverzug müssen Anwaltskosten erstattet werden

Die Fluggesellschaft ist zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten verpflichtet, wenn der Passagier selbst vergeblich versucht hat, die Entschädigung geltend zu machen. Dann besteht ein Anspruch auf Erstattung der Kosten, die durch ein oder mehrere Anwaltsschreiben an die Fluggesellschaft anfallen. Diese Rechtsverfolgungskosten sind als Verzugsschaden erstattungsfähig. Dies ist einhellige Rechtsprechung. Wenn Sie also selbst schon die Fluggesellschaft zur Entschädigung aufgefordert haben, können Sie 100 % der Ausgleichsleistung erhalten. Bei deutschen Fluggesellschaften erreichen wir meist die Erstattung der Anwaltskosten, so dass Sie besser fahren, als bei den Internetdienstleistern. Die meisten ausländischen Airlines erstatten die Anwaltskosten auf ein bloßes Anwaltsschreiben nicht, sondern nur, wenn die Kosten miteingeklagt wurden. Für diesen Fall können wir Ihnen eine Pauschale anbieten, die unter der Provision der Fluggastrechteportale liegt. Wir wissen meist, wie die einzelnen Fluggesellschaften auf die Geltendmachung der Anwaltskosten reagieren. Fragen Sie uns einfach danach (z.B. über unsere gratis Ersteinschätzung) und wir finden sicherlich eine faire Kostenregelung.

Fehlende Unterrichtung über Anspruch auf Ausgleichsleistung

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.02.2019 (Az X ZR 24/18) darf ein Passagier die außergerichtliche Beauftragung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten, wenn die Fluggesellschaft ihn nicht vollständig und klar darüber unterrichtet hat, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Höhe und gegen welches Unternehmen er seinen Ausgleichsanspruch geltend machen kann. Die Anwaltskosten sind nach dem Urteil also zu erstatten, wenn der Fluggast sofort einen Anwalt beauftragt, ohne vorher selbst die Fluggesellschaft zur Zahlung aufzufordern. Nach unserer Erfahrung folgen dem aber nicht alle Amtsgerichte, die über die Klage auf Ausgleichsleistung entscheiden müssen. Wer also keine Rechtsschutzvericherung besitzt oder mit dieser einen Selbstbehalt vereinbart hat, und den sichersten Weg gehen möchte, meldet seine Ansprüche erst einmal selbst an, bevor er einen Anwalt beauftragt.

Erfolgshonorar

Seit dem 01.10.2021 dürfen wir als Anwälte für Flugverspätung endlich auch ein Erfolgshonorar vereinbaren. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (§4a RVG) wurde entsprechend geändert, so dass wir Ihnen außergerichtlich wie die Fluggastrechte-Portale ein echtes Erfogshonorar anbieten können: kein Erfolg → keine Kosten.

Die meisten Internetportale (sog. Flughelfer) verlangen ca. 30 % Provision und teilweise bei schwierigen Fällen sogar noch einen Anwaltszuschlag. Dies können wir in der Regel unterbieten, da die Fluggesellschaft zusätzlich zur Entschädigung oft auch die regulären Anwaltskosten erstatten muss, insbesondere bei Zahlungsverzug.

Lohnt sich eine Klage gegen die Fluggesellschaft?

In vielen Fällen lohnt sich eine Klage mit Unterstützung eines Anwalts gegen die Fluggesellschaft. Die Fluggesellschaft muss dann bei einer Verurteilung auch die kompletten Anwalts- und Gerichtskosten tragen. 
Bei uns bekommen Sie im Erfolgsfall 100 % der Entschädigung. Eine Provision, wie sie die Internetportale fordern, verlangen wir nicht. Sollten Sie nicht rechtsschutzversichert sein, kann im Einzelfall auf Ihren Wunsch hin aber ein Erfolgshonorar vereinbart werden. Bei uns haben Sie also die freie Wahl.

Bundesweite anwaltliche Vertretung: Rechtsanwalt Harald Irion vertritt Fluggäste aus ganz Deutschland und auch aus dem Ausland. Da die Kommunikation einfach und schnell per Email oder telefonisch erfolgen kann, spielt Ihr Wohnort für uns keine Rolle. Sofern es sich um eine deutsche Fluggesellschaft handelt, oder der Start- oder Zielflughafen in Deutschland liegt, können wir die Fluggesellschaft vor einem deutschen Gericht verklagen - unabhängig von Ihrem Wohnsitz und dem Sitz der Airlline. Nach deutschem Prozessrecht hat die Fluggesellschaft die Prozesskosten zu erstatten, wenn wir obsiegen.