Zahlungsverzug

Fälligkeit 
Zahlungsverzug 
Folgen des Zahlungsverzugs 

Fälligkeit, Mahnung & Zahlungsverzug

Oft hört man, dass drei Mahnungen erforderlich sind, bevor man rechtliche Schritte gegen den Schuldner einleiten darf. Dies ist eine Legende, und entspricht nicht der Wahrheit. Nachfolgend erläutern wir Ihnen alles Wichtige zu Fälligkeit, Mahnung und Zahlungsverzug.

Fälligkeit der Rechnung / Forderung

Wann eine Forderung fällig ist, richtet sich zunächst nach der Vereinbarung, die Sie mit Ihrem Kunden getroffen haben. Wenn nichts zur Fälligkeit vereinbart ist, bestimmt das Gesetz, dass die Zahlung auf Verlangen sofort zu leisten ist.
Sie können folglich sofort die Zahlung verlangen. Fälligkeit bedeutet aber nicht automatisch, dass der Kunde auch schon in Verzug ist.
Die bloße Fälligkeit der Forderung ist also vom Zahlungsverzug zu unterscheiden. Hierzu nachfolgend:

Zahlungsverzug des Kunden / Schuldners

Zahlungsverzug tritt vor allem in folgenden Fällen ein:

1) Mahnung nach Fälligkeit

Durch die gesonderte Aufforderung an den Kunden, die fällige Schuld zu erfüllen, kommt dieser in Zahlungsverzug (siehe § 286 Abs. 1 BGB). Die erste Mahnung bzw. Zahlunserinnnerung gehört zu Ihren Aufgaben als Gläubiger.

2) 30 Tage nach Zugang der Rechnung

Sofern Sie auf eine Mahnung verzichten und dem Kunden nur die Rechnung zuschicken, kommt dieser 30 Tage nach Zugang der  Rechnung in Zahlungsverzug (siehe § 286 Abs. 3 BGB). Sie müssen in diesem Fall also nicht gesondert mahnen, damit Zahlungsverzug eintritt.

Aber Vorsicht: Wenn Ihr Kunde sog. Verbraucher ist, müssen Sie ihn in schon in der Rechnung auf diese Folge hinweisen. Verbraucher ist der Kunde dann, wenn er das Rechtsgeschäft mit Ihnen nicht für seine gewerbliche oder selbständige Tätigkeit abgeschlossen hat (siehe § 13 BGB), also quasi als Privatmann handelte.

3) Für die Zahlung ist ein bestimmer Termin bestimmt

Wenn ein bestimmtes Datum für die Zahlung vereinbart wurde, ist eine Mahnung für den Eintritt des Zahlungsverzugs ebenfalls nicht erforderlich. Das selbe gilt, wenn eine angemessene Frist nach einem bestimmten Ereignis berechnet wird (z.B. "3 Wochen nach Fertigstellung"). Dann tritt Zahlungsverzug mit Verstreichen des Termins ein.

4) Zahlungsverweigerung des Kunden / Schuldners

Für den Fall, dass Ihr Kunde die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert, tritt ebenfalls automatisch Zahlungsverzug ein. Auch hier ist keine Mahnung mehr erforderlich. 

Folgen des Zahlungsverzugs

Wichtigste Folge des Zahlungsverzugs ist, dass der Schuldner Ihnen nun den sog. Verzugsschaden ersetzen muss. 
Zum Verzugsschaden gehören vor allem Verzugszinsen, Anwalts- oder Inkassokosten und entgangener Gewinn. 
Näheres hierzu erfahren Sie unter Verzugsschaden und Kosten.