Ersatzflug selbst gebucht - Kostenerstattung


Rechte ab 5 Stunden Verspätung // Fluggesellschaft bietet keinen Ersatzflug an  // Angebot spätere Ersatzbeförderung // ab welcher Verspätung selbst Ersatzflug buchen? // Bahn- oder Busfahrt anstatt Flug // zusätzlich Ausgleichsleistung beantragen // außergewöhnlicher Umstand // Pauschalreise

Die Fluggesellschaft hat Ihren Flug annulliert und bietet Ihnen keinen Ersatzflug an oder der angebotene Ersatzflug soll erst Tage später stattfinden. Ihr Flug hat eine Verspätung von voraussichtlich mehr als 5 Stunden und Sie möchten schnellstmöglich - notfalls mit einem selbst gebuchten Ersatzflug - an Ihr Ziel kommen. Welche Rechte Ihnen hier aufgrund des Flugausfalls oder der Flugverspätung gegen die Fluggesellschaft bei einer Nur-Flug-Buchung zustehen, erfahren Sie nachfolgend.

Flug annulliert oder mindestens 5 Stunden verspätet oder Beförderung verweigert- welche Rechte haben Passagiere neben der Ausgleichsleistung?

Erstattung Flugpreis oder anderweitige Beförderung (Art. 8 VO 261/2004)

Sofern Ihre Airline den Flug annulliert, Sie gegen Ihren Willen nicht befördert oder wenn der Flug eine Verspätung von mindestens 5 Stunden hat, haben Sie gemäß Art. 8 der sog. Fluggastrechteverordnung (VO 261/2004) die Wahl zwischen zwei Möglichkeiten:

  • vollständige Erstattung der Flugscheinkosten binnen 7 Tagen, ggf. in Verbindung mit dem Rückflug zum ersten Abflugort
  • anderweitige Beförderung zum Endziel

Wann Sie von der Fluggesellschaft über die Änderung unterrichtet wurden, spielt keine Rolle. Die 2-Wochen-Frist ist nur beim Ausgleichsanspruch (Art. 7 der VO 261/2004) relevant.

Nach Erstattung der Flugscheinkosten keine anderweitige Beförderung und Betreuung durch Airline?

Wenn Sie sich für die Erstattung der Flugscheinkosten entscheiden, verlieren Sie grundsätzlich den Anspruch auf die anderweitige Beförderung zum Endziel und auf andere Betreuungsleistungen nach Art. 9 der VO 261/2004, wie Unterkunft und Verpflegung. Sie haben dann ihr Wahlrecht ausgeübt, was zur Rückabwicklung des Luftbeförderungsvertrags führt. Wenn Sie sich also gerade am Flughafen befinden, raten wir Ihnen, den angebotenen Ersatzflug anzunehmen. Die Fluggesellschaft muss bis zum Abflug dann auch für Unterkunft und Verpflegung sorgen.
Eine Ausnahme gilt, wenn die Fluggesellschaft die umgehende Erstattung des Flugpreises anbietet, und der Fluggast dies akzeptiert ohne sich über die Folgen im Klaren zu sein. Wenn die Fluggesellschaft Sie vorher nicht über die Konsequenzen aufgeklärt hat, ist ihre Wahl nicht bindend und sie können weiterhin die anderweitige Beförderung zum Endziel oder aber die Erstattung der Kosten eines Ersatzfluges verlangen (siehe Urteil AG Bremen v. 04.08.2011, Az 9 C 135/11 & Urteil AG Hannover v. 26.11.2014, Az 506 C 3954/14).
Auch wenn Sie sich für die Erstattung der Flugscheinkosten entscheiden, schuldet das Luftfahrtunternehmen bei Umsteigeverbindungen die Rückbeförderung zum ersten Abflugort (Art. 8 Abs. 1 a) der VO).

Airline bietet keinen Ersatzflug an - Ersatzflug selbst buchen?

Was kann ich tun, wenn mir die Fluggesellschaft keinen Ersatzflug anbietet? Darf ich dann selbst einen Ersatzflug buchen? Habe ich Schadensersatz auf Erstattung der Kosten des Ersatzfluges?

Wenn die Fluggesellschaft den Flug annulliert und keinen anderen Flug anbietet, darf man selbst einen Ersatzflug buchen. Die Airline muss die Mehrkosten für den selbst gebuchten Ersatzflug erstatten. Durch die Weigerung einen Ersatzflug anzubieten, verletzt die Fluggesellschaft ihre Pflicht zur anderweitigen Beförderung nach Art. 8 der Fluggastrechteverordnung. Aus dieser Pflichtverletzung folgt ein Anspruch auf Schadensersatz nach  §§ 280, 249 BGB, der die Mehrkosten des selbst gebuchten Ersatzfluges umfasst. Die Fluggesellschaft muss Ihnen also die Kosten des Ersatzfluges erstatten. Oft werden aber nur die Flugscheinkosten für die ursprüngliche Buchung erstattet. Dann können Sie den Differenzbetrag, also die Mehrkosten des Ersatzfluges, bei der Fluggesellschaft einfordern.
Wichtig: die Fluggesellschaft muss nur die notwendigen und angemessen Kosten erstatten (Urteil BGH v. 04.09.2018, Az X ZR 111/17). Sie sind zur Schadenminderung verpflichtet und müssen daher einen günstigsten Flug buchen. Um dies später beweisen zu können, sollten Sie Vergleichsportale nutzen und die übrigen Angebote festhalten (durch Ausdruck, Screenshot oder Zeugen). Bei begrenztem Angebot kann der Ersatzflug aber schon teurer sein, als der ursprüngliche Flug. Man darf dann z.B. auch einen Platz in der Business Class buchen, wenn in der Economy Class kein Platz bzw. kein günstigerer Platz mehr verfügbar ist. Unser Tipp: Buchen Sie immer den günstigsten Flug und nehmen Sie notfalls eine etwas längere Warte- oder Reisezeit in Kauf.

Fluggesellschaft bietet späteren Ersatzflug an

Späterer Flug ist zwecklos? Kein Interesse mehr am Flug? → Ticketkosten zurückfordern

Wenn die Fluggesellschaft Sie nicht rechtzeitig über die Annullierung unterricht hat, oder  Ihr Flug mindestens fünf Stunden verspätet ist, und Ihnen ein Ersatzflug angeboten wird, müssen Sie den angebotenen Ersatzflug grundsätzlich nicht antreten. Denn Sie haben ja die Wahl zwischen der Erstattung der Flugscheinkosten und der anderweitigen Beförderung (siehe oben). Wenn Sie also kein Interesse mehr am Flug haben, können Sie die Ticketkosten zurückverlangen. Dies sollten Sie der Fluggesellschaft sofort mitteilen. Die Flugscheinkosten müssen dann in spätestens 7 Tagen erstattet werden. Doch Vorsicht: Sie können dann die Mehrkosten eines auf eigene Faust gebuchten Ersatzfluges nicht erstattet verlangen.

Ihnen wird ein späterer Flug angeboten - ab welcher Verspätung dürfen Sie selbst einen Ersatzflug buchen?

Wenn Ihnen von der Fluggesellschaft ein Ersatzflug angeboten wird, der später als fünf Stunden nach der geplanten Zeit starten soll, stellt sich die Frage, welcher Zeitrahmen für den angebotenen Ersatzflug noch zumutbar ist und ab wann Sie auf eigene Faust einen Ersatzflug buchen dürfen. Diese Frage wurde in der VO 261/2004 nicht ausdrücklich geregelt, so dass es keine starren Fristen gibt, bis zu der ein Passagier die anderweitige Beförderung akzeptieren muss. Allein die Verspätung von mindestens 5 Stunden nach Art. 6 der VO genügt hier nicht. In Art. 8 Abs. 1 b) der Verordnung ist von vergleichbaren Reisebedingungen zum frühest möglichen Zeitpunkt die Rede. Ob vergleichbare Bedingungen vorliegen, müssen die nationalen Gerichte im Einzelfall entscheiden. Der EuGH wird hier also keine bindennde Zeitgrenze festlegen. Sie können die Kosten eines selbst gebuchten Ersatzfluges letztlich dann erstattet verlangen, wenn die angebotene Ersatzbeförderung unzumutbar ist. Die Unzumutbarkeit des Ersatzfluges ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen. Bei Langstreckenflügen wird die zumutbare Wartezeit länger sein, als bei einem Kurzstreckenflug. Weiter ist z.B. zu berücksichtigen, ob nicht verlegbare Termine anstehen, wobei man dies der Fluggesellschaft mitteilen muss. Ein Ersatzflug, der erst mehrere Tage später starten soll, ist jedenfalls keine anderweitige Beförderung unter vergleichbaren Bedingungen.
Unser Tipp: Lassen Sie sich von der Fluggesellschaft vor Ort bestätigen, dass Sie selbst einen Ersatzflug auf Kosten der Airline buchen dürfen. Meist bestätigen die Fluggesellschaften dies am Schalter aber nur mündlich, und wollen später dann nichts mehr von der Zusage wissen. Daher sollten Sie Zeugen hinzuziehen und eine Gesprächsnotiz (mit Kontaktdaten der Zeugen) verfassen.

Müssen Sie Bahn- oder Busfahrt anstatt Flug oder Aufpreis akzeptieren?

Ein Ersatzflug gegen Zahlung eines Aufpreises ist keine Beförderung unter vergleichbaren Bedingungen (Urteil LG Frankfurt v. 08.03.2018, Az 2-24 S 43/17). Weiterhin ist eine Beförderung per Bahn oder Bus anstatt Flugzeug nicht gleichwertig, zumindest dann nicht, wenn die Bahnfahrt erheblich länger dauert (so das LG Köln, Urteil v. 04.09.2013, Az 11 S 241/12). In diesen Fällen können Sie also die alternative Beförderung ablehnen und sich seilbst um Ersatz kümmern. Ein Bustransfer muss nur bei Kurzstreckenflügen oder bei der Überbrückung des letzten Teilstücks akzeptiert werden.

Erstattung Kosten Ersatzflug neben der Entschädigung / Ausgleichsleistung

Die Erstattung der Kosten bzw. Mehrkosten des selbst gebuchten Ersatzfluges können Sie grundsätzlich zusätzlich zur der pauschalen Ausgleichsleistung (zw. 250,- € u. 600,- €) verlangen. Sofern die Fluggesellschaft behauptet, dass mit der Ausgleichsleistung alle Ansprüche abgegolten werden, ist dies falsch. Sie können den entstandenen Schaden vielmehr gem. Art. 12 Abs. 1 der VO 261/2004 neben der Entschädigung für die Flugverspätung geltend machen (Urteil BGH v. 25.03.2010, Az X1 ZR 96/09; Urteil EuGH v. 13.10.2011, Az C-83/10).

Sofern Sie aber wegen drohender oder bekannter Verspätung des Fluges selbst einen Ersatzflug buchen, der mit einer Verspätung von weniger als drei Stunden den Zielflughafen erreicht, besteht kein Anspruch auf die Ausgleichsleistung. Dies hat der EuGH mit Urteil vom 25.01.2024 in der Rechtssache C-54/23 entschieden. Das Gericht ist der Ansicht, dass dies für den Passagier keine "große" Unannehmlichkeit darstelle, sondern nur ein Ärgernis, dass er entschädigungslos hinnehmen muss. Dies gilt (entgegen dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 VO 261/2004) auch, wenn die Fluggesellschaft von sich aus überhaupt keinen Ersatzflug anbietet. Der mitdenkende Passagier wird also bestraft und die Airlines haben dadurch noch weniger Anrzeiz, für zeitnahen Ersatz zu sorgen.
Unser Tipp: Wer die Ausgleichsleistung mitnehmen will, muss einen Ersatzflug buchen, der mindestens drei Stunden später als der ursprüngliche Flug ankommt.

Wer sich aufgrund einer Verspätung von mindestens drei Stunden erst gar nicht zum Flughafen begibt, kann ebenfalls keine Ausgleichsleistung geltend machen (s. Urteil EuGH v. 25.01.2024, Rechtssache C-474/22).

Außergewöhnlicher Umstand

Im Gegensatz zur Ausgleichsleistung spielt es für die Erstattung der Kosten des Ersatzfluges keine Rolle, ob ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der VO 261/2004 vorlag. Das ausführende Luftfahrtunternehmen muss dem Passagier die Ersatzbeförderng nämlich unabhängig von einem Verschulden und vom Grund der Annullierung des ursprünglichen Fluges anbieten. Voraussetzung ist nur, dass die Kosten notwendig, angemessen und zumutbar gewesen sind, um den Ausfall der geschuldeen anderweitigen Beförderung auszugleichen.
Gem. Art. 8 Abs. 1 a) der VO 261/2004 sind die vollständigen Flugscheinkosten zu erstatten für die Reiseabschnitte, die nicht in Anspruch genommen wurden und auch für zurückgelegte Teilflüge, die aufgrund der Annullierung / großen Verspätung zwecklos geworden sind. Zusätzlich schuldet die Airline auch die Rückbeförderung zum ersten Abflugort. Beispiel: Sie haben einen Flug von München über Frankfurt nach Barcelona gebucht. Nachdem Sie in Frankfurt gelandet sind, wird Ihr Flug nach Barcelona annulliert oder ist um mindestens 5 Stunden verspätet. Sie können nun die Erstattung der Flugscheinkosten für die Flüge München - Frankfurt und Frankfurt - Barcelona, sowie einen Rückflug nach München verlangen.

Kostenerstattung Ersatzflug bei einer Pauschalreise

Die vorstehenden Ausführungen gelten für Fälle, in denen Sie nur den Flug direkt bei der Fluggesellschaft oder über einen Reisemittler (z.B. Online-Portal) gebucht haben. Ob auch Ansprüche gegen die ausführende Fluggesellschaft bestehen, wenn der Flug Teil einer Pauschalreise war, ist umstritten, und obergerichtlich noch nicht entschieden. Wir raten Ihnen jedoch dringend, sich bei einer Pauschalreise immer sofort an den Reiseveranstalter zu wenden, da dieser aus dem Pauschalreisevertrag verpflichtet ist, Sie anderweitig zu ihrem Ziel zu befördern. Bevor Sie bei einer Pauschalreise auf eigene Faust einen Ersatzflug buchen, sollten Sie dem Veranstalter eine Frist zur Abhilfe setzen (§ 651k Abs. 2 BGB), da dieser die Möglichkeit haben muss, den Mangel der Reise selbst zu beheben. Grundsätzlich dürfen Sie erst nach Ablauf der Frist selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

Lesen Sie zum Thema auch den Beitrag der EURO FLY REFUND:

https://euroflyrefund.com/de/kostenerstattung-bei-selbstgebuchtem-ersatzflug