Klug vererben - Erbschaftssteuer sparen
Sie haben sich ein Vermögen erwirtschaftet und möchten, dass dieses möglichst ungeschmälert an Ihre Erben geht? Als Steuerberater und Rechtsanwalt wissen wir um Möglichkeiten, durch Schenkungen und Erbverteilungen so zu agieren, dass Ihre Interessen gewahrt und Ihre künftigen Erben nicht benachteiligt sind. Ist der Erbfall bereits eingetreten und Sie im Besitz eines Nachlasses, sind wir ebenfalls an Ihrer Seite. Wir als Steuerberater unterstützen Sie bei den notwendigen Schritten, wir erstellen für Sie die Erbschafts- oder Schenkungssteuererklärung und überprüfen bereits ergangene Bescheide auf den korrekten Ansatz der Erbschaftssteuer und vertreten Sie, wenn erforderlich, in entsprechenden Gerichtsverfahren.
Erbschaftssteuer - steuerpflichtige Vorgänge, Freibeträge und Steuersätze
Steuerpflichtige Vorgänge hat der Gesetzgeber genau definiert. Die Grundlagen sind in § 3 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) festgelegt. Zu den Vorgängen zählen insbesondere
- Erwerb durch Schenkungen auf den Todesfall
- Erbschaften
- Vermächtnisse
- Zahlungen auf geltend gemachte Pflichtteilsansprüche
Die auf diese Vorgänge anfallende Erbschaftssteuer hängt von zwei wesentlichen Kriterien ab. Dies sind zum einen das persönliche Verhältnis des Erbenden zum Erblasser und die betreffende Steuerklasse. Der jeweils gültige Steuersatz richtet sich nach der Höhe des Erbes. Dem überlebenden Ehegatten, Kindern - auch Stief- und Adoptivkindern - sowie Enkeln (für den Fall, dass das Elternteil, das Kind des Erblassers war, verstorben ist) wird zudem ein Versorgungsfreibetrag gewährt.
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner fallen unter die Steuerklasse I, der Steuersatz beträgt 7 - 30 %. Für diese Personengruppe ist der Freibetrag am höchsten, er beträgt 500.000 Euro. Der Versorgungsfreibetrag beläuft sich auf 256.00 Euro.
Kinder und Stiefkinder fallen ebenfalls in Steuerklasse I und unterliegen einem Steuersatz von 7 - 30 %. Der steuerliche Freibetrag beläuft sich auf 400.000 Euro, der Versorgungsfreibetrag ist dem Alter nach gestaffelt, er kann bis zu 52.000 Euro betragen.
Enkelkinder deren Eltern noch leben, können steuerfrei 200.000 Euro erben, besteuert wird ebenfalls in Klasse I mit einem Steuersatz von 7 - 30 %.
Eltern werden in Steuerklasse I mit einem Steuersatz von 7 - 30 % belastet, ihr Freibetrag ist auf 100.000 Euro begrenzt.
Geschwister, Neffen, Nichten und Schwiegerkinder können lediglich einen Freibetrag von 20.000 Euro in Anspruch nehmen. Sie unterliegen der Steuerklasse II, mit einem Steuersatz von 15 - 43 %.
Für Nicht eingetragene Lebensgefährten, Freunde, Geschäftspartner und andere Personen gilt die Steuerklasse III mit einem Steuersatz von 30 - 50 % und einem Freibetrag von 20.000 Euro.
Gerne errechnen wir als Steuerberater die anfallende Erbschaftssteuer für Sie.
Erbschaftssteuer - Möglichkeiten für weitere Vergünstigungen
Gehört zum Nachlass eine Immobilie, kann sich zumindest der Erbe, der das Haus oder die Eigentumswohnung künftig selbst bewohnen möchte, über weitere Steuervorteile freuen. Hier gilt eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG für das sog. Familienheim. Für vermietete Wohnungen gibt es einen Bewertungsabschlag in Höhe von 10 %. Gerne beraten wir Sie als Steuerberater und Anwalt für Erbrecht ausführlich, wenn Sie Ihren Nachlass entsprechend mit Weitblick regeln möchten.
Der steuerliche Vorteil kann auch zum Tragen kommen, wenn es sich bei den Erben um eine Erbengemeinschaft handelt. Hier ist es, um spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden, besonders sinnvoll, sich rechtzeitig mit der anfallenden Erbschaftssteuer und Themen wie Erbauszahlung auseinanderzusetzen. Als erfahrene Steuerberater kennen wir Lösungswege, die für Sie infrage kommen.
Für zu Lebzeiten vorgenommene Schenkungen können ebenfalls Freibeträge in Anspruch genommen werden. Ein genaues Planen des günstigen Zeitpunkts und einer der Höhe des voraussichtlichen Erbes angepasste Summe der Schenkung wirken sich in der Regel günstig auf künftige Steuerzahlungen aus.
Sonderregelungen über die Erbschaftssteuer gelten auch für Unternehmen, die im Rahmen eines Nachlasses an Erben übergehen. Damit das Betriebsvermögen geschont bleibt, sollten Unternehmer sich rechtzeitig über die Voraussetzungen für Steuervorteile erkundigen. In einem ausführlichen Gespräch zeigen wir Ihnen als Steuerberater und Rechtsanwälte auf, wie Sie die notwendigen Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung schaffen können.
Nach dem Erbfall - Erbschaftssteuer reduzieren mit dem Steuerberater
Ein rasches Überprüfen der steuerlichen Voraussetzungen durch einen Steuerberater kann nach einem Erbfall zu Steuerersparnis führen. So ist es zum Beispiel nicht immer ratsam, ein Erbe anzunehmen. Durch das Ausschlagen des Erbes, das innerhalb von sechs Wochen erfolgen muss, kann die Erbmasse auf andere Erben umverteilt werden. Sind diese in einer günstigeren Steuerklasse mit einem höheren Freibetrag, fällt oftmals keine Erbschaftssteuer an. Eine gleichzeitig getroffene Abfindungsregelung sorgt dafür, dass der ursprüngliche Erbe nicht leer ausgeht. Ohne vorherige Beratung sollten Sie aber niemals die Ausschlagung erklären, da die Folgen immer vom Einzelfall abhängen und von Laien oft falsch beurteilt werden.
Kann ein solches Vorgehen auch in Ihrem Fall von Vorteil sein, bitten wir um eine rasche Kontaktaufnahme. In einer ausführlichen Beratung zeigen wir Ihnen die für Sie persönlich sinnvollen Lösungen auf, unsere Erfahrung als Erbrechtsanwalt und Steuerberater bei der Um- und Durchsetzung zählt für Sie.
Steuerberater - Kosten in Erbschaftsangelegenheiten
Bei der Erstellung der Erbschaftssteuererklärung stehen wir Ihnen gerne zu Seite. Ebenso sind wir als Ihr Steuerberater bereit, Ihnen die auf Sie zukommenden Kosten zu benennen. Wie auf anderen Rechtsgebieten auch gilt im Erbfall der Wert des Nachlasses als Gegenstandswert. Aus diesem errechnen sich die anfallenden Kosten für den Steuerberater.
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit werden 2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr, die sich aus der festgelegten Tabelle für Steuerberater ergibt, angesetzt. Zu den anfallenden Gebühren für die einzelne oder mehrere Tätigkeiten wird die jeweils aktuelle Mehrwertsteuer gerechnet. Für bestimmte Angelegenheiten können auch Stundensätze oder ein Pauschalhonorar in Frage kommen. Sprechen Sie uns darauf an, mandantenorientiertes Handeln und Transparenz sind uns als Ihre Steuerberater wichtig.