Viele Gläubiger scheuen weitere Schritte gegen ihre Schuldner aus Angst vor hohen Kosten. Nachfolgend finden Sie daher Grundsätzliches zu den Kosten eines Inkassoauftrags.
Unsere Gebühren beim Anwalts-Inkasso:
1. Geltendmachung der Rechtsanwaltskosten vom Schuldner als Verzugsschaden
Wir verlangen bei Zahlungsverzug zunächst vom Schuldner die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) als Verzugsschaden. Bezahlt der Schuldner, entstehen Ihnen durch unsere Tätigkeit keinerlei Kosten.
2. Kosten können vom Schuldner nicht beigetrieben werden
Für den Fall, dass nach dem gerichtlichen Mahnverfahren die Rechtsanwaltskosten nicht vom Schuldner beigetrieben werden können, verlangen wir von Ihnen nicht die vollen gesetzlichen Gebühren nach dem RVG. Diese Ermäßigung der Gebühren ist nach § 4 Abs. 2 RVG zulässig.
Wir lassen uns stattdessen den Kostenerstattungsanspruch, den Sie gegen den Schuldner haben (der aber derzeit wertlos ist), abtreten. Sie brauchen dann nur eine vorher vereinbarte Pauschalgebühr an uns bezahlen. Die Höhe dieser Pauschalgebühr hängt vom Einzelfall ab. Diese können Sie natürlich vor unserer Beauftragung kostenlos erfragen.
Je nach Einzelfall können Sie auch ein Erfolgshonorar mit uns vereinbaren. Ein Erfolgshonorar ist nun grundsätzlich auch in Deutschland zulässig (§ 4a RVG). Bevor Sie also eine Forderung ganz abschreiben, können Sie so versuchen, ohne Kostenrisiko noch etwas von Ihrem Geld zu erhalten. Wir beantworten Ihre Anfrage gerne, ohne dass Kosten für Sie entstehen.
Kosten eines Inkassobüros und deren Erstattungsfähigkeit
1. Höhe der Kosten bzw. Gebühren eines Inkassobüros:
Für die Gebühren eines Inkassounternehmens gibt es keine gesetzliche Kostentabelle oder ähnliches. Die meisten Inkassobüros verlangen jedoch erfolgsunabhängige Inkassokosten und im Erfolgsfall ein Erfolgshonorar.
Die erfolgsunabhängigen Kosten (= "Grundgebühr") orientieren sich in der Regel an den Kosten, die ein Rechtsanwalt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verlangt.
Das übliche Erfolgshonorar eines Inkassounternehmers beträgt ca. wie folgt (ohne Umsatzsteuer):
- bei nicht titulierter Forderung: bis zu 20 %
- bei titulierter Forderung: bis zu 30 %
- bei titulierter Forderung und bereits erfolglosem Vollstreckungsversuch: bis zu 50 %
- bei titulierter Forderung mit Übernahme des Kostenrisikos durch Inkassounternehmer: bis zu 60 %
2. Erstattung der Kosten eines Inkassobüros:
Das Erfolgshonorar ist vom Schuldner nicht zu erstatten, d.h. der Gläubiger muss dies stets selbst aufbringen. Es geht also von der Hauptforderung ab.
Die erfolgsunabhängigen Kosten des Inkassobüros sind grundsätzlich zwar vom Schuldner zu erstatten. Es gibt jedoch folgende Einschränkungen:
Die Höhe der Kosten ist aufgrund der sog. Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) stets auf die Kostenhöhe eines Rechtsanwaltes beschränkt.
Weiter sind die Kosten eines Inkassobüros nach der Rechtsprechung dann vom Schuldner nicht zu ersetzen, wenn der Gläubiger nicht erwarten durfte, dass der Schuldner auf die Mahnungen des Inkassobüros bezahlt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Schuldner bereits Einwendungen gegen Ihre Forderung erhoben hat (ob die Einwendung berechtigt ist, oder nur vorgeschoben, spielt hierbei keine Rolle).
Inkassokosten sind auch nicht vom Schuldner zu ersetzen, wenn später wegen Erfolgslosigkeit des Inkassobüros noch ein Rechtsanwalt beauftragt wird. Es sind also immer nur Inkassobürokosten oder Rechtsanwaltskosten vom Schuldner zu erstatten.
Einzelne Gerichte erkennen gar wegen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht grundsätzlich keine Inkassogebühren als Verzugsschaden an. Begründung: Der Gläubiger habe davon ausgehen können, dass die Forderung ohne die Einschaltung von Rechtsanwalt oder Gericht nicht beizutreiben ist.
Fazit: Besonders bei renitenten Schuldnern ist die Erstattung der Kosten eines Inkassobüros ungewiss. Meist sind die Inkassobüros auch nicht günstiger als im Inkasso tätige Rechtsanwälte.