Ihre Reise war mangelhaft oder wurde abgesagt? Sonstige Reiseprobleme?
Wir setzen Ihre Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter durch, egal ob Sie rechtsschutzversichert sind, oder nicht!
✓ kostenlose Erstberatung
✓ Hilfe vom spezialisierten Anwalt
✓ keine Provision
✓ hohe Erfolgsquote
✓ bei Erfolg keine Kosten - Auszahlung von 100 %
✓ über 250 positive Bewertungen von zufriedenen Mandanten
✓ bundesweite Vertretung
Rechtsanwalt Harald Irion ist seit mehr als 10 Jahren im Reiserecht tätig und Ihr Reiserechtsanwalt im Raum Villingen-Schwenningen & Rottweil. Wir sind mittlerweile bundesweit tätig, da die Kommunikation (auch schon vor Corona) effektiv per Telefon, E-Mail & Fax etc. erfolgen kann.
Überblick:
Was während der Reise zu beachten ist // Entschädigung nach der Reise // Selbst Geld zurückfordern // Reiserechtsanwalt beauftragen
Ansprüche im Reiserecht / // Reisepreisminderung // Schadensersatz entgangene Urlaubsfreude // Sonstige Reiseprobleme
Das müssen Sie als Reisender bei Mängeln unbedingt beachten:
- Mängel müssen schon während der Reise unverzüglich dem Veranstalter angezeigt werden!
- Bevor Sie selbst Abhilfe schaffen, müssen Sie dem Reiseveranstalter eine Frist setzen
- Nehmen Sie bei Problemen stets Kontakt zum Reiseveranstalter auf → die Kontaktdaten finden Sie in den Reiseunterlagen
- Sichern Sie Beweise (Fotos, Videos, Lärmprotokoll, Kontaktdaten anderer Reisender, etc.)
- unser persönlicher Rat: kleinste Mängel und bloße Unannehmlichkeiten mit einem Lächeln hinnehmen und den Urlaub genießen!
So erhalten Sie nach der Reise Ihre Entschädigung
Nach der Reise können Sie entweder erst einmal selbst Ansprüche beim Reiseveranstalter geltend machen oder Sie beauftragen gleich einen Anwalt.
Reklamation beim Reiseveranstalter
Sie können nach Ihrer Rückkehr selbst eine Entschädigung oder Reisepreisminderung beim Reiseveranstalter geltend machen.
Die gute Nachricht: für Reisen, die ab dem 01.07.2018 gebucht wurden, gilt das neue Reiserecht (Umsetzung der EU-Pauschalreiserichtlinie v. 25.11.2015). Die frühere 1-Monats-Frist zur Geltendmachung von Minderungs- und Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Reiserveranstalter (§ 651g BGB a.F.) gilt nicht mehr. Ansprüche können Sie nun innerhalb von 2 Jahren (Verjährungsfrist im Reiserecht) geltend machen. Auch wenn die Monatsfrist nicht mehr zu beachten ist, sollten Sie zeitnah die Ansprüche anmelden.
Sie wissen nicht, ob Sie vom Reiseveranstalter Geld zurück verlangen können oder wie hoch Ihr möglicher Anspruch ist? Dann nutzen ganz einfach unsere kostenlose Erstberatung: schildern Sie uns kurz Ihr Problem und fügen am besten die Buchungsbestätigung / Rechnung der Reise bei. Wir sagen Ihnen dann, welchen Prozentsatz vom Reisepreis Sie zurückfordern sollten.
Reiserecht-Anwalt beauftragen
Sie möchten gleich einen Anwalt beauftragen, um Ihr Recht gegenüber dem Veranstalter durchzusetzen? Dann sollten Sie wissen, dass die vorgerichtlichen Anwaltskosten von manchen Gerichten nur zugesprochen werden, wenn Zahlungsverzug vorliegt. So lehnt z.B. das Amtsgericht München, das für die FTI zuständig ist, die Kostenerstatung für ein Anwaltsschreiben ab, wenn der Reisende nicht vorher selbst die Zahlung vom Veranstalter eingefordert hat.
Die Rechtsschutzversicherung übernimmt in der Regel die Kosten bei Fällen im Reiserecht. Dann können Sie ohne Kostennachteile gleich einen Anwalt beauftragen. Falls Sie aber mit Ihrer Versicherung einen Selbstbehalt vereinbart haben und diesen nicht bezahlen wollen, empfehlen wir Ihnen, zunächst selbst zu reklamieren.
Diese Ansprüche können Sie bei Pauschalreisen geltend machen
Wir setzen im Reiserecht v.a. folgende Ansprüche für Sie durch:
Reisepreisminderung
Sofern Ihre Reise mangelhaft war, steht Ihnen eine angemessene Reisepreisminderung zu. Voraussetzung ist in der Regel, dass Sie selbst vor Ort den Reisemangel schon reklamiert haben. Die Höhe des Minderungsanpruchs hängt vom Reisepreis, sowie Art und Dauer der Beeinträchigung ab. In der Praxis geben Reiseminderungstabellen (Frankfurter Tabelle, Kemptener Tabelle oder ADAC-Tabelle) einen ersten Anhaltspunkt.
Alle Einzelheiten hierzu erfahren Sie in unserem Beitrag Reisepreisminderung bei Reisemängeln.
Schadensersatz wegen nutzlos vertanter Urlaubszeit
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie zusätzlich zur Minderung auch noch Schadensersatz wegen entgagener Urlaubsfreude geltend machen. Hierfür muss die Reise aber entweder erheblich beeinträchtigt worden sein (Beispiel: bei einer Kreuzfahrt fällt das Highlight aus) oder aber die Reise wird verteitelt (Beispiel: Veranstalter sagt Reise ab, weil das Hotel nicht fertiggestellt ist). Wichtig: bei außergewöhnlichem Umständen (also aktuell z.B. die Corona-Pandemie) oder höherer Gewalt können Sie keine Entschädigung für nutzlos aufgewendetet Urlaubszeit verlangen.
Alle Anspruchsvoraussetzungen und Infos zur Höhe des Anspruchs finden Sie im Beitrag Entschädigung nutzlos aufgewendete Urlaubszeit.
Weitere Reiseprobleme
Nachfolgend finden Sie eine Liste weiterer häufig vorkommender Probleme im Reiserecht, bei denen wir Sie gerne vertreten:
- Stornierung / Umuchung der Reise durch Veranstalter
- Preiserhöhung nach Buchung der Pauschalreise
- Flugzeitenänderung oder Änderung des Flughafens
- Schadensersatz bei Buchungen mit Rail-and-Fly (Zug-zum-Flug)
- Flugverspätung / Flugausfall / Nichtbeförderung
- Gepäckversptäung / Gepäckverlust