Coronavirus - Ihre Rechte als Reisender

Nachfolgend finden Sie Infos zu Ihren Rechten bei einer Pauschalreise in der Corona-Krise inklusive gratis Musterbrief.

Sie haben nur einen Flug gebucht? Dann werden Sie in unserem Beitrag "Flugausfall Coronavirus" fündig.

Ihre Pauschalreise wurde wegen Corona abgesagt? Reiseveranstalter bietet nur Gutschein an?

Wir machen die Erstattung des Reisepreises gegen den Reiseveranstalter für Sie geltend!

  • kostenlose Erstberatung
  • gratis Musterschreiben im sicheren pdf-Format
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  • bundesweite Vertretung

 

 

Rechtsanwalt Harald Irion ist Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht e.V. und seit über 10 Jahren im Reiserecht tätig. Wir helfen Ihnen schnell & unbürokratisch. Für eine kostenlose Erstberatung nutzen Sie unser Anfrageformular oder rufen uns an: Sie erreichen Harald Irion unter der Durchwahl: 07725 / 91499-25. Oder nutzen Sie erst unser kostenloses Musterschreiben für die Reisepreiserstattung.

Kostenlose Ersteinschätzung

Reiserechte Pauschalreise bei Corona - Inhaltsübersicht:

Erstattung Reisepreis // bei Absage durch Veranstalter //

Reisebuchung vor Corona // Reise selbst storniert // bei Reisewarnung // ohne Reisewarnung selbst storniert? // Erstattungsfrist 14 Tage // Erstattung auch bei außergewöhnlichem Umstand // Reisegutschein ≠ Erstattung //

Reisebuchung während der Pandemie  //  Stornierung ohne Reisewarnung  // Rücktritt wg. Reisewarnung //  Höhe Stornokosten  //  Begründung Höhe Entschädigung 

Reiseabsage durch Veranstalter  //   Entschädigung entgangene Urlausfreude

Reiseveranstalter zahlt nicht? AIDA // Alltours // Anex Tour //  FTI Reisen // BigXtra // 5vorFlug // Schauinsland-Reisen  // Berge & Meer // CANUSA Touristik GmbH & Co. KG // holidays.ch GmbH (HLX) // DER Touristik // Ferien Touristik // For You Travel GmbH // Fox-Tours // Lebenslust Touristik  // Last Minute Restplatzreisen - l´tur // LMX // MSC Cruises // NEON Reisen // Phoenix Reisen // ASClass GmbH // Trans Canada Touristik TCT GmbH // ETI // INDOCHINA Travels // Dreamlines // Reisedienst Gerhart Kaiser // SKAN-TOURS // STA Travel // TARUK // TUI // TUI Cruises (Mein Schiff) // trendtours Touristik GmbH // Voyage Privé 

Reisepreisminderung  nach Reiseantritt // Abbruch der Reise // Minderung trotz Corona // Höhe der Minderung // zusätzlich Entschädigung?
Reiserücktrittsversicherung

Bloße Unterkunftsbuchung - Hotelzimmer, Ferienwohnung etc.
Übernachtungsverbot: kostenlose Stornierung möglich

Rechtslage für Pauschalreisen & Corona

Eine Pauschalreise (§ 651a BGB) liegt vor, wenn Sie mindestens zwei Reiseleistungen (z.B. Flug & Hotel) zusammen gebucht haben. Eine Kreuzfahrt ist eine Pauschalreise im Sinne des BGB.  Tagesreisen sind nur dann Erdkugel mit SchutzmaskePauschalreisen, wenn der Reisepreis mehr als 500,- € beträgt. Es stehen Ihnen folgende Ansprüche zu:

Erstattung Reisepreis (§ 651h BGB)

Für den Fall, dass der Veranstalter die Reise absagt oder Sie die Reise aus wichtigem Grund stornieren, erhalten Sie den bereits bezahlten Reisepreis komplett erstattet. Mit unserem kostenlosen Musterschreiben zur Erstattung des Reisepreises könenn Sie versuchen, Ihr Geld selbst zurückzufordern.

Reiseabsage durch Veranstalter

Der Reiseveranstalter kann die Reise wegen Corona vor Reisebeginn absagen, wenn die Durchführung der Reise (z.B. Einreisbeschränkungen) nicht möglich oder erheblich beeinträchtigt ist. Der Veranstalter muss die Reisenden darüber unverzüglich informieren. Weiterhin hat er auch die Möglichkeit, die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl abzusagen.Wenn der Reiseveranstalter vom Vertrag zurücktritt, verliert er gemäß § 651h Abs. 4 S. 2 BGB seinen Anspruch auf den Reisepreis. Der Veranstalter muss in diesen Fällen den bereits bezahlten Reisepreis oder eine Anzahlung auf den Reisepreis erstatten.

Reisebuchung vor Ausbruch der Pandemie

Bei einer Buchung der Pauschalreise vor Verbreitung von Covid-19 haben Sie relativ weitgehende Rechte gegenüber dem Veranstalter.

Reise selbst storniert

Sie konnten Ihre vor Ausbruch der Corona-Pandemie gebuchte Pauschalreise nach § 651h Abs. 3 BGB kostenlos stornieren, wenn am Reiseziel unvermeidbare außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Reise erheblich beeinträchtigen. Hierbei sind die Gesamtumstände im Einzelfall zu berücksichtigen. Wenn Sie vom Reiservertrag wegen höherer Gewalt zurücktreten, muss der Reiseveranstalter den Reisepreis erstatten. Wenn Sie ohne triftigen Grund oder vorschnell die Reise storniert haben, kann der Reiseveranstalter aber eine Entschädigung oder Stornogebühren verlangen.

Rücktritt bei Reisewarnung

Sofern das Auswärtige Amt für Ihr Reiseziel eine Reisewarnung ausgesprochen hat, lag ein außergewöhnlicher Umstand vor, der zum kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag berechtigte. Das Auswärtige Amt hat am 17.03.2020 folgende weltweite Reisewarnung veröffentlicht: "Vor nicht notwendingen, touristischen Reisen ins Ausland wird derzeit gewarnt." Ab dem 17.03.2020 durften Reisende zumindest kurz bevorstehende Reisen kostenlos stornieren. Die Reisewarnung wurde am 29.04.2020 bis einschließlich zum 14. Juni 2020 verlängert.

Reise ohne Reisewarnung storniert?

Wenn für den Zeitraum Ihrer Reise keine Reisewarnung vorlag, ist die Rechtslage nicht so einfach: Ohne Reisewarnung konnten Sie zwar von der Reise kostenlos zurücktreten, wenn am Urlaubsort außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen (§ 651h Abs. 3 BGB). Die WHO hat am 11.03.2020 die Pandemie ausgerufen. Wenn Sie kurz nach dem 11.03.2020 Ihre Reise storniert haben, darf der Reiseveranstalter in der Regel keine Stornogebühren verlangen, auch wenn noch keine Reisewarnung vorlag.
Weiterhin war ein kostenloser Rücktritt möglich, wenn bei einer Rundreise die meisten Sehenswürdigkeiten nicht besichtigt werden können oder die Reiseroute erheblich geändert wird. Wann eine "erhebliche Beeinträchtigung vorliegt" ist aber immer eine Frage des Einzelfalls und kann nicht pauschal beantwortet werden. Es kommt auf den Inhalt der Buchung und die Gegebenheiten im Urlaubsgebiet an. Das Amtsgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 11.08.2020 (Az 32 C 2136/20 (18)) zugunsten eines Reisenden entschieden, dass auch ohne Reisewarnung ein kostenloser Rücktrtitt möglich sein kann. Es genüge eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Virus im Zeitpunkt des Rücktritts. Wir gehen davon aus, dass auch andere Gerichte zugunsten der Reisenden entscheiden und führen auch schon entsprechende Gerichtsverfahren.

Frist zur Erstattung: 14 Tage

Der Reiseveranstalter hat den Reisepreis nach § 651h Abs. 5 BGB unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen zu erstatten. Die Frist zur Erstattung ist zwingend und darf nicht zum Nachteil des Kunden verlängert werden. Der Reisepreis ist auch unabhängig davon zu erstatten, ob der Reiseveranstalter selbst Geld seine Zahlungen von der Fluggesellschaft oder dem Hotel zurückerhält. 

Erstattungspflicht auch bei außergewöhnlichem Umstand

Die gesetzlichen Regelungen zur Reisepreiserstattung gelten auch bzw. gerade für den Fall, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag. Der Veranstalter darf die Rückzahlung des Reisepreises also nicht mit dem Argument verweigern oder verzögern, dass außergewöhnliche Umstände oder höhere Gewalt vorliegen. Er darf Sie auch nicht an die Reiserücktrittsversicherung verweisen. Der Veranstalter kann zudem keine Stornierungsgebühr oder eine sonstige Entschädigung verlangen oder Sie zu einer Umbuchung oder zur eigenen Stornierung zwingen.

Kostenlose Ersteinschätzung

Veranstalter bietet nur Gutschein an?

Viele Reiseveranstalter bieten den Reisenden nur einen Gutschein als Erstattung oder die Umbuchung an. Dies ist nicht zulässig. Sie haben nach geltemdem Recht ganz klar Anspruch auf Erstattung des Reisepreises in Geld binnen 14 Tagen und müssen einen Reisegutschein nicht annehmen.

Gutscheinlösung der Bundesregierung

Das "Corona-Kabinett" der Bundesregierung wollte auf Druck von Lufthansa & Co. und der Reiselobby eine Gutscheinpflicht für Pauschalreisen und Flugtickets durchsetzen. Laut Pressemitteilung vom 2. April 2020 war für Pauschalreisen folgendes geplant: Anstatt der binnen 14 Tagen fälligen Erstattung des Reisepreises soll es für Pauschlreisen, die vor dem 08.03.2020 gebucht wurden nur einen Gutschein geben. Da das deutsche Reiserecht der EU-Pauschalreise-Richtlinie entsprechen muss, konnte die Bundesegierung die Gutscheinlösung aber nicht umsetzen. Die EU hat die Gutscheinpflicht abgelehnt. 

Die deutsche Bundesregierung hat am 2. Juli 2020 beschlossen, dass Gutscheine der Reiseveranstalter für Reisen, die vor dem 8. März 2020 gebucht wurden, durch den Steuerzahler gegen Insolvenz abgesichert sind. Eine Gutscheinpflicht ist dies aber nicht, Sie können also weiterhin den Reisepreis bzw. die Anzahlung auf den Reisepreis zurückverlangen.

Reisebuchung während der Pandemie

Kostenloser Rücktritt?

Wenn Sie Ihre Reise während der Pandemie gebucht haben, ist fraglich, ob Sie sich noch auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen und somit kostenlos zurücktreten können.

Rücktritt ohne Reisewarnung

Wenn keine Reisewarnung für Ihr Reiseziel besteht und Sie nur wegen Test- oder Quarantänepflicht oder Hygienieregeln im Hotel o.ä. die Reise stornieren möchten, ist ein kosteloser Rücktritt nicht möglich. Die Umsände sind dann nicht als außergewöhnlich anzusehen und der Reisende ist in diesem Fall nicht schutzbedürftig, da er mit gewissen Einschränkugen rechnen musste. In solchen Fällen müssen Sie also eine Entschädigung an den Reiseveranstalter zahlen. Sie können dann nur die Höhe der Stornokosten angreifen.

Rücktritt bei Reisewarnung / Hochrisikogebiet

Noch unklar ist die Rechtslage, wenn die Reise während der Pandemie gebucht wurde, aber erst nach der Buchung eine Reisewarnung ausgesprochen wird und/oder das Reiseziel zum Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet erklärt wird. Teilweise wird hier vertreten, dass der Urlauber mit der Entwicklung nicht rechnen musste und daher kostenlos stornieren darf.
Das AG Leipzig hingegen hat mit Urteil vom 28.04.2021 (Az 102 C 7217/20) anders entschieden. Das Gericht ist der Anicht, dass ein Reisender, der nach Ausbruch der Pandemie bucht, nicht entschädigungslos stornieren kann, da ihm die Möglichkeit einer Reisewarnung bei der Buchung bekannt war. Das Urteil ist für andere Fälle nicht bindend und die Entwicklung der Rechtsprechung ist noch offen.

Mein Tipp: Wenn Sie die Reise auf keinen Fall antreten möchten, sollten Sie nicht zu spät den Rücktritt erklären, da die Stornogebühren ansteigen. Wichtig ist dann, dass Sie unmissverständlich den Rücktritt erklären und die Zahlung zurückfordern. Der Rücktritt ist eine einseitige Erklärung, der Veranstalter muss dem also nicht zustimmen, Sie müssen nur den Zugang nachweisen können.

Kostenlose Ersteinschätzung

Höhe Stornokosten / Entschädigung

Der Reiseveranstalter verlangt meist einen gewissen %-Satz des Reisepreises als Stornopauschale. Die Höhe der Stornogebühr hängt dabei vom Zeitpunkt der Stornierung ab. Bei einem Rücktritt wenige Tage vor der Reise wird oft eine Entschädigung von 90 % des Reisepreises verlangt. Der Reiseveranstalter kann die Höhe der Entschädigung aber auch konkret berechnen.

Nachweis geringerer Schaden?

Auch wenn ein entschädigungsloser Rücktritt nicht möglich ist, sollte man nicht jede Stornopauschale nach den AGBs ungeprüft akzeptieren. Nach den Allgemeinen Reisebedingungen haben Sie als Reisender das Recht nachzuweisen, dass dem Veranstalter tatsächlich ein geringerer Schaden entstanden ist, als die Entschädigungspauschale. Der Nachweis eines geringeren Schadens ist schwierig. Eine Nachfrage beim Hotel zur Auslastung kann aber beispielsweise weiterhelfen: wenn das Hotel zum Reisezeitraum komplett ausgebucht ist, spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass dem Veranstalter nur Umbuchungskosten enstanden sind.

Begründung zur Höhe der Stornokosten verlangen!

Jeder Reisende kann vom Veranstalter verlangen, dass dieser die Höhe der Entschädigung begründet (§ 651h Abs. 2 BGB). Sie sollten also den Reiseveranstalter schriftlich zur Begründung der Höhe der Stornogebühren auffordern. Dies gilt zum einen, wenn der Veranstalter die Enschädigung konkret berechnet anhand des Reisepreises und ersparter Aufwendungen. So sieht dies § 651h Abs. 2, S. 2 & S. 3 BGB ausdrücklich vor. Die Begründungspflicht gilt aber auch dann, wenn der Reiseveranstalter prozentuale Stornosätze verlangt. Dies folgt aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 651h Abs. 2 BGB.

Unser Tipp: Verlangen Sie vom Veranstalter eine Begründung für die Höhe der Stornokosten. Über diesen Kniff lassen sich die Stornokosten oft auf ein angemessenes Maß reduzieren.

Grundlose Reiseabsage durch Veranstalter

Manche Reiseveranstalter sagen aktuell Reisen, die während der Pandemie verkauft wurden, kurzfristig mit der Begründung ab, dass außergewöhnliche Umstände die Durchführung der Reise unmöglich machten. Oft wird auch lapidar eine Flugstreichung als Grund genannt. Der Reiseveranstalter darf in einem solchen Fall nicht einfach entschädigungslos stornieren. Er muss sich vielmehr um einen Ersatzflug etc. bemühen, um die gebuchte Reise durchführen zu können. Wichtig: wenn das Auswärtige Amt von Reisen abrät, ist dies keine Reisewarnung und die Reise ist in der Regel durchführbar.
Bei einer Reiseabsage wegen Corona sollten Sie neben der Erstattung des Reisepreises daher auch Ihren Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude geltend machen.

Wenn ein Reiseunternehmen während der Coronakrise Reisen anbietet, kann es sich nämlich nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen, da eine eine Reisewarnung o.ä. in einer Pandemie nicht außergewöhnlich ist. Unserer Ansicht nach kann daher auch dann eine Entschädigung für entgangene Urlaubsfreuden verlangt werden, wenn eine Reisewarnung vorliegt. Eine Reisewarnung ist nämlich kein Reiseverbot.

Bei einer Absage nur wenige Tage vor Reisebeginn ist die Enttäuschung naturgemäß groß, so dass eine Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit in Höhe von ca. 20-30 % des Reisepreises angemessen sein kann, zumal Ersatzreisen oft nicht mehr buchbar oder sehr teuer sind.

Unser Tipp: Sichern Sie Beweise, in dem Sie z.B beim Hotel nachfragen, ob dies geöffnet ist und prüfen Sie, ob Flüge zum Reiseziel angeboten werden. Außerdem suchen Sie nach vergleichbaren Reisen und kopieren die Reiseangebote.

Zur Geltendmachung können Sie unser kostenloses Musterschreiben zur Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude bei Reiseabsage durch den Veranstalter nutzen. Sie müssen den Schadensersatz übrigens nicht beziffern. Sie haben Fragen? Dann nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung:

Kostenlose Ersteinschätzung

Reiseveranstalter erstattet Reisepreis nicht?

Viele Reiseveranstalter verweigern die Erstattung des Reisepreises oder verzögern die Auszahlung. Nachfolgend finden Sie eine (nicht vollständige) Übersicht über den Umgang der Reiseveranstalter mit den Rückforderungen der Urlauber. Wir geben hier nur eigene aktuelle Erfahrungen wider. Im Einzelfall kann die Regulierung selbstverständlich anders erfolgen.

Eine echte Sammelklage gegen einen Reiseveranstalter ist nach deutschem Recht nicht möglich. Wir können aber Ihre Ansprüche in einer Klage geltend machen, wenn Sie mit anderen Personen oder Familien dieselbe Reise gebucht haben, der Sachverhalt also derselbe ist. Fragen Sie uns einfach.

Kostenlose Ersteinschätzung

AIDA Cruises

Die AIDA Cruises erstattete die Kosten für abgesgte Kreuzfahrten gegenüber Kunden nur sehr zögerlich oder gar nicht. Die Aufforderung zur Erstattung des bezahlten Reisepreises senden Sie an:

AIDA Cruises
Am Strande 3d
18055 Rostock
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Fax: 0381 / 20 27 07 08

Die AIDA bezahlt in der Regel nach Erhalt unsererer Zahlungsaufforderung, so dass eine Klage meist nicht erforderlich ist.

alltours flugreisen GmbH

Der Reiseveranstalter Alltours aus Düsseldorf erstattet teilweise auch nur schleppend den Reisepreis. Auf unser Anwaltsschreiben wird aber meist reagiert und zumindest in klaren Fällen bezahlt.

alltours flugreisen GmbH
Dreischeibenhaus 1
40211 Düsseldorf
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Fax: 0211 / 54 27 - 9750

Anex Tour GmbH

Der Reiseveranstalters Anex Tour ist in Düsseldorf ansässig. Die Rückerstattung des Reisepreises u.a. können Sie unter folgener Anschrift geltend machen:

Anex Tour GmbH
Gladbecker Straße 1-3
40472 Düsselforf
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Fax: 0211 / 78 17 74 - 99

Die Anex Tour GmbH hat auf unser Anwaltsschreiben hin bislang bezahlt, so dass wir noch keine Klage erheben mussten.

FTI Touristik GmbH

Die FTI Touristik GmbH aus München versucht nach unserer Erfahrung zunächst die Rückzahlung des Reisepreises einfach auszusitzen. Reisende erhalten nur spät Anwort und keine Rückzahlung. Es wird stattdessen per E-Mail ein "FTI Group Urlaubsguthaben" über den Wert des Reisepreises versendet. Zusätzlich wird oft ein "FTI Group-Cash" für Zusatzleistungen vergeben. Es handelt sich jeweils schlicht nur um Gutscheine, die Sie nicht akzeptieren sollten. Bei vorzeitiger Beendigung der Reise wird nur ein Bruchteil des zustehenden Minderungsbetrages (oft nur ca. 1/3) angeboten. Da das für die FTI zuständige Amtsgericht München an die Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten für eine Mahnung sehr hohe Anforderungen stellt, ist es wichtig, dass Sie der FTI unmissverständlich eine Frist zur Zahlung setzen - am besen mit unserem Musterschreiben - an folgende Adresse:

FTI Touristik GmbH
Landsberger Straße 88
80339 München
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Fax: 089 / 2525-6565
Musterbrief Erstattung Reisepreis an FTI

BigXtra Touristik GmbH

Der Veranstalter BigXtra gehört zur FTI Group und bietet ebenfalls in der Regel nur Gutscheine an. Bei vorzeitigem Reiseabbruch fällt der Gutschein zudem viel zu gering aus und entspricht nicht einer angemessenen Minderung. Wir überprüfen für Sie im Rahmen der kostenlosen Ersteinschätzung gerne die Höhe der Minderung. Ansprüche richten Sie an:

BigXtra Touristik GmbH
Landsberger Straße 88
80339 München
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Fax: 089 / 2525 7769

5vorFlug GmbH

Auch 5vorFlug gehört zur FTI Gruppe und zahlt nur sehr zögerlich und bietet Gutscheine an.

5vorFlug GmbH
Landsberger Straße 88
80339 München
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Schauinsland-Reisen GmbH

Der Veranstalter Schauinsland versucht die Erstattung mit dem Hinweis auf die "weitreichende Entscheidung" des "Coronakabinetts" hinauszuzögern. Dem Kunden soll weis gemacht werden, dass die Bundesregierung die Gutscheinlösung in Kürze umsetzen wird. Dies ist eine Irreführung der Kunden: nur die EU könnte die Gutscheinlösung auf den Weg bringen, was derzeit aber nicht absehbar ist.
Bei vorzeitigem Abbruch der Reise werden Minderungsansprüche zu Unrecht mit dem Hinfweis auf außergewöhnliche Umstände abgelehnt.Wenn Sie eine solche Absage erhalten haben, können Sie uns gleich beauftragen, da Schauinsland-Reisen dann auch unsere Kosten erstatten muss.

Als Kunde sollten Sie schnell handeln und die Rückzahlung des Reisepreises geltend machen:

Schauinsland-Reisen GmbH
Stresemannstraße 80
47051 Duisburg
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Fax: 0203 / 400 168
Musterbrief Erstattung Reisepreis an Schauinsland-Reisen

Schauinsland-Reisen bezahlt teilweise nach Erhalt unseres Anwaltsschreibens. Wir mussten aber auch schon erste Klagen auf Rückzahlung des Reisepreises erheben. 

Berge & Meer Touristik GmbH

Der Reiseveranstalter Berge & Meer, der seine Reisen über ALDI vertreibt, erstattet nach der Stornierung weder den Reisepreis, noch reagiert er zeitnah auf Zahlungsaufforderungen. Eine Zahlungsaufforderung an die folgende Adresse ist trotzdem sinnvoll, um Zahlungsverzug herbeizuführen: 

Berge & Meer Touristik GmbH
Andréestraße 27
56578 Rengsdorf
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Fax: 02634 / 960 2420

Wir haben gegen die Berge & Meer bereits Klage auf Erstattung des Reisepreises erhoben.

CANUSA Touristik Gmbh & Co. KG

Der Reiseveranstalter CANUSA mit Sitz in Hamburg bietet Reisen in die USA und Kanada an. Die Erstattung von Kundenzahlungen wird in der Regel verweigert bzw. verzögert. Das Rücktrittsrecht des Kunden wegen der bis zum 31.08.2020 geltenden Reisewarnung wird ignoriert. Es werden stattdessen Umbuchungen oder Gutscheine angeboten. Bei einer Storierung werden 15 % auf das Landprogramm "vorübergehend einbehalten". Zusätzlich wird der Flugpreis einbehalten bis die Airline diesen erstattet hat. Wichtig zu wissen: CANUSA muss Ihrem Rücktritt nicht zustimmen. Da Sie eine Pauschalreise gebucht haben, ist die komplette Anzahlung binnen 14 Tagen zu erstatten, Stornokosten oder sonstige Einbehalte sind unzlässig. Sie müssen also keine der Optionen annehmen.

CANUSA TOURISTIK GmbH & Co.KG
Nebendahlstraße 16
22041 Hamburg
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Fax: 040 / 227253 - 53

Gegen die CANUSA mussten wir schon Klage erheben, mittlerweile wurde aber auch auf unser Schreiben hin schon bezahlt.

holidays.ch GmbH / HLX

Die holidays.ch GmbH vertröstet ihre Kunden und bietet Gutscheine an. Der Reisende hat zudem das Problem, dass oft unklar ist, wer überhaupt Reiseveranstalter ist und an wen er sich wenden soll. Die Reisen werden nämlich über die HLX Touristik GmbH aus Baden-Baden vertrieben. Die HLX ist aber nur Vermittler der Reise. Hinzu kommt, dass die HLX auch noch unter weiteren Marken die Reisen vertreibt: Lufthansa Holidays, Condor Holidays, Swiss Holidays und Eurowings Holidays. Am besten schauen Sie in der Buchungsbestätigung / Rechnung nach, wer als Veranstalter / Tour Operator genannt ist. Die Adresse der holidays.ch GmbH lautet wie folgt:

holidays.ch GmbH
Kohlfirststraße 19
78266 Büsingen am Hochrhein
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DER Touristik Deutschland GmbH

Die DER Touristik mit Sitz in Köln ist unter mehreren Marken als Reiseveranstalter tätig, unter anderem mit DERTOUR, ITS Reisen, JAHN Reisen, Meiers Weltreisen und ADAC Reisen. Die Rückerstattung des Reisepreises erfolgt nur zögerlich oder gar nicht. Eine Reisepreisminderung bei vorzeitigem Reiseabbruch wird entgegen dem Gesetz abgelehnt, weil die außergewöhnlichen Umstände außerhalb ihres Einflussbereiches lägen. Es wird allenfalls ein viel zu geringer Gutschein angeboten. Sie sollten hart bleiben und auf Zahlung bestehen.

DER Touristik Deutschland GmbH
Humboldstraße 140-144
51149 Köln
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Ferien Touristik GmbH

Die Ferien Touristik GmbH mit Sitz in Düsseldorf ist auch unter der Marke Coral Travel tätig. In einem Fall von uns wird die Erstattung des Reisepreises verweigert, da zum Zeitpunkt des Rücktritts unseres Mandanten keine Reisewarnung mehr für das Urlaubsgebiet (in unserem Fall Türkei) vorlag. Da für den kostenlosten Rücktritt nicht zwingend eine Reisewarnung erforderlich ist, lassen wir diesen Fall derzeit gerichtlich prüfen.

Ferien Touristik GmbH
Emanuel-Leutze-Str. 8
40547 Düsseldorf
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For You Travel GmbH

Der Reiseveranstalter For You Travel aus Düsseldorf verweigert meist die Erstattung des Reisepreises und stellt nur ein Reiseguthaben aus. Rücktrittserklärungen wegen der Reisewarnung werden nicht akzeptiert.

For You Travel GmbH
Arena-Str. 1
40474 Düsseldorf
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Fax: 0211 / 93 888 44 59

Gegen die For You Travel haben wir Klage erhoben.

FOX-TOURS Reisen GmbH

Der Veranstalter Fox-Tours gehört zur Berge & Meer Gruppe. Kunden werden bei Erstattungsansprüchen oft vertröstet.

FOX-TOURS Reisen GmbH
Andréestraße 27
56578 Rengsdorf
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Fax: 02634 / 960 2420

Von FOX-Tours konnten wir außergerichtlich Erstattungen durchsetzen.

Lebenslust Touristik GmbH

Die Lebenslust Touristik GmbH aus Berlin bietet meist nur die Erstattung eines Teils des Reisepreises an und übersendet für den Rest einfach einen Gutschein per E-Mail. Sie können die Auszahlung hier jederzeit verlangen, auch wenn in der E-Mail des Veranstalters eine Frist genannt ist, die ggf. schon abgelaufen ist (Schweigen ist keine Annahme). Die Kunden werden zudem mit dem irreführenden Hinweis vertröstet, dass die EU die rechtliche Lage bald klären werde. Handeln Sie vorher und fordern Ihr Geld zurück.

Lebenslust Touristik GmbH
Michaelkirchplatz 1-2
10179 Berlin
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Fax: 030 / 880013 - 078

Wir haben die Lebenslust Touristik schon erfolgreich verklagt.

Last Minute Restplatzreisen GmbH (ltur)

Die Reisen der Last Minute Restplatzreisen GmbH werden vom Reiservermittler ltur GmbH verkauft. Mit der Reiseabsage wird die Erstattung des Reisepreises von l´tur zwar zugesagt, die Zahlung bleibt dann aber meist aus. Der Kontakt zum Veranstalter selbst ist schwierig. Sie sollten Ihre Forderungen per Einwurf-Einschreiben oder per Fax an die nachfolgende Adresse richten und gleichzeitig auch per E-Mail an den Vermittler l´tur senden: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein..

Last Minute Restplatzreisen GmbH
Karlsruher Str. 22
76437 Rastatt
Fax: 07222 / 501388178

Nach unserer Einschaltung bezahlt die Ltur meist ohne dass Klage erhoben werden muss.

LMX International & LMX Touristik GmbH

Der Veranstalter LMX International ist eine Marke der Last Minute Express S.L.U mit Sitz auf Teneriffa. Der deutsche Veranstalter LMX Touristik GmbH hat seinen Sitz in Leipzig. Rücktrittserklärungen von Kunden werden mittlerweile standardmäßig und reflexartig zurückgewiesen, selbst wenn eine Reisewarnung vorliegt. Als Grund wird angegeben, dass eine Reisewarnung kein Reiseverbot sei und die Reise stattfinden könne. Die Kunden werden aufgefordert, zu den Bedingungen der AGBs verbindlich zu stornieren. Dies sollten Sie auf keinen Fall tun. Sie müssen weder antworten noch muss die LMX Ihrer Kündigung zustimmen. Wichtig ist nur, dass Ihre klare Kündigung (als sog. einseitge empfangsbedürftige Willenserklärung) der LMX zugeht. Viele Kunden erhalten dann eine sog. Mahnstornierung von der LMX und später für die angeblich ausstehende Restzahlung sogar eine Mahnung des Inkassodienstleisters Creditreform.
In klaren Fällen (Stornierung durch LMX) bietet die LMX drei "Auszahlungsoptionen" an. Dies ist eine klare Täuschung: es werden nämlich nur Gutscheine oder Teilzahlungen angeboten. Die Teil-Auszahlung soll irgendwann erfolgen, "sobald die Fluggesellschaft das Geld zurückgezahlt hat". Lehnen Sie alle Optionen ab und fordern stattdessen die volle Erstattung in Geld, z.B. mit unserem Musterschreiben.
Achtung: Neuerdings verlangt die LMX anstatt der pauschalen Stornogebühren laut AGB (z.B. 35 % bis zum 30. Tag vor Reisebeginn) sogar höhere Stornokosten. Begründung: die tatsächlichen Stornokosten (z.B. für Flug & Hotel) seien höher. Diese teils dreisten Forderungen sollen nach meiner Einschätzung die Kunden davon abhalten, die Anzahlung zurückzufordern. Hier sollten Sie konsequent sein und rechtliche Schritte androhen.

Kostenlose Ersteinschätzung

LMX Touristik GmbH
Walter-Köhn-Str. 4D
04356 Leipzig
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Fax: 0341 / 90 98 749
Musterbrief Erstattung Reisepreis an LMX

Last Minute Express S.L.U
Calle el Drago
38670 Miraverde (Spanien)
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Die LMX bezahlt oft nach unserem Schreiben direkt an den Kunden und behauptet, dass sich unser Schreiben mit der Zahlung "übernschnitten" habe. Wir mussten aber auch schon Klagen erheben, insbesondere bei Rücktritt durch den Kunden. Die LMX erstattet dann oft den Reisepreis, muss aber wegen der Kosten verurteilt werden (siehe z.B. Urteil AG Leipzig gegen die LMX).

MSC Cruises

Die MSC Cruises bietet Kreuzfahrten und Schiffsreisen an. Die Erstattung des Reisepreises nach Absage der Kreuzfahrt erfolgt nur zögerlich. Die MSC hat ihren Sitz in Genf, für Deutschland gibt es jedoch eine zustellungsbevollmächtigte GmbH mit Sitz in München. Auch wenn Sie über einen Vermittler (z.B. Dreamlines.de) die Reise gebucht haben, sollten Sie Ihren Erstattungsanspruch direkt gegenüber der MSC geltend machen:

MSC Cruises S.A.
Avenue Eugène-Pittard 40
1206 Genf (Schweiz)

Zustellungsbevollmächtigt für Deutschland:

MSC Kreuzfahrt GmbH
Garmischer Straße 7
80339 München
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Wir haben gegen die MSC Cruises S.A. schon Klage erhoben. Eine Klage ist in Deutschland möglich.

NEON Reisen GmbH

Die NEON Reisen GmbH aus Hamburg veranstaltet laut eigenen Angaben v.a. Individualreisen, die zum Teil über Secret Escapes vermittelt werden. Wir mussten gegen NEON Reisen Klage erheben, nachdem unseren Kunden ein Rücktritt trotz Corona verwehrt wurde und die anschließende Reise dann mangelhaft war und z.B. das Hauptziel der Reise (die Malediven) gar nicht besucht wurde. Obwohl unstreitig auch bei Corona ein Anspruch auf Reisepreisminderung besteht, verweigert dieser Veranstalter bislang hartnäckig jegliche Rückzahlung und behält zu Unrecht den kompletten Reisepreis ein. Sobald ein Urteil gefällt wurde, informieren wir Sie an dieser Stelle.

NEON Reisen GmbH
Ausschläger Billdeich 6
20539 Hamburg
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Fax: 040 / 70 29 30 21

Kostenlose Ersteinschätzung

Phoenix Reisen GmbH

Die Phoenix Reisen GmbH aus Bonn bietet Kreuzfahrten an. Nach unserer Erfahrung lehnt Phoenix Reisen den Rücktritt wegen außergewöhnlicher Umstände gegenüber dem Reisenden meist ab.

Phoenix Reisen GmbH
Pfälzer Straße 14
53111 Bonn
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Fax: 0228 / 9260 99

ASClass GmbH: Lamatravel - Aufsafari - Asiatours

Die ASClass GmbH ist unter den Marken Lamatravel.de, Aufsafari.de und Asiatours.de als Reiserveranstalter tätig. Die Rückzahlung wird verweigert. Man solle sich an die Reiseversicherung wenden. Als Begründung wird auch angeführt, dass das Reiserecht nicht für eine Pandemie gelten würde und dass man deshalb auf eine Lösung der Bundesregierung oder der EU warten müsse. Dies ist natürlich Unsinn und reine Verzögerungstaktik. Bei anstehenden Reisen, die in die Zeit der weltweiten Reisewarnung fallen, wird die Restzahlung des Reisepreises verlangt. Später würde man den Reisepreis wieder erstattet bekommen. Hier ist Vorsicht geboten: zahlen Sie nicht, wenn Sie vom Vertrag kostenfrei zurücktreten können.

ASClass GmbH
Hamburger Straße 89a
24558 Henstedt-Ulzburg
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Wir haben gegen die ASClass GmbH (Lamatravel) schon Klage erhoben

Trans Canada Touristik TCT GmbH

Die Trans Canada Touristik TCT GmbH aus Bad Beversen bietet Reisen unter den Namen Trans Amerika Reisen und Trans Canada Reisen Touristik an. Den Kunden wird i.d.R. zunächst ein Reisegutschein in Aussicht gestellt. Bitten um Rückzahlung des Reisepreises werden meist ignoriert. Gegenüber Kunden, die aufgrund der weltweiten Reisewarnung die Reise stornieren möchten, wird wider besseren Wissens behauptet, dass eine kostenfreie Stornierung nicht möglich sei.

Trans Canada Touristik TCT GmbH
Am Bahnhof 2
29549 Bad Bevesen
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Die Trans Canada Touristik TCT hat in einem Fall auf unser Anwaltsschreiben hin den Reisepreis zeitnah erstattet.

ETI - Express Travel International GmbH

Der Reiseveranstalter ETI mit Sitz in Frankfurt erstattet den Reisepreis nicht. Kunden sollen stattdessen mit einem Zwangsgutschein über 120 % des Reisepreises beglückt werden. Selbst Reisenden, die ausdrücklich einen Gutschein abgelehnt haben, wird einfach ein Gutschein zugesendet. Dort wird dann wahrheitswidrig behauptet "Sie haben sich bei der Stornierung für die Variante des 120% Gutscheines entschieden".  Dies ist eine sehr dreiste Masche. Wenn Sie solch einen Gutschein erhalten, sollten Sie sich umgehend anwaltliche Hilfe suchen oder zumindst der ETI widersprechen und eine Frist zur Auszahlung von (100 %) des Reisepreises setzen:

Express Travel International GmbH
Bockenheimer Anlage 11
60322 Frankfurt am Main
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Fax: 069 / 75 61 22 51

INDOCHINA Travel - EUVIBUS GmbH

Die EUVIBIUS GmbH aus Frankfurt vertreibt v.a. Indochina-Reisen. Uns sind die folgenden Kontaktdaten bekannt:

EUVIBUS GmbH
Berliner Straße 72
60311 Frankfurt am Main
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069 / 904 34 951

Dreamlines GmbH

Die Dreamlines GmbH (Dreamlines Package) aus Hamburg bietet Kreuzfahrten an. In der "offiziellen Reiseabsage" wurden zwei Optionen angeboten: kostenfreie Umbuchung & Reisegutscheine von MSC Kreuzfahrten und Dreamlines. Forderungen nach Rückzahlung des Reisepreises wurden verzögert mit dem Hinweis, dass die Fachabteilung die Erstatung prüft. Ich rate Ihnen, eine feste Zahlungsfrist zu setzen.

Dreamlines GmbH
Hermannstraße 9
20095 Hamburg
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Reisedienst Gerhart Kaiser GmbH

Der Veranstalter Reisedienst Gerhart Kaiser aus Zwickau übersendet den Kunden nach Absage der Reise meist ungefragt einen Gutschein. Zahlungsaufforderungen werden ignoriert und nicht beantwortet. Sie sollten dennoch eine Frist zur Erstattung setzen:

Reisedienst Gerhart Kaiser GmbH
Lengenfelder Straße 155
08064 Zwickau
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Wir haben gegen den Reisedienst Gerhart Kaiser GmbH schon Klage am Amtsgericht Zwickau erhoben, woraufhin der Reisepreis erstattet wurde.

SKAN-TOURS Touristik International GmbH

Der Reiseveranstalter aus Isenbüttel bietet u.a. unter dem Namen SKAN-CLUB 60 plus Seniorenreisen an. Für abgesagte Reisen werden "in Übereinstimmung mit der Bundesregierung" einfach Gutscheine übersendet. Da der Plan der Bundesregierung nicht umgesetzt wurde, können Sie weiterhin die Erstattung des bezahlten Reisepreises in Geld verlangen.

SKAN-TOURS Touristik International GmbH
Gehrenkamp 1
38550 Isenbüttel
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Fax 05374 / 9191 - 3999

STA Travel GmbH

Die STA Travel GmbH hat infolge der Corona-Pandemia Insolvenzantrag gestellt. Das AG Frankfurt hat mit Beschluss vom 01.12.2020 ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung angeordnet. Sofern Sie eine Pauschalreise gebucht haben, so melden Sie Ihren Erstattungsanspruch umgehend der Insolvenzversicherung, die im Sicherungsschein genannt ist. Die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren bei der Sachwalterin (Rechstanwältin Dr. Romy Metzger) ist nicht nötig.

Wichtig: bei bloßen Flugbuchungen war die STA Travel nur Vermittlerin. Hier können Sie sich trotz der Insolvenz der STA Travel direkt an die Fluggesellschaft wenden. Näheres zur Erstattung von Flugscheinkosten und ein kostenloses Musterschreiben finden Sie im Beitrag "Flugausfall Coronavirus".

TARUK International GmbH

Der Reiseveranstalter TARUK bietet v.a. Fernreisen und Kleingruppenreisen an. Erstattungsansprüche richten Sie an folgende Adresse:

TARUK International GmbH
Straße der Einheit 54
14548 Caputh
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Fax: 033209 / 2174 - 10

TUI Deutschland GmbH

Die TUI hat von der KfW ein Darlehen über angeblich 1,8 Milliarden Euro erhalten. Die Erstattungen wurden anfangs meist geleistet, mittlerweile ist aber oft die Einschaltung eines Anwalts nötig. Bei vorzeitigem Reiseabbruch lehnt die TUI meist eine Reisepreisminderung zu Unrecht ab und bietet allenfalls einen Gutschein an. Der Gutschein entspricht meist auch nicht dem Minderungsbetrag. In einem solchen Fall sollten Sie eine Zahlungsfrist setzen und die Einschaltung eines Anwalts für Reiserecht ankündigen.

TUI Deutschland GmbH
Karl-Wiechert-Allee 23
30625 Hannover
Fax: 0511 / 567 - 1301

TUI Cruises GmbH - Mein Schiff

Die TUI Cruises GmbH bietet unter der Marke "Mein Schiff" Kreuzfahrten an. Die Erstattungen für die abgesagten Schiffsreisen werden nach unserer Erfahrung nur schleppend vorgenommen. Viele Gäste werden lange Zeit vertröstet. Auf unser Schreiben hin wurde bislang aber stets zeitnah bezahlt. Bitte senden Sie vorab eine Zahlungserinnerung an die TUI Cruises:

TUI Cruises GmbH
Heidenkampsweg 58
20097 Hamburg
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 trendtours Touristik GmbH

Die trendtours Touristik aus Frankfurt am Main bietet u.a. Bus-, Flug- und Schiffsreisen an. Nach unserer Erfahrung wird die Reise zunächst einfach verlegt auf das Jahr 2021. Wenn die Kunden die Erstattung des Reisepreises fordern, erhalten sie oft keine Antwort oder nur ein sog. "persönliches Reiseguthaben". Den Rückforderung des Reisepreises können Sie an folgenden Kontakt senden:

trendtours Touristik GmbH
Rennbahnstraße 72-74
60528 Frankfurt am Main
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Fax: 069 / 1200 - 6699

Die Trendtours bezahlte bisher auf unser Anwaltsschreiben, ohne dass Klage erhoben werden musste.

Voyage Privé

Der Veranstalter Voyage Privé mit Sitz in Frankreich bietet für Mitglieder hochwertige Reisen an. Da es keine deutsche Anschrift oder Adresse gibt, führen Sie den Schriftverkehr am besten per E-Mail.

Voyage Privé
Le Patio - Entrée B - 684 avenue du club hippique
13100 Aix-en-Provence
FRANKREICH
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Die Voyage Privé hat bislang auf unsere Schreiben hin bezahlt.

Reisepreisminderung bei Reiseabbruch u.a.

Wenn Sie Ihre Reise zunächst ganz normal angetreten haben und sich die Corona-Krise im Laufe der Reise verschärft hat, haben Sie Anspruch auf Reisepreisminderung, wenn die Reise nicht planmäßig durchgeführt wurde:

Mängel während der Reise

Sofern Beeinträchtigungen aufgrund des Coronavirus auftreten, haben Sie einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung (§ 651m BGB). Wenn Sie beispielsweise eine in der Reisebeschreibung vorgesehene Sehenswürdigkeiten nicht besichtigen können oder die Reiseroute bei einer Rundreise oder Kreuzfahrt geändert wird, liegt ein Reisemangel vor, der zur Minderung berechtigt. Ebenso liegt z.B. ein Reisemangel vor, wenn Sie bei einem Strandurlaub das Hotel nicht verlassen dürfen.

Reiseabbruch

Die vorzeitige Beendigung der Reise durch den Reiseveranstalter aufgrund der Corona-Pandemie stellt ebenfalls einen Reisemangel dar. Sie haben in diesem Fall Anspruch Reisepreisminderung. Der Veranstalter muss den Reisepreis also teilweise erstatten.

Reisepreisminderung trotz Corona

Wichtig: Der Minderungsanspruch besteht auch bei außergewöhnlichen Umständen oder höherer Gewalt.  Ein Verschulden des Reiseversanstalters ist hier nicht erforderlich. Trotz der klaren Rechtslage verweigern viele Reiseveranstalter die Erstattung eines Teils des Reisepreises bei vorzeitigem Reiseende oder bieten nur einen Gutschein an. Wenn Sie eine Ablehnung vom Reiseveranstalter haben, können Sie einen Anwalt mit der Durchsetzung der Minderung beauftragen. Die Anwaltskosten muss der Veranstalter dann zusätzlich übenehmen. 

Höhe Reisepreisminderung bei Reiseabbruch CoronA

Viele Reiseveranstalter bieten nur einen Bruchteil des Reisepreises als "Wiedergutmachung" an. Begründet wird dies damit, dass der Großteil der Reiseleistung -  meist Hin- und Rückflug und ein paar Übernachtungen - erbracht wurden. Erstattet werden sollen nur die nicht genutzten Übernachtungen. Diese Berechnung ist falsch bzw. gilt nur, wenn der Reisende den Rücktritt erklärt. Der Reisepreis mindert sich bei Abbruch durch den Veranstalter zeitanteilig und zwar vom Gesamtpreis ausgehend.
Beispiel: Wenn Sie für eine 14-tägige Pauschalreise 2.500,- € bezahlt haben und der Reiseveranstalter nach 7 Tagen die Reise vorzeitig beendet, beträgt die Minderung 1.250,- €.

Entschädigung neben Reisepreiserstattung?

Sofern die Reise wegen der Corona-Krise ausfallen muss oder beeinträchtigt wurde haben Sie keinen Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung (z.B. wegen entgangener Urlaubsfreude). Für solche Schadensersatzansprüche kann sich der Veranstalter - im Gegensatz zur Minderung - auf außergewöhnliche Umstände (höhere Gewalt) berufen. Etwas anderes gilt, wenn der Reiseveranstalter Pflichten verletzt hat, sich also z.B. nicht um die Rückbeförderung der Urlauber gekümmert hat.

Kostenlose Ersteinschätzung

Reiserücktrittversicherung

Viele Reisende denken, dass das Coronavirus ein typischer Fall für die Reiserücktrittskostenversicherung ist. Dem ist jedoch nicht so: in den meisten Versicherungsbedingungen sind die Gefahren von Pandemien und/oder Epidemien ausgeschlossen. Sie sollten also in die Versicherungsbedingungen schauen. Unabhängig davon gilt, dass die bloße Angst vor einer Erkrankung kein Grund für einen Reiserücktritt ist (s.o.).

Wichtig: Damit die Reiserücktrittskostenversicherung bezahlt, müssen Sie die Reise unverzüglich stornieren und dies umgehend der Versicherung anzeigen. Außerdem müssen Sie die Erkrankung durch ein ärztliches Attest nachweisen. Die Versicherungen stellen hieran hohe Anforderungen. Es muss meist eine schwerwiegende Krankheit, die zur Reiseunfähigkeit führt, vorliegen. Man kann sich mit einem Attest über einen leichten Schnupfen also nicht die Stornokosten bei der Reiseversicherung zurückholen. Wenn man sich nur eine Krankmeldung holt, ohne tatsächlich reiseunfähig zu sein, bewegt man sich m.E. im Bereich des Versicherungsbetruges.

Hotel oder Ferienwohnung kostenlos stornieren?

Wenn Sie nur bzw. separat die Übernachtung gebucht haben, liegt keine Pauschalreise vor. Dann hängt die Rechtslage vom Einzelfall ab: zunächst sind die vertraglichen Vereinbarung zu Stornierungen zu beachten. Wenn nichts gesondertes vereinbart wurde, gilt in der Regel das Recht des Landes in dem die Unterkunft liegt. Das deutsche Recht sieht hier kein generelles Rücktrittsrecht vor, wenn man z.B. die Reise aus Angst nicht antreten will. Es spielt auch keine Rollt, ob man Risikopatient ist und ob z.B. der Arbeitgeber die Reise verbietet oder nach der Rückkehr eine Qarantäne oder negativen Corona-Test fordert. Eine Ausnahme besteht aber für die Zeit des Lockdowns (siehe nachfolgend).

Übernachtungsverbot - kostenlose Stornierung möglich

Bei Unterkunftsbuchungen in Deutschland für den November 2020 ("kleiner Lockdown") ist die Rechtslage klar: Aufgrund des Übernachtungsverbots für touristische Zwecke lieg ein der Fall der sog. rechtlichen Unmöglichkeit vor. Der Beherbergungsbetrieb kann aufgrund des Beherberungsverbots seine Leistung nicht erbringen und der Gast muss im Gegenzug nicht bezahlen. Dies gilt auch dann, wenn für die Zimmerbuchung etc. Stornokosten vereinbart wurden. Hier können Sie also Ihr Geld zurückverlangen. Dies gilt aber nur für Urlaubsbuchungen. Notwendige Geschäftsreisen sind weiterhin erlaubt und können nicht ohne weiteres kostenlos storniert werden.

Kostenlose Erstberatung

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