Verjährung

Folgen der Verjährung 
Verjährungsbeginn 
Verjährung verhindern 
Verjährungsfristen 

Nach Ablauf der Verjährungsfrist darf der Schuldner die Zahlung Ihrer Rechnung verweigern. Damit es nicht soweit kommt, sollten Sie rechtzeitig handeln. Sie können uns mit dem Inkasso Ihrer Forderung beauftragen. Zur Verjährung von Forderungen sollten Sie folgendes beachten: 

Was bedeutet Verjährung?

Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern (§ 214 BGB). 
Dies hat zur Folge, dass Sie Ihre Forderung nicht mehr durchsetzen können, wenn der Schuldner sich auf die Verjährung der Forderung beruft. In einem Rechtsstreit würden Sie in diesem Fall also unterliegen. Dies gilt aber nur, wenn der Schuldner aktiv die Einrede der Verjährung erhebt. Wenn Sie also Glück haben, bemerkt der Schuldner die Verjährung der Rechnung nicht und bezahlt. Diese Zahlung dürfen Sie dann behalten, auch wenn der Schuldner später - also nach der Zahlung - die Verjährung bemerkt. 

Wann beginnt die Verjährungsfrist zu laufen?

Der Beginn der Verjährung hängt von der Art der Verjährungsfrist ab. Es gibt die sog. regelmäßige Verjährungsfrist, die immer dann gilt, wenn es keine besondere gesetzliche Bestimmung gibt. Andere bzw. besondere Verjährungsfristen gelten, wenn dies im Gesetz (BGB oder Spezialgesetz) gesondert geregelt ist. 

Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist (Regelverjährung):

Die meisten Ansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB). 
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist, und der Forderungsinhaber (Gläubiger) von seinem Anspruch Kenntnis erlangt hat oder grob fahrlässig keine Kenntnis erlangt hat. 
Dies hat zur Folge, dass bei der regelmäßigen Verjährungsfrist die Verjährung immer mit dem Jahreswechsel eintritt. Diese Art der Verjährung nennt man auch Regelverjährung.

Beispiel: Am 02.11.2018 liefern Sie aufgrund eines Kaufvertrags Ware an Ihren Kunden. Ihre Kaufpreisforderung verjährt dann mit Ablauf des 31.12.2021. Ab dem 01.01.2022 kann der Schuldner die Zahlung der Rechnung also verweigern. 
Wichtig: Der Zeitpunkt der Rechnungsstellung spielt hierbei keine Rolle. Wenn Sie dem Schuldner also erst im Januar 2020 eine Rechnung geschrieben haben, verjährt Ihre Forderung ebenfalls schon am 31.12.2021.

Im Gesetz sind für die regelmäßige Verjährungsfrist noch Höchstfristen von 10 oder 30 Jahren festgelegt, für den Fall, dass es an der Kenntnis oder an der Entstehung des Anspruchs fehlt. Diese Regelungen sind jedoch sehr kompliziert und können hier nicht dargestellt werden. 

Besondere Verjährungsfristen: 

Für zahlreiche Ansprüche hat der Gesetzgeber besondere Regelungen erlassen. Diese finden sich im BGB und in anderen Gesetzen. In unserem Fristen-ABC weiter unten finden Sie einige besondere Verjährungsfristen. 

Wie kann ich die drohende Verjährung der Forderung verhindern?

Vorneweg sei klargestellt: Eine übliche schriftliche Mahnung verhindert den Verjährungseintritt nicht. 
Dabei ist es auch egal, wer gemahnt hat und wie oft gemahnt wurde. Auch anwaltliche Mahnschreiben verhindern nicht die Verjährung. 

Die tatsächlichen Möglichkeiten, die Verjährung Ihrer Rechnung bzw. Forderung zu verhindern, sind vor allem die Erhebung einer Klage oder die Zustellung einesgerichtlichen Mahnbescheides im gerichtlichen Mahnbescheidsverfahren. 
Wir raten meist zu letzterem, da dies im Gegensatz zur Klage mit deutlich weniger Kosten verbunden ist, und oftmals schon zum Erfolg führt. 
Durch diese Maßnahmen tritt die sog. Hemmung der Verjährung ein. Die Zeit während der Hemmung wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet (§ 209 BGB). 

Eine weitere Möglichkeit, die Verjährung des Anspruchs zu verhindern, besteht darin, dass der Schuldner den Anspruch anerkennt, am besten natürlich schriftlich. Ein Schuldanerkenntnis kann aber zum Beispiel auch durch eine Abschlagszahlung erfolgen, wobei es hier auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. In diesem Fall beginnt die Verjährung erneut, d. h. die für den Anspruch geltende Verjährungsfrist läuft noch einmal von vorne. 
Weiterhin tritt keine Verjährung der Forderung ein, wenn der Schuldner auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Der Verzicht sollte natürlich schriftlich erfolgen und den Zeitpunkt benennen, bis wann die Verjährung hinausgeschoben werden soll.

Fristen-ABC: Wie lange ist die Verjährungsfrist für verschiedene Ansprüche?

Nachfolgend listen wir einige Verjährungsfristen alphabetisch geordnet auf. Sofern nichts näheres angegeben ist, gilt für den Beginn der Verjährung die sog. Regelverjährung (also zum Jahreswechsel, siehe oben). 

  • Architektenhonorar: 3 Jahre

  • Arzthonorar: 3 Jahre

  • Darlehen: Anspruch auf Zahlung des Darlehens: 3 Jahre. Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens: 3 Jahre
  • Gesellschaftsvertrag: Ansprüche aus dem Gesellschaftsvertrag nach §§ 705 ff BGB: 3 Jahre
  • Handelsvertreter: Provisionsanspruch des Handelsvertreters: 3 Jahre
  • Handwerkerlohn: 3 Jahre
  • Kaufvertrag: Kaufpreisanspruch Verkäufer: 3 Jahre.    Mängelansprüche Käufer: 2 Jahre ab Übergabe; bei Bauwerken 
                                                                                            5 Jahre; wenn der Mangel in einem  Recht besteht, das im Grundbuch 
                                                                                            eingetragen ist: 30 Jahre
  • Kredit: siehe Darlehen
  • Miete: Anspruch auf Mietzinszahlung: 3 Jahre.  Ersatzanspruch wegen Verschlechterung der Mietsache: 6 Monate (§ 548 BGB) 
                nach Rückgabe der MIetsache
  • Pacht: siehe Miete
  • Pflichtteilsanspruch: 3 Jahre nach Kenntnis des Erbfalls und der beeinträchtigenden Verfügung
  • Steuerberaterhonorar: 3 Jahre
  • Tierarzthonorar: siehe Arzthonorar
  • Werkvertrag: Werklohnanspruch: 3 Jahre.       Mängel- und Schadensersatzansprüche des Bestellers: 2 Jahre; bei Bauwerken 
                                                                                5 Jahre (wenn nicht VOB/B gilt); Verjährungsbeginn jeweils nach Abnahme